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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VII R 48/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 124 Abs. 1 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
Mit seinem Urteil vom 28. Juni 2004 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.
Mit Schreiben vom 6. August 2004 legte der Kläger durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt gegen das am 28. Juni 2004 verkündete und am 9. Juli 2004 zugestellte Urteil des FG Revision ein. Auf den schriftlichen Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats auf die Nichtzulassung der Revision durch das FG und auf § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragte der Kläger die Frist zur Begründung der Revision zu verlängern. Die Mitteilung der Geschäftsstelle des VII. Senats, dass die beantragte Fristverlängerung für die Begründung der Revision nicht gewährt werden könne, weil die Revision nicht zugelassen worden sei, ließ der Kläger unbeantwortet. Auch eine Begründung der Revision erfolgte nicht.
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
1. Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn sie entweder durch das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch den BFH zugelassen worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt. Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist. Denn die Entscheidung über die Nichtzulassung kann auch konkludent getroffen werden. Daher ist die Revision versagt, wenn das Urteil wie im Streitfall keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, und vom 22. September 1994 VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426).
2. Das von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ausdrücklich als Revision eingelegte Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, die mangels fristgerechter Begründung ebenfalls unzulässig wäre und daher nicht zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 II R 16/97, BFH/NV 1998, 51).
Ende der Entscheidung
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