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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: VII R 38/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 4 Satz 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 119
FGO § 119 Nr. 6
ZPO § 552
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach mehrfach verlängerter Fristsetzung und schließlich bestandskräftig gewordener Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 100 DM festgesetzt. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin Einspruch erhoben. Noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung am 29. März 1999 gab die Klägerin am 5. Oktober 1998 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 ab. Das festgesetzte Zwangsgeld hat sie am 4. Juni 1998 gezahlt. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hat die Klägerin bei dem Finanzgericht (FG) eine Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsgeldfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das FG verkündete noch am Tage der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 ein klageabweisendes Prozessurteil, weil nach Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung durch Abgabe der Erklärung und Zahlung des Zwangsgeldes noch während des Einspruchsverfahrens nur mehr ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig gewesen wäre, den die Klägerin nicht gestellt habe. Das mit Tatbestand und Gründen vollständig abgefasste und von dem mit der Streitsache beauftragten Einzelrichter unterschriebene Urteil ist am 29. April 2002 der Geschäftsstelle des 9. Senats des FG übergeben und dem Vertreter der Klägerin am 4. Mai 2002 zugestellt worden.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Klägerin, dass die Begründung nach mehr als zwei Jahren, die zwischen Verkündung und Abfassung des vollständigen Urteils gelegen hätten, nicht mehr identisch sei mit den Gründen, die am 11. April 2000 zur mündlichen Verkündung des Urteils geführt haben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

II. Die Revision ist zulässig und begründet, weil die angefochtene Entscheidung des FG nicht i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. i.V.m. § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen ist. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels beurteilt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BStBl I, 1757) nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, denn die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

2. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO in der hier maßgebenden Fassung (FGO a.F.) ist die zulassungsfreie Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil gegeben, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt.

a) Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil mit Gründen versehen sein. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen sind. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485). Das ist auch dann der Fall, wenn ein im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündetes Urteil nicht alsbald nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen schriftlich niedergelegt und der Geschäftsstelle unterschrieben von den Richtern übergeben worden ist (§ 105 Abs. 4 Satz 3 FGO).

Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603, BVerwGE 92, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 674), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, sowie vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).

Die Klägerin hat mit ihrer Rüge zutreffend vorgetragen, dass das im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 verkündete Urteil des FG ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 4. Mai 2002 zugestellt worden ist. Damit rügt sie den Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. Dieser Mangel liegt objektiv auch vor. Das vollständige Urteil (mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung) ist erst am 29. April 2002, mithin mehr als zwei Jahre nach seiner Verkündung, bei der Geschäftsstelle des FG-Senats niedergelegt worden. Darin kann eine "alsbaldige Niederlegung" i.S. des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO nicht mehr gesehen werden; denn nach Ablauf der Frist von fünf Monaten verlieren die Gründe die ihnen vom Gesetz zugedachte Funktion, den Beteiligten "alsbald" offen zu legen, von welchen Gründen sich das Gericht bei seiner Entscheidung hat leiten lassen.

b) Zutreffend hat das FG selbst festgestellt, dass ihm mit der nach Ablauf der durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674 auf genau fünf Monate begrenzten Frist erstellten vollständigen Urteilsabfassung der Verfahrensfehler der verspäteten schriftlichen Niederlegung des Urteils mit Tatbestand und Gründen unterlaufen ist, dass es jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, diesen Verfahrensmangel selbst zu beheben (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471, und vom 17. August 1999 IV B 22/99, BFH/NV 2000, 211). Denn eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach Verkündung des Urteils nicht mehr möglich (BFH-Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 93 Rz. 8). Von diesem Zeitpunkt an kann das Urteil nur noch durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben oder abgeändert werden.

3. Der Mangel fehlender Gründe des angefochtenen Urteils stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Entscheidung unwiderleglich vermutet wird (§ 119 Nr. 6 FGO). Eine mit einem derartigen Mangel behaftete Entscheidung ist grundsätzlich aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 3, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, und BFH in BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578).

Zwar darf der BFH auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes i.S. des § 119 FGO ausnahmsweise dann in der Sache selbst entscheiden, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung aus sachlichen Gründen nur zu einer Wiederholung des angefochtenen Urteils führen würde (§ 126 Abs. 4 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563). Eine solche Situation liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn der dem FG unterlaufene Verfahrensmangel der verspäteten Niederlegung der Urteilsgründe führt dazu, dass den Urteilsgründen insgesamt --mithin auch hinsichtlich der Feststellungen im Tatbestand-- ein ausreichender Beurkundungswert nicht mehr zugesprochen werden kann (BFH in BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859). Maßgeblich für die an § 552 der Zivilprozessordnung (ZPO) orientierte Festlegung einer Abfassungsfrist von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils durch den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes war die Erkenntnis, dass die Erinnerung der Richter an das in der mündlichen Verhandlung Gesagte und gleichermaßen an das Beratungsergebnis zunehmend verblasst und nach Ablauf von längstens fünf Monaten möglicherweise nicht mehr hinlänglich verlässlich ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in NJW 1993, 2603, HFR 1993, 674, 676). Ein Urteil, das wegen der Überschreitung der Fünf-Monats-Frist für seine vollständige Abfassung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt, ist deswegen von den Gerichten als nicht mit Gründen versehen aufzuheben (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in HFR 1993, 674, 676, und BFH in BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen Fall einer eindeutig rechtsmissbräuchlichen Klage handelt, die der BFH auch dann abweisen dürfte, wenn das Urteil der Vorinstanz im vorstehenden Sinne nicht mit Gründen versehen ist (BFH in BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859). Im Streitfall ist von einer eindeutig rechtsmissbräuchlichen Klageerhebung nicht auszugehen.

Die Revision der Klägerin führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG.

Ende der Entscheidung

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