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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: VII R 38/99
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 332
AO 1977 § 333
AO 1977 § 122
AO 1977 § 149
AO 1977 § 150
AO 1977 § 124 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 122 Abs. 1
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 122 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 80 Abs. 3 Satz 3
EStG § 25
EStG § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Bescheid vom ... ein Zwangsgeld angedroht und dieses mit Bescheid vom ... festgesetzt, weil der Kläger der Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1996 nicht nachgekommen sei. Die beiden dagegen gerichteten Einsprüche hat das FA zurückgewiesen. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung hätten an ihn persönlich und nicht an seinen Bevollmächtigten gerichtet werden müssen, hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 529 veröffentlichten Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 332, 333 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 122 AO 1977, § 25 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. §§ 149, 150 AO 1977. Er meint, die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung könnten selbst dann nicht gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Kläger eine wirksame Vollmacht zur gewillkürten Vertretung durch einen Steuerberater vorgelegt habe. Der Kläger wendet sich auch dagegen, dass Vollstreckungs-Verwaltungsakte dem Bevollmächtigten gegenüber wirksam bekannt gegeben werden, wenn keine Vollmacht, insbesondere wenn keine Zustellungsvollmacht vorgelegt wurde. Der gewillkürte Vertreter habe weder tatsächlich noch rechtlich die Macht bzw. Verpflichtung, der verlangten Vornahme einer Handlung aufgrund der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nachzukommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sowie die betreffenden Einspruchsentscheidungen aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung durch ihre Bekanntgabe an den Bevollmächtigten des Klägers wirksam geworden sind.

1. Die Zwangsgeldandrohung (§ 332 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und -festsetzung (§ 333 AO 1977) sind Verwaltungsakte, die zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe bedürfen (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). § 122 Abs. 1 AO 1977 regelt, wem gegenüber der Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Dies ist entweder der Beteiligte, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, oder derjenige, der von ihm betroffen ist (§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977). Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt im Festsetzungs-, Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren ergeht. Das ergibt sich schon allein daraus, dass sich die genannten Bestimmungen im Dritten Teil der AO 1977 befinden, der die allgemeinen Verfahrensvorschriften enthält.

Von der Frage, wem ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, ist die Frage zu unterscheiden, gegen wen sich ein Verwaltungsakt zu richten hat. Im Zwangsverfahren ist der Verwaltungsakt grundsätzlich gegen den Pflichtigen (§ 328 AO 1977), d.h. die Person zu richten, von der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung verlangt wird und die dazu verpflichtet ist (vgl. zum früheren Recht, Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 16. April 1980 VII R 81/79, BFHE 131, 2, BStBl II 1980, 605). Da es im Streitfall um die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Klägers geht, waren die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung gegen ihn als den Erklärungspflichtigen zu richten (§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 150 Abs. 3 AO 1977). Dies ist ausweislich der bei den Akten befindlichen Bescheide geschehen. Denn diese wurden zwar an den Bevollmächtigten des Klägers adressiert, auf ihnen war aber jeweils ausdrücklich vermerkt, dass sie für den Kläger --also den zur Abgabe der Einkommensteuererklärung Verpflichteten-- bestimmt waren. Schon aus diesem Grunde ist das vom Kläger zur Begründung seiner Revision angeführte Senatsurteil vom 18. August 1998 VII R 114/97 (BFHE 187, 1, BStBl II 1999, 84) im Streitfall nicht einschlägig, in dem es um die Frage ging, ob der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs statt des Steuerpflichtigen die Einkommensteuererklärung unterschreiben darf.

2. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger seinem Bevollmächtigten unter Angabe der Steuernummer, unter der seine Einkommensteuer-Akte geführt wird, im Jahre 1992 folgende Vollmacht erteilt hat:

"Ich erteile hierdurch Herrn ... Steuerberater ... Vollmacht zur Vertretung in meinen steuerlichen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten. Er ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen",

ist es nicht zu beanstanden, dass das FA dem Kläger die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung jeweils durch Übersendung an dessen Bevollmächtigten bekannt gegeben hat. Hierzu war es nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 berechtigt (vgl. zu der inhaltlich gleichen Vorschrift in § 41 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288), wenn nicht sogar in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens verpflichtet, weil der Kläger seinem Bevollmächtigten eine Empfangsvollmacht auch für die Entgegennahme von Verwaltungsakten erteilt hat.

In der dem Bevollmächtigten vom Kläger erteilten Vollmacht sind zwar Verwaltungsakte nicht ausdrücklich erwähnt. Unter dem Begriff "rechtsverbindliche Erklärungen", zu deren Entgegennahme der Kläger seinen Bevollmächtigten bevollmächtigt hat, sind aber Verwaltungsakte zu verstehen. Denn rechtsverbindliche Erklärungen des FA, die der Bevollmächtigte nach dem Wortlaut der Vollmacht entgegennehmen kann, können in der Regel nur Verwaltungsakte sein, weil das FA im Verwaltungsverfahren gemäß § 118 AO 1977 durch sie rechtsverbindlich handelt (vgl. BFH, Urteile vom 30. Juli 1980 I R 148/79, BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3; vom 22. Juli 1987 I R 180, 181/84, BFH/NV 1988, 274, und Beschluss vom 24. April 1985 I S 1/85, BFH/NV 1986, 320). Liegt eine solche Vollmacht vor, dann hat das FA in der Regel kein Wahlrecht mehr zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beteiligten und den Bevollmächtigten, sondern muss den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekannt geben (vgl. BFH in BFH/NV 1986, 320, und in BFH/NV 1988, 274).

Dem steht die in § 80 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 getroffene Regelung nicht entgegen, wonach sich das FA, auch wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, an den Beteiligten selbst wenden kann, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Im Streitfall ist der Kläger zwar zur Mitwirkung bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung zumindest insoweit verpflichtet, als er die abzugebende Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat (§ 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dies bedeutet aber nicht, dass sich das FA wegen der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nur an ihn wenden darf, d.h. die betreffenden Verwaltungsakte ihm persönlich bekannt gegeben werden müssen. Denn die Regelung räumt dem FA für die Ausnahmefälle, dass überhaupt eine persönliche Mitwirkungspflicht des Beteiligten besteht, nur das Recht ein, sich außer an den Bevollmächtigten (§ 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977) unmittelbar auch an den Mitwirkungspflichtigen zu wenden, legt ihm aber insoweit keine Verpflichtung auf. Dass es in solchen Fällen aus Sicht des FA zweckmäßig sein kann, sich unmittelbar auch an den Beteiligten zu wenden, indem es ihm die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung übersendet (vgl. Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 332 AO 1977 Rz. 7), bedeutet demnach nicht, dass es so zu verfahren hat. Vielmehr reicht es auch in diesen Fällen aus, dass die entsprechenden Verwaltungsakte --wie im Streitfall-- nur dem (Empfangs-)Bevollmächtigten des Pflichtigen, also des zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichteten Klägers, bekannt gegeben werden.

Ende der Entscheidung

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