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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: VII R 40/99 (1)
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz
GKG § 5 Abs. 2
AO 1977 § 284
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt. Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

Gegen diese Streitwertfestsetzungen hat der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2000 --nunmehr persönlich-- Gegenvorstellung eingelegt. Er bittet, den Streitwert zu seinen Gunsten abzuändern. Nach Pfändung von Haus, PKW und Lebensversicherung sei sein vorhandenes Vermögen gleich Null und nicht pfändbar. Dies habe der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewusst.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Die ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist statthaft. Denn nach § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG kann das Gericht die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, ändern. Die Gegenvorstellung enthält eine entsprechende Anregung an das Gericht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. März 1997 V B 12/96, BFH/NV 1997, 798). Sie ist mit Schreiben vom 21. März 2000 auch rechtzeitig eingelegt worden, nachdem die Entscheidungen des Senats über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 3. Februar 2000 zur Post gegebenem Brief bekannt gegeben worden waren.

Richtet sich eine Gegenvorstellung --wie im Streitfall-- ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung, besteht auch kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 XI S 29, 30/95, BFH/NV 1996, 350). Dies folgt nach Auffassung des Senats daraus, dass es bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 5 GKG der Mitwirkung eines Bevollmächtigten nicht bedarf und dass eine solche Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Gerichts eingelegt werden kann. Für die Anregung des Beteiligten, den Streitwert zu ändern, kann nichts anderes gelten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im konkreten Fall überhaupt statthaft wäre (s. § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 GKG).

2. Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung sieht der Senat keine Veranlassung. Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat. Diese Rechtsprechung lässt im Übrigen Raum, im Einzelfall ausnahmsweise einen Betrag als Streitwert anzusetzen, der niedriger als 50 % der rückständigen Steuerbeträge ist. Der Kläger hat indes nicht dargelegt, dass bei ihm nach den dort aufgezeigten Grundsätzen ein vom Regelfall abweichender besonderer Fall vorliegt, der eine solche Ausnahme rechtfertigen würde. Die bloße Behauptung des Vollstreckungsschuldners, er habe nichts mehr Pfändbares, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Mit Einwendungen, welche die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnenden Finanzbehörde betreffen (wie vorliegend die Behauptung, das HZA habe bei der Anordnung positiv gewusst, dass das vorhandene Vermögen des Vollstreckungsschuldners gleich Null sei), kann der Kläger im vorliegenden Stadium des Verfahrens (Gegenvorstellung über die Streitwertfestsetzung) ohnehin nicht mehr gehört werden.

Ende der Entscheidung

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