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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: VII R 47/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 136 Abs. 2 |
Gründe
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die Revision ohne Vorlage einer Vollmacht der Klägerin eingelegt. Er hat die Vollmacht auch nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats nicht nachgereicht. In den Akten des Finanzgerichts befindet sich ebenfalls keine Prozeßvollmacht. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Revision zurückgenommen. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen. Der Prozeßbevollmächtigte war zur Rücknahme der Revision auch als vollmachtloser Vertreter befugt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).
Eine Kostenentscheidung war zu treffen, um die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergebende Kostenfolge nach § 136 Abs. 2 FGO auszusprechen, daß die Kosten von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu tragen sind, da dieser als vollmachtloser Vertreter die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 8. November 1988 IX R 173/83, BFH/NV 1989, 514).
Ende der Entscheidung
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