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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: VII R 4/96
Rechtsgebiete: EWG
Vorschriften:
EWG Art. 7 Abs. 1 | |
EWG Art. 28 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verarbeitet native Stärke zu veresterter Stärke (Kombinierte Nomenklatur --KN-- Code 3505 10 50). Auf Antrag der Klägerin stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) 1 000 t bzw. 700 t Kartoffelstärke unter amtliche Überwachung und setzte mit Erstattungsbescheid Nr. 1 vom Dezember 1991, geändert durch Bescheid vom 16. März 1992, für 1 000 t (richtig wohl 984,608 t) und mit Erstattungsbescheid Nr. 2 vom Januar 1992, geändert durch Bescheid vom 24. März 1992, für 700 t (richtig wohl 695,712 t), die Produktionserstattung für die Herstellung von Produkten des KN-Code 3505 10 50 fest; er erhob gemäß Art. 7 Abs. 1 der damals anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 189/12) Sicherheiten in Höhe von ... DM (Erstattungsbescheid 1) und in Höhe von ... DM (Erstattungsbescheid 2). Mit Beendigungsanzeigen vom Januar 1992 und vom Februar 1992 zeigte die Klägerin die Herstellung von 950,940 t bzw. 631,580 t Verarbeitungserzeugnissen an. Da nur Nachweise für die zweckgerechte Verwendung von 706,870 t bzw. 587,061 t der mit den genannten Beendigungsanzeigen gemeldeten Verarbeitungserzeugnisse vorlagen, erklärte das HZA --jeweils mit Bescheid vom Mai 1995-- ... DM der mit Erstattungsbescheid Nr. 1 festgesetzten Sicherheit zum 17. März 1995 und ... DM der mit Erstattungsbescheid Nr. 2 festgesetzten Sicherheit zum 25. März 1995 für verfallen. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In dem Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 4. Juli 1996 VII R 4/96 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1996, 375; BFH/NV 1997, 77), auf den wegen der Darstellung des Streitstandes im einzelnen verwiesen wird, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung der maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeholt. Das daraufhin ergangene Urteil des EuGH vom 16. Juli 1998 C-287/96 lautet wie folgt:
"Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis ist wie folgt auszulegen:
- Bei der durch die Bestimmung vorgeschriebenen Verwendung eines Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 handelt es sich um eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Ihre Erfüllung ist spätestens innerhalb der durch Artikel 28 dieser Verordnung gesetzten Fristen nachzuweisen; andernfalls verfällt die Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 22 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung in voller Höhe."
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Bescheide des HZA vom Mai 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom Juli 1995 aufzuheben.
Das HZA verteidigt die Entscheidung des FG und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist nicht begründet. Aus der genannten Vorabentscheidung des EuGH, die den Senat bindet, ergibt sich, daß die Bedenken der Revision gegen die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen unberechtigt sind und das FG die Klage mit Recht abgewiesen hat. Das HZA hat mit den angefochtenen Bescheiden die Sicherheiten zutreffend insoweit für verfallen erklärt, als ihm die Klägerin die zweckgerechte Verwendung der von ihr aus nativer Kartoffelstärke hergestellten Verarbeitungserzeugnisse nicht innerhalb der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (ABlEG Nr. L 205/5) vorgeschriebenen Frist nachgewiesen hat.
Ende der Entscheidung
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