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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: VII R 48/02
Rechtsgebiete: FGO, LwKG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 1 Satz 1
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b
LwKG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1995 mit 133 900 DM fest und rechnete ihn dem Kläger sowie seiner Ehefrau zu jeweils 1/2 zu. Mit Bescheid vom 26. April 1996 setzte das FA gegen den Kläger die Umlage zur Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 1996 mit 7 v.T. des festgestellten Einheitswerts auf 937,30 DM fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 9. September 1996) erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1481 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision trägt der Kläger vor, das FG habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Landwirtschaftskammer (LwK) keine Umlage habe erheben müssen, weil sie über ausreichende Rücklagen verfügt habe. Ferner liege eine Ungleichbehandlung vor, weil der Einheitswert als bloßer Substanzwert kein Maßstab für eine sachgerechte Besteuerung sei. Eine Besteuerung müsse sich am Ertrag des landwirtschaftlichen Betriebs orientieren. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Rechtsform einer GmbH sei der Einheitswert nach anderen Grundsätzen als bei natürlichen Personen zu ermitteln. So seien bei einer GmbH auch Barmittel zu berücksichtigen. Betriebe, deren Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz bestehe und die keine Barmittel sowie keine hochwertigen Maschinen hätten, würden entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598) benachteiligt. Es verstoße überdies gegen den Gleichheitssatz, dass alle Mitglieder der LwK zur Finanzierung herangezogen würden, Arbeitnehmer jedoch nichts zahlen müssten. Die Umlage sei auch nicht fällig, weil die LwK ihre Veröffentlichungen im wöchentlich erscheinenden "Bauernblatt" bekannt gebe. Schließlich habe das FG sein Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, weil es sich nicht mit dem Grund und der Höhe der erhobenen Umlage auseinander gesetzt habe.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 328, 329).

a) Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Revisionsbegründung lässt sich bezüglich der Rügen, die LwK habe keine Umlage erheben müssen, weil sie über ausreichende Rücklagen verfügt habe und die Umlage sei nicht fällig, weil die LwK ihre Veröffentlichungen im "Bauernblatt" bekannt gebe, bereits nicht entnehmen, welche Rechtsnormen des revisiblen Bundesrechts (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) der Kläger für verletzt hält.

b) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Er setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander, das eingehend dargelegt hat, warum es zulässig gewesen sei, dass der Gesetzgeber für die Erhebung der Umlage in § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer (LwKG) Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein --GVBl SH-- 1992, 211), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1995 (GVBl SH 1995, 382), an den für die Grundsteuer maßgebenden Einheitswert angeknüpft hat. Die Ausführungen des Klägers zur angeblich sachwidrigen Bemessungsgrundlage eines vermeintlich nur auf der Grundlage des Substanzwerts ermittelten Einheitswerts haben keinen Bezug zur Vorentscheidung. Sein Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598 ersetzt nicht die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Behauptungen des Klägers, die LwK habe über ausreichende Rücklagen verfügt und gebe ihre Veröffentlichungen im "Bauernblatt" bekannt. Denn hierbei handelt es sich um im Revisionsverfahren unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, 144, BStBl II 2000, 93, 95), auf welches das FG überhaupt nicht eingehen konnte.

Der Revisionsbegründung lässt sich auch nicht bezüglich der angeblich gleichheitswidrigen Heranziehung der Mitglieder der LwK zur Umlage im Vergleich zu Arbeitnehmern entnehmen, dass der Kläger anhand der Gründe des Urteils des FG sein bisheriges Vorbringen überprüft hat, wie dies für eine ausreichende Revisionsbegründung erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BFHE 181, 415, 416, BStBl II 1997, 134, 135; Senatsurteil vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFHE 189, 14, 16, BStBl II 2000, 46, 47). Das FG hat eingehend dargelegt, warum es keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) darstelle, dass die Umlage zur LwK von Landwirten als deren Zwangsmitgliedern und nicht von den übrigen Steuerpflichtigen erhoben werde. Hierauf geht der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht ein.

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügt, genügt die Revisionsbegründung gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche --unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197, 198). So liegt es im Streitfall.

Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen, das FG habe sein Urteil nicht ordnungsgemäß begründet, sinngemäß einen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO. Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen" i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; Senatsbeschluss vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523, 524). Geht das FG in den Gründen seines Urteils nicht näher auf eine Frage ein, die nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht streitig war, liegt darin kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, 1486).

Das FG hat in der Vorentscheidung ausgeführt, das FA habe die nach § 19 LwKG zu erhebende Umlage in zutreffender Höhe entsprechend dem LwKG festgesetzt. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich, weil die Höhe der Umlage zwischen den Beteiligten nicht streitig sei. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er den Rechtsgrund für die Erhebung der Umlage und deren Höhe streitig gestellt hat. Für das FG bestand daher keine Veranlassung, weitergehende Ausführungen hierzu zu machen, zumal es im Tatbestand seines Urteils die Berechnung der Höhe der Umlage dargestellt hat.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision auch unbegründet wäre, weil durch die Vorentscheidung Bundesrecht nicht verletzt sein kann.

Ende der Entscheidung

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