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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: VII R 5/00
Rechtsgebiete: VO Nr. 1078/77, VO Nr. 804/68, VO Nr. 857/84, VO Nr. 1546/88, VO Nr. 1371/84, MGV


Vorschriften:

VO Nr. 1078/77
VO Nr. 804/68 Art. 5c
VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 1
VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 3
VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 4
VO Nr. 857/84 Art. 7 Abs. 1
VO Nr. 857/84 Art. 12 Buchst. d
VO Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 1
VO Nr. 1371/84 Art. 5 Nr. 1
MGV § 6a
MGV § 7 Abs. 3
MGV § 3b
MGV § 4
MGV § 9 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF

1. Die Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge ist nicht flächen-, sondern betriebsgebunden.

2. Für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produk-tionseinheiten können ohne Freisetzung der Referenzmenge auch innerhalb der Frist, während welcher der SLOM-Betrieb nicht ohne Verlust der Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden könnte, aufgegeben werden, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer Futterflächen weiter zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die ggf. neu hinzugepachte-ten Betriebsflächen in engem zeitlichen und sachlichen Zusam- menhang mit der Aufgabe der bisher genutzten in den Milchbe-trieb eingegliedert werden.

VO Nr. 1078/77 VO Nr. 804/68 Art. 5c VO Nr. 857/84 Art. 3a Abs. 1, 3 und 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Buchst. d VO Nr. 1546/88 Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1371/84 Art. 5 Nr. 1 MGV §§ 6a, 7 Abs. 3, 3b und 4, § 9 Abs. 2

Urteil vom 6. März 2001 - VII R 5/00 -

Vorinstanz: FG Hamburg


Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die ihm nach Wiederaufnahme der Milchproduktion gemäß den sog. SLOM-II-Regelungen von seiner Molkerei endgültig zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge Milch zusteht oder ob ein Teil dieser Referenzmenge, nämlich rd. ... kg von den dem Kläger zugeteilten rd. ... kg, zu Recht von dem beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1997 freigesetzt worden sind.

Der Kläger hatte nach Auslaufen der von ihm auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 131/1) eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung aufgrund der damaligen Fassung der einschlägigen Regelungen der Milch-Marktordnung eine Anlieferungs- Referenzmenge Milch nicht erhalten können und deshalb seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf Getreideproduktion umgestellt. Nach In-Kraft-Treten der SLOM-II-Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 (VO Nr. 1639/91) des Rates vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG Nr. L 150/35), durch die Art. 3a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG Nr. L 90/13) --erneut-- geändert worden war, beantragte der Kläger 1991 die Zuteilung einer spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser Verordnung. Nach deren Regelungen konnte nämlich ein Milcherzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, --unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen-- auf Antrag eine solche Referenzmenge erhalten, sofern er nachweisen konnte, dass er die beantragte Milchmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb erzeugen kann. Zum Verfahren regelte hierzu § 9 Abs. 2 Nr. 7 f der (inzwischen aufgehobenen) Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der hier zugrunde zu legenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl I, 1034), dass zum Zwecke des vorgenannten Nachweises eine Bescheinigung der zuständigen Landesstelle einzuholen und dem Käufer der von dem Betrieb produzierten Milch (der Molkerei) vorzulegen sei, welcher nach § 6a MGV eine vorläufige Anlieferungsreferenzmenge zu berechnen hatte; diese war nach den einschlägigen Rechtsregeln des Art. 3a Abs. 3 VO Nr. 857/84 und des § 6a Abs. 2 MGV in eine endgültige Referenzmenge umzuwandeln, sofern der Erzeuger in dem Zwölf-Monatszeitraum nach Wiederaufnahme der Milcherzeugung --im Streitfall: 1992-- die vorläufige Referenzmenge mindestens zu einem bestimmten Prozentsatz (80 %) beliefert hatte.

Dem Kläger ist von der Landesstelle die vorgenannte Bescheinigung unter der Bedingung erteilt worden, dass er Verträge über die Pachtung von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung einreiche; denn sein Betrieb verfügte damals nicht über die erforderlichen Produktionsmittel, um die von ihm in Anspruch genommene Anlieferungs-Referenzmenge beliefern zu können. Der Kläger erfüllte diese Bedingung, indem er zu den 20 Hektar für die Milcherzeugung nutzbarer eigener Obstwiesen ab dem 1. November 1991 rd. ... Hektar Land auf ... Jahre und weitere ... Hektar Land mit Ställen auf ... Jahre hinzupachtete. Nachdem der Kläger in dem maßgeblichen Zwölf-Monatszeitraum die ihm zugeteilte vorläufige Referenzmenge in dem erforderlichen Umfang beliefert hatte, wurde ihm unter dem 15. März 1993 eine endgültige spezifische Referenzmenge zugeteilt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ist diese Referenzmenge auf den Sohn des Klägers übertragen worden, dem er im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb übergeben hatte.

Die vorgenannten Pachtverträge indes hatte der Kläger zum 31. Januar bzw. 31. März 1993 vorzeitig aufgelöst und die gepachteten Flächen dem Verpächter zurückgegeben. Deshalb hat das HZA den eingangs bezeichneten Teil der dem Kläger zugeteilten Referenzmenge mit Wirkung ab dem 16. März 1993 freigesetzt. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat.

