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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2002
Aktenzeichen: VII R 32/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 136 Abs. 2
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach Zulassung der Revision hinsichtlich eines Teilbetrags (13 800,38 DM) des von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) geltend gemachten Mineralölsteuervergütungsanspruchs durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und nach Vergütung des --nach Abzug des Selbstbehalts-- verbleibenden Teilbetrags in Höhe von 3 800,38 DM durch das HZA haben die Beteiligten in dem unter dem Az. VII R 32/01 fortgesetzten Revisionsverfahren (§ 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) das "Verfahren" in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat versteht diese Erklärungen dahin gehend, dass damit der gesamte noch anhängige Rechtsstreit (d.h. über einen Teilbetrag in Höhe von 13 800,38 DM von den ursprünglichen eingeklagten 42 030,58 DM) und nicht lediglich das Revisionsverfahren erledigt sein soll.

Demgemäß war lediglich noch über die Kosten dieses gesamten noch anhängigen Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 FGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei war einerseits entsprechend der Kostenregelung des § 136 Abs. 2 FGO zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Klage in Höhe des Selbstbehalts (10 000 DM) zurückgenommen hat, ihr andererseits aber entsprechend der Kostenregelung des § 138 Abs. 2 FGO zugute zu halten ist, dass das HZA inzwischen den noch streitigen Teilbetrag (3 800,38 DM) der Klägerin vergütet, insoweit also ihrem Anspruch stattgegeben hat. Deshalb waren die Kosten des Verfahrens nach dem jeweiligen Erfolg zu quoteln und dem HZA zu 2/7 und der Klägerin zu 5/7 aufzuerlegen.

Ferner war aus Gründen der Klarheit auszusprechen, dass das angefochtene Urteil, soweit es nicht in Folge des Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraft besteht hinsichtlich der Abweisung der Klageforderung durch das Finanzgericht in Höhe von 42 030,58 DM ./. 13 800,38 DM = 28 230,20 DM, einschließlich der sich nunmehr auf diesen Betrag beziehenden Kostentragungspflicht der Klägerin), gegenstandslos geworden ist.

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