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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: VII R 32/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) am 26. Juli 1995 u.a. ein Lack-Damenbureau (Damen-Pultschreibtisch) zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entsprechend der Zollanmeldung --Antiquität, mehr als 100 Jahre alt-- reihte das HZA das Lack-Damenbureau in die Pos. 9706 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und erhob unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 15 % die Einfuhrumsatzsteuer. Das mit dem Schreiben vom 25. August 1995 verfolgte Begehren des Klägers, den ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz anzuwenden, weil es sich um ein steuerbegünstigtes Sammlungsstück handele, wies das HZA zurück. Es gewährte dem Kläger mit Steueränderungsbescheid vom ... 1996 zwar eine Herabsetzung der Einfuhrumsatzsteuer für drei gleichzeitig eingeführte andere Möbelstücke, lehnte dies aber für das Lack-Damenbureau ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ... 1996).

Auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die zolltarifliche Einreihung des Lack-Damenbureaus durch das HZA als Antiquität der Pos. 9706 KN. Das Möbelstück sei zwar ein Sammlungsstück; es fehle ihm aber der für eine Einreihung in die Pos. 9705 KN zusätzlich erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert.

Mit seiner Revision rügt der Kläger in erster Linie die Verletzung der Grundsätze über die Einreihung in die Pos. 9705 KN sowie die Verletzung der Denkgesetze. Das FG verneine insbesondere zu Unrecht den geschichtlichen Wert des Möbelstücks. Der Sachverständige habe dargestellt, dass der Typus des Pultsekretärs zwar gegen 1730 entwickelt worden sei, seine Detailformen aber der jeweils vorherrschenden Stilepoche angepasst habe. Das eingeführte Möbelstück stehe an der Stelle des Stilwechsels vom Rokoko zum Klassizismus und leite deshalb die Abkehr von diesem Möbeltypus ein. Das Spezifische des Pultsekretärs seien die vollkommen geraden Möbelflächen, der Absatz zwischen Korpus und Pultaufbau, und zwar im Kontrast zu den noch geschweiften, gerundeten Möbelflächen der anderen bekannten Möbel des Pierre Lafolie. Da sich Entwicklungen kunsthistorischer Art regelmäßig nicht plötzlich vollzögen, bestehe das Typische und Neuartige im Sinne des Exemplarischen gerade darin, dass die Schwelle des Stilwechsels zum Klassizismus ebenso erkennbar werde, wie Bestandteile der zu Ende gehenden Epoche. Der Umstand, dass im ganzen 18. Jahrhundert vermehrt japanische Lackarbeiten nach Europa geliefert worden seien, stehe der Annahme eines exemplarischen oder charakteristischen Möbelstücks nicht entgegen. Das Lack-Damenbureau sei eine europäische Lackarbeit, die für die Ebenisten der Rue Sainte-Marguerite exemplarisch sei. Das Besondere an dem Pultsekretär sei, dass sich der eigenständige Louis XV-Stil mit seiner geschweiften und sehr leicht erscheinenden Formgebung und Lackarbeit verbinde. Danach hätte das FG die Einordnung des Möbelstücks in die Pos. 9705 KN nicht verneinen dürfen.

Unabhängig davon bestehe die geschichtliche Bedeutung des Möbelstücks darin, dass es sich um ein seltenes Exemplar handele. Das Lack-Damenbureau stelle den Typus eines exklusiven Lack-Mobiliars dar, wobei über ganz Europa verteilt nicht mehr als acht Exemplare aller Stilstufen zwischen 1730 und 1760 feststellbar seien. Der historische Wert eines Kunstwerks oder bedeutsamen künstlerisch gestalteten Möbelstücks könne sich nicht nur daran orientieren, ob es das erste oder eines der ersten Kunstwerke einer neuen Epoche gewesen sei, sondern müsse zugleich berücksichtigen, welche Bedeutung es für die Nachwelt habe. Dies bedeute, dass nicht nur den ersten geschaffenen Exemplaren einer neuen Kunst- oder Stilrichtung exemplarische Bedeutung zukommen könne, sondern auch solchen, die gerade deswegen die Epoche veranschaulichten, weil sie zu den wenigen Stücken gehörten, die überhaupt noch erhalten seien. Auch dies sei hinsichtlich des vom Kläger importierten Möbelstücks der Fall, wobei die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass möglicherweise außer den dokumentierten noch weitere Exemplare vorhanden seien, nicht bedeutsam sein könne.

Schließlich ergebe sich die Bedeutung des Möbelstücks auch aus der Person des Schöpfers Lafolie. Dieser sei zwar nur mit 5 Stücken bekannt geworden, dennoch zeige gerade die vom Kläger importierte einzig bekannte Lackarbeit exemplarisch die besondere historische Bedeutung des Künstlers.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben, und das HZA zu verpflichten, dem Kläger 3 908,61 DM Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, 1760) statthafte Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, dass es sich bei dem eingeführten Lack-Damenbureau um kein einfuhrumsatzsteuerermäßigtes Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert der Pos. 9705 KN (i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- sowie der Anlage hierzu Nr. 54 Buchst. b) handelt, sondern um eine dem normalen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) unterliegende mehr als 100 Jahre alte Antiquität der Pos. 9706 KN. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt.