Das FG stützt seine Entscheidung auf Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 in der vorgenannten Fassung. Nach dieser Vorschrift wird in den Fällen, dass einem Milcherzeuger eine spezifische Referenzmenge nach Art. 3a Abs. 1 letzter Unterabs. VO Nr. 857/84 zugeteilt worden ist --der Streitfall gehört zu diesen Fällen--, die spezifische Referenzmenge wieder der einzelstaatlichen Reserve zugeführt, wenn der Betrieb vor dem 1. Juli 1994 verkauft oder verpachtet wird; nach Satz 2 wird in diesen Fällen ein Teil der spezifischen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeführt, wenn nur ein Teil des Betriebs verkauft oder verpachtet wird.

Das FG meint, diese Vorschrift sei auch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem ein gepachteter Teil des Betriebs aus der Pacht an den Verpächter zurückgegeben worden ist. Denn die Rückgabe einer gepachteten Sache sei lediglich die Kehrseite der Verpachtung. Es wäre nicht plausibel, einen Teil der spezifischen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen, wenn der Betriebsinhaber und Inhaber der Referenzmenge einen Teil seiner milchwirtschaftlich genutzten Fläche verpachtet, dies jedoch nicht zu tun, wenn er eine solche gepachtete Fläche an den Verpächter aus der Pacht zurückgibt. In beiden Fällen verliere er vielmehr die Möglichkeit, die betreffende Fläche zur Milcherzeugung zu nutzen. Die Möglichkeit, die spezifische Referenzmenge auf den Betriebsflächen auch tatsächlich erzeugen zu können, sei aber wesentliche Voraussetzung für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach den SLOM-Regelungen, die nach den Begründungserwägungen der einschlägigen Verordnungen nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung der betreffenden Landwirte führen solle. Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 stelle sicher, dass die vom Erzeuger nachzuweisende Möglichkeit der Milcherzeugung auch von einer gewissen Nachhaltigkeit sei; verliere somit ein Milcherzeuger vor dem 1. Juli 1994 die Mitnutzungsmöglichkeit an Flächen, die Grundlage für die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge gewesen sind, so könne ihm der entsprechende Referenzmengenanteil nicht belassen werden. Vielmehr sei überhaupt die offenbar von den Landesstellen für rechtmäßig gehaltene Praxis zweifelhaft, ehemaligen Nichtvermarktern, die ihren Betrieb bereits auf andere Erzeugnisse als Milch umgestellt hatten, zu gestatten, nur zu dem Zweck die spezifische Referenzmenge beantragen zu können, neue Futterflächen für die Milchproduktion hinzuzupachten.

Die Rechtsauffassung des Klägers lasse sich zudem nicht mit § 7 Abs. 4 MGV in Einklang bringen, der für sog. Altpachtverträge den Übergang von Referenzmengen bei einer Rückgabe von Flächen aus der Pacht vorsehe. Satz 4 der Vorschrift nehme freigesetzte SLOM-Referenzmengen von einem solchen Übergang ausdrücklich aus. Daraus folge, dass der nationale Verordnungsgeber offenbar bei einer Rückgabe von Flächen aus der Pacht von der Freisetzung der Referenzmenge ausgehe. Es sei nicht erkennbar, warum dies nur für Altpachtverträge und nicht umso eher noch für Neupachtverträge gelten solle, mit denen neue Flächen eigens zur Erlangung der spezifischen Referenzmenge hinzugepachtet wurden.

Schließlich könne sich der Kläger auch weder auf die ihm erteilten Bescheide der Landesstelle noch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, die im Wesentlichen folgendermaßen begründet wird:

Die dem Kläger nach der (Änderungs-)VO Nr. 1639/91 für die Wiederaufnahme der Milchproduktion belassene Frist sei angesichts der für seinen Betrieb zur Verfügung stehenden sehr hohen Referenzmenge knapp bemessen gewesen, sodass er von einem anderen Betrieb den Boxenlaufstall und Weideflächen habe hinzupachten müssen, um die für die Belieferung der Referenzmenge erforderliche Milch ermelken zu können. Wegen verschiedener Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung dieses hinzugepachteten Teilbetriebes und weil der Kläger sowieso seinen gesamten Betrieb auf seinen Sohn habe übertragen wollen, seien die gepachteten Flächen nach Zuteilung der endgültigen Referenzmenge zurückgegeben und für die Weiterführung der Milchproduktion an anderer Stelle wiederum zusätzliche Flächen angepachtet worden. Die Milcherzeugung sei also von dem Betrieb des Klägers bzw. dem seines Sohnes mit einer Unterbrechung von "einigen Monaten" fortgeführt worden.

Auf einen solchen Fall sei Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 nicht anzuwenden. Das zu dieser Vorschrift ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 22. Oktober 1991 Rs. C-44/89 (EuGHE 1991, I-5119) führe aus, dass eine kommerzielle Verwertung der spezifischen Referenzmenge verhindert werden solle. Da zum damaligen Zeitpunkt der Verkauf oder die Verpachtung von Milchquoten nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche möglich war, beziehe sich das Urteil selbstverständlich allein auf den Verkauf und Verpachtung von Flächen, auf denen eine spezifische Referenzmenge ruht. Vorliegend seien hingegen die (Neu-)Pachtflächen ohne Referenzmenge an den Pächter zurückgewährt worden; von einer kommerziellen Verwertung der Milchreferenzmenge könne daher keine Rede sein. Aus Art. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 (VO Nr. 1546/88) der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABlEG Nr. L 139/12 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 (VO Nr. 1033/89) der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Duchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (ABlEG Nr. L 110/27) ergebe sich, dass sich bei einem SLOM-Betrieb die spezifische Referenzmenge an den Betrieb binde, nicht aber auf etwaige zugepachtete Flächen lege. Es handle sich hierbei um eine Ausführungsverordnung zur SLOM-II-Verordnung, also zu Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91. Nach Art. 7a Abs. 3 VO Nr. 1546/88 käme eine Freisetzung der spezifischen Referenzmenge nur in Betracht, wenn der Kläger einen Teil seines ehemaligen Nichtvermarktungsbetriebs verkauft oder verpachtet hätte, was unstreitig nicht der Fall sei.

