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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: VII R 46/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2
FGO § 54
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
ZPO § 222
BGB § 187
BGB § 188
BGB § 193
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1998 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger und Revisionskläger (Kläger) auf, am 19. Januar 1999 an Amtsstelle ein Verzeichnis über sein Vermögen vorzulegen. Der Kläger erschien am 21. Januar 1999 in den Räumen des FA und legte gegen die Vorladung Einspruch ein, der am 22. Januar 1999 wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde. Das auf die Klage hin ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) bestätigte die Auffassung des FA, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.

Dennoch hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 26. Mai 1999 gegen das Urteil des FG Revision einlegen lassen, ohne diese jedoch zu begründen. Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde mit Schriftsatz vom 29. Juni 1999, eingegangen bei dem Bundesfinanzhof (BFH) am 30. Juni 1999, gestellt. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999, eingegangen am 15. Juli 1999, beantragte der Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei ein Schreiben des FG Düsseldorf zugegangen, in dem gebeten worden sei, von Anfragen an den BFH abzusehen, bis ihm das dortige Aktenzeichen bekanntgegeben worden sei. Auch bei einem Anruf des BFH am 16. Juni 1999 sei das Aktenzeichen noch nicht vergeben gewesen. Dennoch habe er unter dem Datum vom 29. Juni 1999 beim BFH um Fristverlängerung für die Revisionsbegründung nachgesucht, obwohl ihm das Aktenzeichen des Senats erst mit Schreiben vom 12. Juli 1999 bekanntgegeben worden sei. Die Wiedereinsetzung sei ihm zu gewähren, weil es ihm durch die mangelnde konkrete Zuständigkeit eines Senats des BFH bzw. wegen des fehlenden Aktenzeichens nicht möglich gewesen sei, seine Schreiben an die richtige Stelle zu leiten.

Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen.

Sie ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungfrist von einem Monat nach Einlegung der Revision begründet (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt worden (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Revision wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils --nämlich am 26. Mai 1999-- eingelegt; die Begründungsfrist lief demnach mit Ablauf des 26. Juni 1999 bzw., da dies ein Samstag war, mit Ablauf des Montag, des 28. Juni 1999, ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches; zur Fristberechnung vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 27/88, BFH/NV 1990, 110). Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist aber erst am 30. Juni 1999 beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Fristversäumnis war nicht unverschuldet (§ 56 Abs. 1 FGO). Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger war jedoch auch ohne Kenntnis des Aktenzeichens nicht gehindert, die gesetzliche Frist zur Begründung der Revision zu wahren, bzw. den Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen, indem er diesen Antrag unter Angabe der Beteiligten und des Streitgegenstandes zur Fristwahrung rechtzeitig an den BFH gesandt und die Zuordnung zu dem richtigen Senat und zu dem zutreffenden Aktenzeichen dem Gericht überlassen hätte. Von einem fachkundigen Prozeßbevollmächtigten ist zu erwarten, daß er die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die Revisionsbegründungsfrist ergibt, aufmerksam liest und befolgt. Das behauptete Mißverständnis, wonach der Kläger ohne Kenntnis des Aktenzeichens beim BFH nicht gewußt haben will, wo er seinen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist hätte anbringen können, begründet keine unverschuldete Verhinderung (ähnlich BFH-Beschluß vom 18. Februar 1999 X B 191/98, BFH/NV 1999, 1112, 1113).

Die Revision ist auch deshalb unzulässig, weil weder das FG sie in seinem Urteil, noch der BFH auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht ersichtlich ist.

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