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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: VII R 31/07
Rechtsgebiete: MinöStV, MinöStG 1993, ZPO


Vorschriften:

MinöStV § 53
MinöStV § 53 Abs. 1
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
MinöStG 1993 § 2
ZPO §§ 688 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte seit 1998 eine Tankstelle mit Kraftstoffen. Erstmals im Januar 2001 kam es zu Teilzahlungen außerhalb der Fälligkeit. Die letzten Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten am 19. und 28. Februar 2001 mit Fälligkeit der Kaufpreisforderungen am 21. und 30. März 2001 sowie am 7. und 17. März 2001 mit Fälligkeit der Forderungen am 6. und 16. April 2001. Am Tag der jeweiligen Lieferung stellte die Klägerin die gelieferte Kraftstoffmenge sofort in Rechnung. Am 19. März 2001 teilte der Tankstellenbetreiber (W) der Klägerin telefonisch mit, dass er die am 21. März 2001 fällige Forderung nicht werde begleichen können und dass er seinen Geschäftsbetrieb einstellen und in die Türkei zurückkehren werde. Daraufhin ließ die Klägerin den bei W noch vorhandenen Kraftstoff abpumpen. Unter Berücksichtigung der für diese Menge gewährten Vergütung beliefen sich die noch offenen Forderungen auf insgesamt 189 978,09 DM. Zur Begleichung der offenen Forderungen ließ sich die Klägerin von W eine Lebensversicherung, eine Autowaschanlage, Warenvorräte aus dem Tankstellenshop, Gegenstände des Inventars und Kundenforderungen abtreten. Zudem richtete sie an W am 26. März sowie am 2., 9. und 23. April 2001 Mahnungen. In den beiden letzten Mahnungen drohte sie gerichtliche Schritte an. Mitte Mai 2001 erfuhr die Klägerin, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung und der Verwertungspreis für die Autowaschanlage nicht den erwarteten Beträgen entsprachen. Daraufhin beantragte sie am 18. Mai 2001 den Erlass eines Mahnbescheids. Zudem ließ sie sich von W Provisionsansprüche abtreten, die in der Folgezeit mit weiteren Forderungen verrechnet wurden.

Am 14. Mai 2002 wurde W rechtskräftig zur Zahlung der Restforderung von 150 224,06 DM verurteilt. Am 2. Oktober 2003 gab W die eidesstattliche Versicherung ab. Den Antrag der Klägerin, ihr den im endgültig ausgefallenen Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteueranteil gemäß § 53 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) zu vergüten, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, dass die gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt sei.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine rechtzeitige Verfolgung des Anspruchs durch gerichtliche Geltendmachung jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn das Mahnsystem sicherstelle, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde. Da die letzte Lieferung am 17. März 2001 erfolgt sei, die Klägerin einen Mahnbescheid jedoch erst am 18. Mai 2001 beantragt habe, sei die gerichtliche Geltendmachung nicht innerhalb der zu fordernden zwei Monate erfolgt. Zudem sei W wegen drei weiterer Lieferungen mit der Zahlung in Rückstand geraten. Die Klägerin habe den Mahnbescheid deshalb verspätet beantragt, weil sie sich zuvor genaue Kenntnisse über den Wert der ihr zur Verwertung überlassenen Vermögensgegenstände habe verschaffen wollen. Dass W unzutreffende Angaben über den Rückkaufswert der Lebensversicherung gemacht habe, könne die Klägerin nicht entlasten. Allerdings spreche für die Klägerin, dass sie sich ernsthaft um eine Minderung des Forderungsausfalls bemüht habe und dass die von ihr getroffenen Maßnahmen den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen hätten.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass sie unmittelbar nach der letzten Mineralöllieferung mit W Verhandlungen aufgenommen habe. Dabei habe sie die Übertragung von Vermögenswerten erreicht. Hinsichtlich der Lebensversicherung habe W zunächst einen Rückkaufswert von 120 000 DM angegeben. Durch eine schriftliche Mitteilung der Lebensversicherung habe sich später herausgestellt, dass W den Rückkaufswert mit der Versicherungssumme verwechselt habe. Erst ab Kenntnis des zutreffenden Rückkaufswerts sei die von der BFH-Rechtsprechung entwickelte Frist von zwei Monaten in Lauf gesetzt worden. Die Forderung aus der Lieferung vom 19. Februar 2001 habe durch die getroffenen Maßnahmen vollständig realisiert werden können. Im Fall einer überstürzten gerichtlichen Geltendmachung hätte die Gefahr bestanden, dass W sofort in die Türkei zurückgekehrt wäre und eine weitere Zusammenarbeit und Mitwirkung an der Tilgung der noch offenen Forderungen verweigert hätte. Unter Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns sei es im Streitfall innerhalb von zwei Monaten durch außergerichtlich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen gelungen, einen größeren Forderungsausfall zu verhindern, so dass unter diesen besonderen Umständen noch von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Restforderung ausgegangen werden könne.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass das HZA verpflichtet wird, der Klägerin einen Betrag in Höhe von ... € zu vergüten.

Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Im Streitfall habe die Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderung zu lange gewartet. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass W den Rückkaufswert der Lebensversicherung unrealistisch hoch angesetzt habe. Gerade wegen des gewöhnlich fehlenden Überblicks über die Vermögensverhältnisse eines sich zahlungsunfähig gebenden Warenempfängers und unter Berücksichtigung seiner fehlerhaften Angaben sei die gerichtliche Verfolgung rechtzeitig vorzunehmen.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 53 Abs. 1 MinöStV wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) 1993 versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81). Zu ihnen gehört die rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs. Da die Vorschrift keinen schuldnerschützenden Charakter hat, sondern sie vielmehr der Erhaltung des dem Gläubiger evtl. zustehenden Vergütungsanspruchs dient, bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzte Mahnung unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Verfolgung) einschlägt, oder unter Verzicht auf diese Zwischenschritte seinen Kaufpreisanspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu vermeiden.

b) Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bedeutet regelmäßig, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 3 ZPO) und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats hat die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert. In seiner Entscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) hat der Senat ausgeführt, dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

Eine starre Frist von zwei Monaten lässt sich dieser Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384, und vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFHE 212, 347). Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2004 VII B 297/03, BFH/NV 2004, 1296, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179). Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Lieferanten ein unverzügliches Handeln gefordert wird. Wie der Senat entschieden hat, entbinden allein die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten den Mineralölhändler nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen, um sich zumindest die Möglichkeit offenzuhalten, seine Forderungen mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661). Andererseits hat der Senat erwogen, im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen unter Vereinbarung eines vernünftigen Ratenzahlungsplans nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen, wenn der Mineralölhändler unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung seines Zahlungsanspruchs in die Wege leitet, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (Senatsbeschluss in BFHE 191, 179).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Streitfall zu der Auffassung, dass die Klägerin den verbliebenen Kaufpreisanspruch mit der Beantragung des Mahnbescheids am 18. Mai 2001 noch rechtzeitig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gerichtlich geltend gemacht hat.

a) Bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, ist dem Mineralölhändler ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen, bei dessen Ausschöpfung er sich an den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung zu orientieren hat. Die gerichtliche Geltendmachung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein sorgfältig handelnder Kaufmann hätte erkennen müssen, dass die vollständige Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert.