Im Übrigen ergebe sich auch aus § 7 Abs. 3 b MGV i.d.F. der Änderungsverordnung vom 24. April 1991, dass sich auf Neupachtflächen keine Milchquote legen könne und dass deshalb mit der Rückgabe von Neupachtflächen auch keine Milchreferenzmenge auf den Verpächter übergehen könne. Dass sich die dem Kläger zugeteilte Quote nicht auf die Zupachtflächen gelegt habe, ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Oktober 1997 3 C 34.96 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.512 MGVO Nr. 128).

Ferner rügt die Revision, dass das FG keine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung des Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 eingeholt und dem Kläger keinen Vertrauensschutz nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder auf der Grundlage des europäischen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zugebilligt habe.

Sie meint schließlich, der Bescheid, mit dem von der Landesstelle eine Referenzmenge von rd. 900 000 kg auf den Sohn des Klägers übertragen worden sei, entziehe der angefochtenen Verfügung des HZA den Boden; überdies sei die ursprüngliche Bescheinigung der Landesstelle über die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge bindend.

Im Übrigen werden Verfahrensmängel gerügt.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des HZA vom 15. Dezember 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998 aufzuheben.

Das HZA beantragt die Revision zurückzuweisen.

Es teilt die Rechtsansicht des FG, dass Art. 3a Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 auf den Fall einer Rückgabe von Neupachtflächen anzuwenden sei, und sieht diese Auffassung durch das EuGH-Urteil vom 13. Juli 1989 Rs. 5/88 (EuGHE 1989, 2609) gestützt.

Das HZA meint ferner, sollte die Auffassung richtig sein, dass sich auf Neupachtflächen keine Referenzmenge lege, so habe dem Kläger eine Referenzmenge überhaupt nicht zugeteilt werden dürfen. Denn eindeutig sei, dass die Milcherzeugung von dem Prämienhof (dem Nichtvermarktungsbetrieb) ausgehen müsse. Bei seiner angefochtenen Entscheidung sei das HZA aufgrund der damaligen Erkenntnislage zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, dass nämlich eine wenn auch nur geringe Verbindung der Neupachtflächen zum Prämienhof hergestellt worden sei. Diese Annahme sei jedoch aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen widerlegt. Das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen habe in das Verfahren noch nicht eingeführt werden können.

II.

Die zulässige Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet.

Die Annahme des FG, eine einem ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb zugeteilte spezifische Referenzmenge sei freizusetzen, wenn der Betrieb auf hinzugepachteten Flächen bzw. mit Hilfe hinzugepachteter Produktionsmittel die Milchproduktion wieder aufgenommen habe, die betreffenden Flächen jedoch vor Ablauf des 1. Juli 1994 an den Verpächter zurückgegeben habe, verletzt nach Auffassung des erkennenden Senats Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 FGO (dazu näher unter 1.). Zutreffend ist hingegen die Ansicht des FG, eine einem ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb zugeteilte spezifische Referenzmenge müsse von diesem Betrieb nachhaltig beliefert werden, die Milchproduktion dürfe also nicht vor dem 1. Juli 1994 wieder aufgegeben werden. Sollte der Kläger die von ihm zunächst hinzugepachteten, dann jedoch vor Ablauf der vorgenannten Frist an den Verpächter zurückgegebenen Produktionsmittel nicht in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Rückgabe durch andere entsprechende, für die Belieferung der ihm zugeteilten spezifischen Referenzmenge notwendige Produktionsmittel ersetzt haben, so wäre das angegriffene Urteil des FG aus diesem Grunde im Ergebnis zutreffend. Es fehlt jedoch bislang an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ob der Sachverhalt so liegt (dazu unter 2.). Die Sache muss daher an das FG zurück gehen.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass die genannten Voraussetzungen für die Belassung der spezifischen Referenzmengen trotz Rückgabe der zu ihrer Belieferung zunächst hinzugepachteten Produktionsmittel vorliegen, wird eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) darüber einzuholen sein, ob die Auslegung, die der erkennende Senat den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geben möchte, vom EuGH gebilligt wird. Das FG wird jedoch im zweiten Rechtsgang zunächst die Gelegenheit wahrnehmen müssen zu klären, ob die vom HZA aus dem Ergebnis inzwischen offenbar abgeschlossener Strafverfahren gezogene Schlussfolgerung zutrifft, dass von dem ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb des Klägers die spezifische Referenzmenge von vornherein nicht beliefert worden ist. Denn in diesem Fall würde sich im Streitfall die eingangs aufgeworfene Rechtsfrage nicht stellen (dazu unter 3.). Der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH bedarf es deshalb im gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht (dazu 4.).