1. Der Senat folgt den Beteiligten und dem FG, die übereinstimmend davon ausgehen, dass das Lack-Damenbureau die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84 --Daiber--, EuGHE 1985, 3363, und Rs. 252/84 --Collector Guns--, EuGHE 1985, 3387), der der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82 --PKW: Baujahr 1955--, BFHE 148, 90; vom 14. Januar 1997 VII R 48/96 --Kunstfotografien--, BFH/NV 1997, 725; zuletzt vom 7. Juli 1998 VII R 118/96 --Züricher Wellenschrank--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 89), entwickelten Anforderungen an ein Sammlungsstück der Pos. 9705 KN (entspricht der früheren Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs --GZT--) erfüllt. Allerdings fehlt es, wie das FG zutreffend erkannt hat, an der weiteren Voraussetzung für eine Einreihung in die Pos. 9705 KN, nämlich am geschichtlichen Wert des Möbelstücks.

2. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des EuGH sind solche Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfasst die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende Möbelkunst (vgl. die Senatsurteile vom 23. Mai 1989 VII R 101/86 --Danziger Schapp--, BFH/NV 1990, 67, und vom 7. Juli 1998 VII R 120/96, BFH/NV 1999, 232). Zwar mag die Ausprägung eines bestimmten Kunststils in einem Kunstwerk in den verschiedenen Zweigen künstlerischen Schaffens einer Zeit durchaus als menschliche Errungenschaft angesehen werden. Dokumentiert bzw. veranschaulicht wird eine bestimmte Epoche aber nicht von jeder beliebigen aus ihr stammenden künstlerischen Arbeit, sondern nur durch Stücke von exemplarischer Bedeutung, die den für die Epoche kennzeichnenden Kunststil in besonders ausgeprägter Weise zum Ausdruck bringen. Ist das Kunstwerk keiner bestimmtem Epoche zuzuordnen oder zeichnet es sich dadurch aus, dass es Stilelemente mehrerer Epochen vereint, weil es etwa in einer Übergangszeit geschaffen worden ist, ist es kein Anschauungsstück für einen bestimmten Abschnitt und hat dann i.S. der Pos. 9705 KN auch keinen geschichtlichen Wert.

Andererseits ist nicht jeder Gegenstand, der sich zeitlich einordnen lässt oder einer bestimmten Stilrichtung zuzuweisen ist, von geschichtlichem Wert. Einen solchen Wert haben allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. November 1988 VII R 29/86 --Gobelins--, BFHE 155, 219). Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verkörpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (BFHE 148, 90, 94). Auch nicht jedes Kunstwerk von Rang erfüllt diese Voraussetzungen (BFHE 155, 219, 222), das Stück muss vielmehr exemplarische Bedeutung haben (BFH/NV 1990, 67, 68). Ferner genügt die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten nicht; erforderlich ist z.B. die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 49/87 --Rokokospieltisch--, BFH/NV 1990, 407, 408; vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, 852).

Auch Abarten oder Varianten eines Grundmusters oder einer Stilrichtung, bei denen davon auszugehen ist, dass ihnen mangels Erwähnung oder Belegen in wissenschaftlichen Untersuchungen oder Forschungsergebnissen keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist, haben nicht die gleiche geschichtliche und exemplarische Bedeutung wie ihre anerkannt epochemachenden Vorbilder. Dementsprechend verkörpert nicht jedes alte Möbelstück einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert i.S. der Pos. 9705 KN; dieser Wert muss sich vielmehr aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den (dadurch eingeleiteten neuen) Entwicklungsabschnitt verdeutlichen (BFH/NV 1990, 407). Hat ein Kunstgegenstand --wie z.B. ein Möbelstück-- exemplarische Bedeutung in diesem Sinne, kommt es für die Einreihung in die Pos. 9705 KN nicht darauf an, dass die Ware selbst die Neuentwicklung eingeleitet hat. Es reicht aus, dass das Möbelstück ein exemplarischer Beleg der Epoche ist und das Neuartige dieser Zeit verkörpert.

a) Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats ist es nicht zu beanstanden, dass das FG das um 1765 hergestellte Lack-Damenbureau, bei dem es sich ausweislich des vom FG eingeholten und von dem Kläger nicht in Frage gestellten Sachverständigengutachtens um ein Nachfolgemodell der ersten seit 1730 entwickelten Damen-Pultschreibtische handelt, trotz seiner zweifelsohne vorhandenen Besonderheiten (Lackmalereien im japanischen Stil) gegenüber den Vorbildern lediglich als untergeordnet gebliebene Variante derselben beurteilt und ihm damit für sich allein keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst zugebilligt hat. Diese Bewertung lässt auch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, so dass der Senat an die tatrichterliche Würdigung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH/NV 1999, 232).