Im Streitfall vermag der Senat die Auffassung des FG zu teilen, dass die Klägerin die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Lieferung noch keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Abnehmers hatte und demzufolge diese Lieferung vornehmen konnte, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Unverzüglich nach Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten ihres Abnehmers ist die Klägerin dann tätig geworden und hat sich ernsthaft und nachhaltig um eine Begrenzung des Forderungsausfalls bemüht. So konnte die letzte Lieferung vom 17. März 2001 durch das Abpumpen der gelieferten Kraftstoffe nahezu vollständig rückgängig gemacht werden. Auch verfügte die Klägerin über ein --vom Senat gefordertes-- effektives Mahnsystem. Um den Forderungen Nachdruck zu verleihen, richtete sie innerhalb eines Monats insgesamt vier Mahnschreiben --zuletzt mit der Androhung gerichtlicher Schritte-- an W. Die mit dem kooperationsbereiten Warenempfänger aufgenommenen und mit erfolgsorientiertem Geschick geführten Verhandlungen führten zu konkreten Ergebnissen; dessen Verhalten musste von der Klägerin nicht als bloße Hinhaltetaktik gedeutet werden. Dies belegt das erzielte Verhandlungsergebnis. Der Klägerin gelang es, den Warenempfänger dazu zu bewegen, ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der letzten Kraftstofflieferung in erheblichem Umfang Vermögensgegenstände zu übertragen, durch deren Verwertung der Forderungsausfall um ca. 96 000 DM gemindert werden konnte.

b) Dementsprechend begegnet es im Streitfall keinen Bedenken, dass die Klägerin die offenen Forderungen nicht sofort gerichtlich geltend gemacht, sondern zunächst das Gespräch mit W gesucht hat. Da die Verhandlungen von Beginn an konkrete Erfolgsaussichten erkennen ließen, war ein Zuwarten mit der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst vertretbar, wenn nicht sogar geboten. Nachdem die Klägerin vom Versicherungsunternehmen über den wahren Rückkaufswert der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden war und nachdem sie den Verwertungspreis für die Autowaschanlage zuverlässig in Erfahrung gebracht hatte, hat sie unverzüglich am 18. Mai 2001 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und damit die gerichtliche Geltendmachung in die Wege geleitet. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie nämlich nicht mehr damit rechnen, die ausstehenden Forderungen ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu können.

Hinsichtlich des letzten Liefertermins am 17. März 2001 entsprach die gerichtliche Geltendmachung auch noch dem Erfordernis, das nach der Senatsrechtsprechung im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege zu leiten ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei nicht um eine starre Frist, die auf den Tag genau einzuhalten wäre. Folglich führt eine geringfügige Überschreitung um wenige Tage nicht ohne weiteres zum Verlust des Vergütungsanspruchs.

c) Hinsichtlich der anderen drei Lieferungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag eine Vergütung der Mineralölsteuer lediglich für die Lieferung vom 28. Februar und 7. März 2001 geltend macht, da die älteste Forderung aus der Lieferung vom 19. Februar 2001 durch die erfolgreichen Sicherungs- und Verwertungsmaßnahmen erloschen ist. Bei den verbleibenden Kaufpreisansprüchen aus den Lieferungen vom 28. Februar und 7. März 2001 wurde die von der Senatsrechtsprechung entwickelte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung zwar um ca. zwei bzw. drei Wochen überschritten. Diese Fristüberschreitung ist unter den besonderen Umständen des Streitfalls aber noch hinzunehmen. Denn nach dem Normzweck soll insbesondere der Mineralölhändler den Vergütungsanspruch verlieren, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers untätig bleibt und Maßnahmen unterlässt, die ein sorgfältig handelnder Kaufmann zur Sicherung und Durchsetzung seiner Ansprüche ergreifen würde. Ein derart nachlässig handelnder Mineralölhändler hat das Risiko eines endgültigen Forderungsausfalls selbst zu tragen und kann es nicht auf den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit abwälzen.

So liegt es im Streitfall indes nicht. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin umsichtig und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung gehandelt, so dass die gerichtliche Geltendmachung noch als rechtzeitig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV angesehen werden kann.

Da die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die letzten drei Lieferungen zu, so dass das HZA dementsprechend zur Zahlung zu verpflichten wäre. Da das FG keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Forderungsausfalls und des darauf beruhenden Mineralölsteueranteils getroffen hat, ist die Sache jedoch nicht spruchreif, so dass sie gemäß § 126 Abs. 3 an das FG zurückzuverweisen ist.

Ende der Entscheidung

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