1. Das HZA nimmt als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91 in Anspruch. Nach dieser Bestimmung ist ein --anhand der Futterfläche berechneter (Satz 3)-- Teil der einem SLOM-Betrieb zugeteilten spezifischen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen, wenn ein entsprechender Teil des SLOM-Betriebes vor dem 1. Juli 1994 verkauft oder verpachtet worden ist. Der Kläger hat Futterflächen oder sonstige Teile seines landwirtschaftlichen Betriebes vor dem genannten Stichtag weder verkauft noch verpachtet.

Da mithin Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 VO Nr. 857/84 nicht unmittelbar einschlägig ist, stellt sich die --vom FG bejahte-- Frage, ob die vorgenannte Vorschrift entsprechend auf den Fall anwendbar ist, dass ein SLOM-Betrieb einen von ihm geschlossenen Vertrag über die Anpachtung von Produktionsmitteln (Futterflächen) für seinen Betrieb vor Ablauf der vorgenannten Frist aufgelöst hat und den Besitz an denselben an den Verpächter zurückgegeben hat. Der erkennende Senat verneint diese Frage aufgrund folgender Erwägungen:

a) Nach Art. 3a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b VO Nr. 857/84 ist Voraussetzung für die Zuteilung einer Referenzmenge an einen ehemaligen Nichtvermarkter, dass dieser nachweist, dass er die von ihm beantragte Referenzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb erzeugen kann. Weitere Anforderungen stellt die VO in diesem Zusammenhang an die Milcherzeugung des Bewerbers um eine Referenzmenge nicht; sie verlangt insbesondere nicht, dass der ehemalige Nichtvermarkter die von ihm beabsichtigte Milcherzeugung mit Hilfe von Produktionsmitteln aufnimmt, die ihm zu Eigentum gehören (vgl. schon EuGH-Urteil vom 15. Januar 1991 Rs. C-341/89, EuGHE 1991, I-25), oder dass er die Milchproduktion auf den Flächen wieder aufnimmt, die er schon vor der Zuteilung der beantragten Referenzmenge besessen und bewirtschaftet hat, oder dass er die Milcherzeugung sogar mit denselben Produktionsmitteln wieder aufnehmen will, die er vor Eingehung seiner Nichtvermarktungsverpflichtung zum Zwecke der Milcherzeugung bewirtschaftet hatte (s. schon EuGH-Urteil vom 3. Dezember 1992 Rs. C-86/90, EuGHE 1992, I-6251, 6283 für Produktionseinheiten, die dem fraglichen Betrieb zwischen dem Ende des Nichtvermarktungszeitraums und dem Zeitpunkt der vorläufigen Zuteilung der Referenzmenge eingegliedert wurden; vgl. auch Gehrke: Die Milchquotenregelung, 1996, S. 152; Lukanow/ Nies, Die Milchgarantiemengen-Regelung, 3. Aufl., Sankt Augustin 1990, S. 45). Eine Bindung der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung bereits früher für die Milcherzeugung bewirtschafteter Flächen hätte übrigens nicht nur mitunter schwierige Nachweisprobleme mit sich gebracht, sondern würde vor allem die SLOM-Regelung oftmals ins Leere laufen lassen, weil nach einem so langen Zeitraum, wie er zwischen dem Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung und dem Erlass der SLOM-II-Regelung zu liegen pflegt, die meisten Betriebe ihre Produktion auf andere Betätigungen als die Vermarktung von Milch umgestellt haben werden und viele von ihnen innerhalb der in der SLOM-Regelung vorgesehenen kurzen Frist dies nicht rückgängig hätten machen können.

Für die Zuteilung erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass die Milcherzeugung von dem eigenen Betrieb des SLOM-Antragstellers wieder aufgenommen wird. Entsprechend der Bedeutung des vom Gemeinschaftsrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffs des "Betriebes" setzt dies lediglich voraus, dass die Milch mit Hilfe von Produktionseinheiten erzeugt wird, die von dem Inhaber der spezifischen (SLOM-)Referenzmenge selbständig bewirtschaftet werden, deren Bewirtschaftung also unter seiner Leitung und Verantwortung steht (vgl. Urteil des Senats vom 23. Januar 1996 VII R 67/95, BFH/NV 1996, 654; FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 IV 66/92 S-H, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 373). Denn nach Art. 12 Buchst. d VO Nr. 857/84 ist unter "Betrieb" eine im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit vom Erzeuger bewirtschafteter Produktionseinheiten zu verstehen; der "Betrieb" umfasst also alles Land und alle sonstigen Produktionsmittel, die ein Erzeuger zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Milchproduktion nutzt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder dem die Nutzungsmöglichkeit sonst vermittelnden Rechtsverhältnis.