b) Die Einwendungen der Revision gegen die Vorentscheidung enthalten keine ausreichenden Darlegungen zu einschlägigen charakteristischen Entwicklungen. Das gilt insbesondere für die Bezeichnung des Rahmens, innerhalb dessen das Lack-Damenbureau sich als Beleg für einen charakteristischen Entwicklungsabschnitt darstellen könnte. Im Ergebnis geht auch die Revision davon aus, dass sich die eingeführte Ware letztlich als ein bloßes Nachfolgemodell der ersten im Jahr 1730 entwickelten Pultsekretäre darstellt, weil sie nicht bestreitet, dass das Lack-Damenbureau am Ende einer im Jahre 1730 begonnenen Entwicklung von Pultsekretären steht. Soweit der Kläger meint, ein Möbelstück sei bereits dann epochemachend, wenn es ansatzweise bestimmte neue Stilelemente --wie hier die geraden Möbelflächen und den Absatz zwischen Korpus und Pultaufbau-- aufweise, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Denn die Verwendung mehrerer Stilelemente begründet nicht automatisch eine neue Epoche. Erst die weitgehende Abkehr von früheren Vorbildern schafft etwas grundlegend Neues bzw. leitet einen für die Pos. 9705 KN allein maßgebenden charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften ein. Anders mag es sich verhalten, wenn sich gerade die Verwendung unterschiedlicher Stilelemente selbst zu einem neuen Stil entwickelt und folglich in eine Epoche führt, in der gerade die besondere Mischung der Stilrichtungen das Kennzeichnende dieser Zeit darstellt. Scheidet dies --wie vorliegend-- ohne Zweifel aus, belegt ein Möbelstück, das Elemente verschiedener Stilrichtungen aufweist, grundsätzlich nur den Übergang von Stilrichtungen --wie hier vom Rokoko zum Klassizismus-- und damit den häufigen Wandel in der darstellenden Kunst. Das Lack-Damenbureau stellt sich damit aus möbelkunsthistorischer Sicht lediglich als eine Nachahmung bzw. eine Übernahme seines Vorbilds dar, weil ihm eine exemplarische Bedeutung für die Möbelkunst seiner Zeit nicht zukommt.

c) Keinen Einfluss auf die Bewertung des Möbelstücks als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert hat der Umstand, dass der Pultschreibtisch hohe handwerkliche Schreinerkunst des 18. Jahrhunderts verkörpert und an den Fronten beider Schubladen sowie an allen übrigen geraden Flächen mit Lackmalereien im japanischen Stil versehen ist. Auch aus den Überlegungen des Klägers, das Möbelstück sei deswegen ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert, weil es sich um eine Lackarbeit des Meisters Pierre Lafolie handele, lässt sich nichts herleiten. Es kann dahinstehen, ob Sammlungsstücke allein wegen ihres Bezugs auf eine berühmte Persönlichkeit geschichtlichen Wert haben können (vgl. Senatsurteil vom 21. August 1990 VII R 24/89, BFH/NV 1991, 493), denn weder der Sachverständige noch der Kläger selbst sehen in dem Künstler Lafolie eine solch herausragende Person, wie es nach den Ausführungen des Sachverständigen andere renommierte Ebenisten waren, die als Hersteller von exklusivem französischem Lackmobiliar berühmt geworden sind.

Der Senat braucht außerdem nicht die Frage zu untersuchen, ob in dem Lack-Damenbureau tatsächlich der eigenständige Stil des P. Lafolie, von dem in der Literatur bisher nur fünf Werke besprochen wurden, sichtbar wird, weil dies zwar weitere Schlüsse über das Wirken des Künstlers zulassen mag, einen geschichtlichen Wert i.S. der Pos. 9705 KN jedoch nicht begründet. Hierfür kommt es allein darauf an, ob das Sammlungsstück selbst nach seiner Beschaffenheit die bereits aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, ob das eingeführte Möbelstück die erste Lackarbeit ist, die von P. Lafolie bekannt geworden ist. Schließlich hat das FG auch die Tatsache, dass es sich bei dem Lack-Damenbureau um eines von lediglich acht in Europa feststellbar vorhandenen Exemplaren handelt, zutreffend bei der Bewertung des Möbelstücks als Sammlungsstück berücksichtigt. Der geschichtliche Wert eines solchen Sammlungsstücks bemisst sich --wie oben ausgeführt-- nach anderen Kriterien.

d) Kommt nach alldem eine im Übrigen vorrangige (s. Anm. 4 Buchst. b zu Kap. 97 KN) Zuweisung des Damen-Pultschreibtischs zur Pos. 9705 KN nicht in Betracht, verbleibt es bei der durch das HZA vorgenommenen Einreihung in die Pos. 9706 KN. Deren Voraussetzungen --Vorliegen einer mehr als 100 Jahre alten Antiquität-- sind zweifelsfrei erfüllt.

3. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Die Auslegung der Pos. 9705 KN im Lichte der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH ist zweifelsfrei; sie erfordert keine Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430 f.). Die Anwendung der Tarifierungskriterien im Streitfall ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Besonderheiten erfolgt.



Ende der Entscheidung

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