Dass der Kläger für die Wiederaufnahme der Milchproduktion überwiegend Futterflächen und sonstige Produktionsmittel genutzt hat, die von ihm gepachtet worden waren, und dass er seinem Sachvortrag zufolge nur mit Hilfe dieser Produktionsmittel überhaupt seiner Verpflichtung hat nachkommen können, nach dem 1. Juli 1991 innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen, dass er seine Milchlieferungen wieder aufgenommen hat und dass diese innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 80 % seiner Referenzmenge erreicht haben (Art. 3a Abs. 3 Satz 1 VO Nr. 857/84 i.d.F. der VO Nr. 1639/91), stand demgemäß der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht entgegen.

b) Die dem Kläger zugeteilte spezifische Referenzmenge ist nicht allein deshalb anteilig freizusetzen, weil der Kläger innerhalb der vorgenannten Frist die Bewirtschaftung eines (wesentlichen) Teils der zunächst gepachteten Produktionsflächen wieder eingestellt hat. Dem Verhalten eines Milcherzeugers wie des Klägers kann nach Ansicht des erkennenden Senats Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. 2 VO Nr. 857/84 nicht entgegengehalten werden, wonach bei Verpachtung des (SLOM-)Betriebes oder eines Teiles des Betriebes oder bei einem Verkauf die einem Nichtvermarkter-Betrieb zugeteilte spezifische Referenzmenge bzw. deren dem verkauften oder verpachteten Betriebsteil entsprechender Teil der einzelstaatlichen Reserve wieder zugeführt wird.

Dem steht schon entgegen, dass, wie ausgeführt, die Zuteilung einer Referenzmenge an einen solchen Betrieb nicht flächen-, sondern betriebsgebunden ist. Ist aber die betriebliche Leitung und Verantwortung des ehemaligen Nichtvermarkters das entscheidende Kriterium für die von jenem erwartete Milchproduktion, und überlässt es die VO ihm grundsätzlich, welche Produktionsmittel und -einheiten er für die wieder aufgenommene Milchproduktion einsetzt und wie er sich die Möglichkeit verschafft, diese für seinen Betrieb nutzen zu können, so fehlt es an einem sachgesetzlich einleuchtenden Grund dafür, ihm innerhalb der Frist, während welcher der Betrieb nicht ohne Verlust der SLOM-Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden kann, nicht zu gestatten, bisher für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produktionseinheiten aufzugeben, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer --eigener oder hinzugepachteter-- Flächen zu betreiben und diese ebenso wie die bisher für die Milchproduktion genutzten Futterflächen "in den Betrieb" einzugliedern und selbständig zu bewirtschaften.

Allerdings fällt nach dem Urteil des EuGH vom 17. April 1997 Rs. C-15/95 (EuGHE 1997, I-1961) unter den Begriff Verpachtung i.S. des Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO Nr. 1546/88, der Durchführungsverordnung der Kommission zur Zusatzabgaberegelung des Art. 5c der (inzwischen außer Kraft getretenen) VO (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG Nr. L 148/13) bzw. der VO Nr. 857/84, unabhängig von seiner Rechtsform jeder Vorgang, der den Folgen einer Verpachtung vergleichbare Folgen hat. Die Rückgabe der hinzugepachteten Flächen seitens des Klägers hatte indes keine einer Verpachtung von eigenen Flächen des Betriebes des Klägers vergleichbaren Folgen, wie sich aus Folgendem ergibt:

aa) Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. 2 VO Nr. 857/84 will ersichtlich verhindern, dass die spezifische Referenzmenge eines SLOM-Erzeugers auf einen Käufer oder Pächter übertragen und dadurch vermarktet werden kann, statt zur Wiederaufnahme der jenem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zugestandenen Milcherzeugung (dauerhaft) genutzt zu werden. Das Ziel der SLOM-Regelung, den ehemaligen Nichtvermarktern die Wiederaufnahme der Milchproduktion (nur) in ihrem eigenen Betrieb zu gestatten, ihnen aber nicht etwa eine Referenzmenge als bloßes (zumindest zusammen mit dem Betrieb oder Teilen desselben) verwertbares Wirtschaftsgut zuzuteilen (vgl. dazu die vorletzte Begründungserwägung der VO Nr. 1639/91), würde anderenfalls verfehlt.

Diese Zielsetzung der SLOM-Regelungen hat insbesondere auch der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 1991, I-5119 hervorgehoben. Der EuGH hat daraus die Folgerung gezogen, die betreffenden Vorschriften stünden der Übertragung der Referenzmenge auf andere Personen als die Erben des Milcherzeugers oder diesen gleichgestellte Personen entgegen; angesichts dieses Zwecks der betreffenden Regelung seien, so heißt es weiter, die Begriffe "Verkauf" und "Verpachtung" in Art. 3a Abs. 4 und Unterabs. 2 VO Nr. 857/84 in dem Sinne auszulegen, dass sie jede entgeltliche Übertragung des Eigentums an dem Betrieb oder des Rechts zu seiner Nutzung unabhängig von der Rechtsform der Übertragung betreffen.

Im Falle des Klägers hat eine entgeltliche Übertragung von Betriebsflächen oder des Rechtes zu ihrer Nutzung auf einen dritten, durch die SLOM-Regelungen nicht begünstigten Erzeuger offenkundig nicht stattgefunden. Vor allem aber ist aus dem vorgenannten Urteil des EuGH nicht herzuleiten, dass eine Übertragung von Flächen eines Milcherzeugungsbetriebes auch insofern zur Freisetzung der spezifischen Referenzmenge eines SLOM-Betriebes führen müsste, als sie den Übergang einer Referenzmenge nach den einschlägigen Rechtsregeln nicht mit sich bringt.

Um eine solche nicht mit dem Übergang einer Referenzmenge verbundene (Rück-)Übertragung von Futterflächen handelt es sich indes im Streitfall.

Nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 857/84 und der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist zwar --vorbehaltlich der den Mitgliedstaaten in Abs. 4 der Vorschrift eingeräumten Befugnis, die Referenzmenge eines Betriebes im Falle der Beendigung eines Pachtverhältnisses ganz oder zum Teil einem ausscheidenden Pächter zuzuteilen, von welcher Ermächtigung § 7 MGV Gebrauch macht-- die Referenzmenge nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich auf den Verpächter zu übertragen, der wieder die Verfügungsgewalt über seinen Betrieb erlangt (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1989, 2609; BVerwG-Urteile vom 10. Dezember 1992 3 C 29.90, BVerwGE 91, 288, und vom 16. September 1993 3 C 37.92, BVerwGE 94, 143). Dementsprechend sieht Art. 7 VO Nr. 1546/88 --ebenso wie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 857/84 selbst, dessen Durchführung er dient und der allerdings in erster Linie die Übertragung eines Betriebes im Ganzen, mithin die Einstellung der Milchproduktion durch den bisherigen Erzeuger im Auge hat-- eine ggf. anteilige Übertragung von Referenzmengen vor, wenn ein Milcherzeugungsbetrieb bzw. für die Milcherzeugung verwendete Flächen vererbt, verkauft, verpachtet oder sonst in einer Weise übertragen werden, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vergleichbare rechtliche Folgen hat. Auch § 7 MGV sah in der oben bezeichneten Fassung und in der Fassung vom 16. Juli 1992 (BGBl I, 1323) bei der Verpachtung von Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes und bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen --unter hier nicht interessierenden Maßgaben-- den Übergang von Referenzmengen vor, wenn es sich bei dem verpachtenden Betrieb um einen Milcherzeugungsbetrieb handelte bzw. die Flächen in dem verpachtenden Betrieb für die Milcherzeugung genutzt wurden.

Durch diese Bestimmungen wird das Prinzip der Flächenbindung der Referenzmenge, die das System der Referenzmengenregelung grundsätzlich prägt (vgl. z.B. EuGH-Urteile in EuGHE 1989, 2609, und vom 27. Januar 1994 Rs. C-98/91, EuGHE 1994, I-223), verwirklicht. Im Streitfall kann es indes um die Verwirklichung des Prinzips der Flächenbindung der Referenzmenge nicht gehen. Das FG hat nicht festgestellt und das HZA auch nicht behauptet, dass der Verpächter im Streitfall über Referenzmengen verfügte, die auf den Kläger hätten übergehen können; es ist auch kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, aufgrund dessen ein solcher Übergang in Betracht käme. Der Kläger war auf einen solchen Übergang angesichts der ihm (vorläufig) zuzuteilenden SLOM-Menge überdies auch gar nicht aus. Folglich würde eine innere Rechtfertigung für die Annahme fehlen, der Verpächter solle nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts entsprechend dem Prinzip der Flächenbindung der Referenzmenge aus vom Kläger abgeleiteten, übertragenen Recht eine Referenzmenge, die er vorher nie besessen hat, wegen der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Auflösung des Pachtvertrages erhalten.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist bei Sachgestaltungen wie dem Streitfall vielmehr von einem Referenzmengenübergang bzw. einer um der Verhinderung einer wirtschaftlichen Verwertung der SLOM-Referenzmenge willen an deren Stelle tretenden Freisetzung der Referenzmenge nicht auszugehen, da die eben genannten Vorschriften ihrem Sinn und Zweck gemäß dahin auszulegen sind, dass sie nicht zur Anwendung kommen können, sofern einem Betrieb eine Übertragung von Referenzmengen auf einen anderen Betrieb oder die Übertragung des ganzen Betriebes auf einen anderen Milcherzeuger, mithin die wirtschaftliche Verwertung des ihm zugeteilten Milchproduktionsrechts, gerade verwehrt sein soll, weil diese Zuteilung wie bei den SLOM-Erzeugern nur um des Vertrauens der betreffenden Erzeuger willen vorgenommen worden ist, selbst die Milcherzeugung wieder aufnehmen und dauerhaft betreiben zu können. In einem solchen Fall verbleibt die Referenzmenge vielmehr trotz des Flächenübergangs bei dem bisherigen Betrieb, steht allerdings, wie noch näher auszuführen ist, unter dem Vorbehalt, dass der betreffende Betrieb infolge der Flächenübertragung nicht die Fähigkeit verliert, sein Produktionsrecht auch künftig wahrzunehmen; das gilt jedenfalls dann, wenn er dies --anders als unter Umständen bei einer Verpachtung oder einem Verkauf seiner ursprünglichen, eigenen Betriebsmittel-- unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie vor der Flächenübertragung tun kann.

bb) Aus § 7 Abs. 3 a MGV, der vom FG als Bestätigung seiner Rechtsansicht herangezogen worden ist, lässt sich kein gegenteiliges Auslegungsergebnis herleiten. Nach dieser Vorschrift tritt bei vor dem 1. Juli 1994 erfolgender Rückgabe von Teilen eines SLOM-Milcherzeugungsbetriebs, welche vor In-Kraft-Treten der Milch-Garantiemengenregelung am 2. April 1984 gepachtet worden sind ("Altpacht"), an die Stelle eines sonst bei Rückgabe von Teilen eines Milcherzeugungsbetriebes vom nationalen Recht --unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten (§ 7 Abs. 3 a Satz 1 und 2 MGV)-- vorgesehenen (teilweisen) Referenzmengenübergangs auf den Verpächter die Freisetzung des betreffenden Teils der Referenzmenge. Diese Vorschrift, die --wie das FG nicht verkennt-- im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig ist, da es sich um "Neupacht" handelt, zeigt, dass der Verordnungsgeber die Freisetzung von Referenzmengen bei "Neupachtverträgen" offenbar nicht in Betracht gezogen hat; er hat für diese jedenfalls keine der vorgenannten entsprechende Regelung getroffen. Die vorgenannte Regelung auf "Altpachtverträge" zu beschränken, erscheint vielmehr dadurch gerechtfertigt, dass sich Betriebe mit Neupachtflächen nicht in einer vergleichbaren Lage befinden wie Betriebe mit Altpachtverträgen. Denn vor dem 2. April 1984 an einen ehemaligen Milcherzeuger verpachtete Flächen können unter Umständen Einfluss auf dessen SLOM-Referenzmenge haben, sofern sie sich auf die Höhe der von dem Betrieb eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung ausgewirkt haben (vgl. Art. 3a Abs. 2 VO Nr. 857/84); bei Rückgabe solcher Flächen aus der Pacht dem Erzeuger die SLOM-Referenzmenge zu belassen, würde diesen entgegen den vom EuGH in dem Urteil in EuGHE 1991, I-5119 formulierten Grundsätzen in den Genuss eines Vorteils bringen, welcher ihm wegen seines Vertrauens gewährt worden ist, trotz einer eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung seine frühere Milchproduktionskapazität wieder erlangen zu können, ohne daran durch das Fehlen eines inzwischen eingeführten öffentlich-rechtlichen Produktionsrechtes ("Quote" der abgabefreien Produktion) gehindert zu werden. Gibt der betreffende Erzeuger jedoch die von ihm ehemals gepachteten Flächen an den Verpächter unmittelbar nach Wiederaufnahme der Milchproduktion --vor dem 1. Juli 1994-- zurück, so zeigt sich darin jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise, dass er in Wirklichkeit nicht daran interessiert gewesen ist, seine ursprünglichen Produktionsmöglichkeiten zurückzuerhalten, um in der Milchproduktion (wieder) eine Grundlage für seine eigenbetriebliche Tätigkeit zu finden.

cc) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 b MGV, unter denen bei Rückgewähr von Pachtsachen an den Verpächter Referenzmengen auf denselben übergingen, liegen im Streitfall nicht vor; denn diese Vorschrift setzt ausdrücklich voraus, dass --was das FG hier nicht festgestellt hat und was auch offensichtlich nicht der Fall ist-- auch bei der Übergabe der Pachtsache eine Referenzmenge mit übergegangen ist, welche also lediglich an den Verpächter zurückfallen soll.

dd) Die Rückgabe einer (zur Milcherzeugung genutzten) Pachtfläche und die Verpachtung einer Fläche mögen nach alledem bürgerlich-rechtlich, wie das FG ausführt, gleichartig sein; ihre abgabenrechtlichen Folgen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang sind hingegen nicht miteinander gleichzusetzen. Die Rückgabe einer erst nach In-Kraft-Treten der Milchkontingentierung zugepachteten referenzmengenlosen (Neu-)Pachtfläche bleibt vielmehr nicht nur im Falle der Rückgabe eines Pachtbetriebes bei der Berechnung der auf die Betriebsfläche entfallenden Referenzmenge außer Betracht (Urteil des BVerwG in Buchholz, a.a.O., 451.512 MGVO Nr. 128). Eine nach In-Kraft-Treten der Milch-Zusatzabgaberegelung erfolgte Zupacht, die nicht mit dem Übergang einer Referenzmenge verbunden war, sondern mit deren Hilfe ein SLOM-Betrieb lediglich seine Milchproduktion wieder aufnehmen wollte, rechtfertigt im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses eine Freisetzung des Teiles der spezifischen Referenzmenge des Betriebes, der mit Hilfe der betreffenden Pachtfläche beliefert worden ist, ebenso wenig wie es dem Sinn der SLOM-Regelungen entsprechen würde, bei Auflösung eines solchen Pachtvertrages den betreffenden Teil der Referenzmenge auf den Verpächter übergehen zu lassen. Er verbleibt vielmehr bei dem SLOM-Betrieb und kann von diesem bei Gefahr der Freisetzung im Falle der Nichtbelieferung innerhalb der eingangs bezeichneten Frist durch anderweit erzeugte Milch beliefert werden.

Jede Referenzmenge bleibt zwar an die Fläche gebunden, für die sie zugeteilt worden ist (EuGH-Urteil in EuGHE 1994, I-223). Die einem SLOM-Erzeuger zugeteilte Referenzmenge ist indes, wie dargelegt, nicht an bestimmte Flächen des SLOM-Betriebes gebunden --etwa die früher zur Milcherzeugung genutzten oder die vor der fraglichen Zuteilung von dem Betrieb bewirtschafteten--, sondern lediglich an den Betrieb eines bestimmten Erzeugers als solchen, der aufgrund der von ihm eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung nach der VO Nr. 1078/77 eine originäre Referenzmenge nicht hatte erhalten können.

ee) Dem steht schließlich das Urteil des EuGH in EuGHE 1989, 2609 auch nicht insofern entgegen, als der EuGH dort erkannt hat, die Rückgewähr eines verpachteten Betriebes nach Ablauf des Pachtverhältnisses habe Rechtsfolgen, die i.S. des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 (VO Nr. 1371/84) der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 --ABlEG Nr. L 132/11-- (des späteren Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 VO Nr. 1546/88) mit denjenigen der Übertragung dieses Betriebes bei der Begründung des Pachtverhältnisses vergleichbar seien; denn mit beiden Vorgängen sei ein Wechsel des Besitzverhältnisses an den fraglichen Produktionseinheiten verbunden. Diese Aussage des EuGH beruht auf der a.a.O. angeführten Tatsache --und ist auf Fälle dieser Art ausdrücklich eingeschränkt--, dass die Übertragung des Betriebes bei Begründung des Pachtverhältnisses unter Art. 5 Nr. 1 VO Nr. 1371/84 fiel, d.h. mit dem Übergang einer Referenzmenge auf den Pächter verbunden war; sie lässt sich daher nicht auf den hier gegebenen Fall der Rückgabe mit dem Übergang einer Referenzmenge nicht verbundener Produktionsmittel übertragen. Entscheidend sind auch für den EuGH nicht die bürgerlich-rechtlichen Vorgänge, sondern die Vergleichbarkeit der im Gemeinschaftsrecht festgelegten abgabenrechtlichen Folgen, nämlich dass bei der Übertragung des Betriebes bei Begründung des Pachtverhältnisses die Referenzmengen auf den Pächter übertragen werden und diese deshalb grundsätzlich an den Eigentümer zurückfallen müssen, wenn der Pächter den Betrieb verlässt (EuGH-Urteil vom 23. Januar 1997 Rs. C-463/93, EuGHE 1997, I-255). Bei der mit einer solchen Übertragung nicht verbundenen Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Produktionsmittel an einen SLOM-Betrieb geht es darum indes nicht.

2. Aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich freilich, dass die dort angeführten Regelungen über die Freisetzung einer SLOM-Referenzmenge dann eingreifen, wenn ein Betrieb vor dem 1. Juli 1994 die Nutzungsmöglichkeit an den zur Belieferung der ihm zugeteilten spezifischen Referenzmenge erforderlichen Betriebsmitteln endgültig aufgibt. Das FG hat dazu mit Recht ausgeführt, die VO Nr. 857/84 wolle sicherstellen, dass die vom SLOM-Erzeuger nachzuweisende Möglichkeit der Milcherzeugung von einer "gewissen Nachhaltigkeit" sei. Damit wäre es in der Tat unvereinbar, einem Milcherzeuger die spezifische Referenzmenge zu belassen, obwohl er schon vor dem 1. Juli 1994 die Nutzungsmöglichkeit an Flächen verliert, die ihm die Belieferung der spezifischen Referenzmenge erst ermöglichen. Dies ist zwar, wie ausgeführt, nicht stets dann der Fall, wenn der Erzeuger zur (Wieder-)Aufnahme der Milchproduktion gepachtete Produktionsmittel zurückgibt, wohl aber dann, wenn er sich wie bei einer Verpachtung oder einem Verkauf von Teilen seines ehemaligen Nichtvermarktungsbetriebes der Möglichkeit begibt, die Milchquote dauerhaft zu beliefern, weil er die in der Pachtsache verkörperten Produktionsmöglichkeiten anderweit nicht besitzt und sich auch nicht beschafft, z.B. indem er an Stelle der zurückgegebenen Pachtflächen andere hinzupachtet --wie es der Kläger getan haben will-- oder die notwendigen Produktionsmittel erwirbt. Dabei hält der erkennende Senat eine kurzfristige Verringerung der Milchproduktion während der Phase der Umschichtung der Produktionsmittel für hinnehmbar. Werden allerdings die neu hinzugepachteten Flächen oder sonstigen Produktionsmittel nicht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Rückgabe derjenigen, die Grundlage der (vorläufigen) Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge waren, in den Betrieb eingegliedert und zur (Fortsetzung der) Milchproduktion genutzt, so ist die Referenzmenge freizusetzen.

Es fehlen bisher die --aus der rechtlichen Sicht des FG entbehrlichen-- tatsächlichen Feststellungen, welche zur Anwendung dieser Rechtssätze im Streitfall erforderlich sind, so dass die Sache an das FG zurückverwiesen werden muss.

3. Sollte sich im zweiten Rechtsgang, in dem das HZA auch mit neuem tatsächlichen Vorbringen nicht ausgeschlossen ist, herausstellen, dass die vom HZA im Revisionsverfahren aufgestellte --insoweit an sich nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO unbehelfliche-- Behauptung zutrifft, der Kläger habe die ihm zugeteilte vorläufige spezifische Referenzmenge nicht mit Hilfe in seinem eigenen Betrieb erzeugter Milch beliefert, würde sich allerdings eine weitere Aufklärung dahin, ob der Kläger die Milchproduktion im Sinne der obigen Ausführungen nachhaltig wieder aufgenommen hat, erübrigen. Denn dem Kläger stünde dann die endgültig zugeteilte Referenzmenge schon deshalb (von Anfang an) nicht zu, weil er die Milchproduktion in seinem Betrieb nicht wieder aufgenommen und innerhalb des eingangs definierten Zwölf-Monatszeitraums nicht mindestens 80 % seiner Referenzmenge erreicht, mithin den Anforderungen des Art. 3a Abs. 3 Satz 1 VO Nr. 857/84 nicht genügt hat. Auch in diesem Fall kann, wie schon erwähnt, --ungeachtet der Möglichkeit einer unter Umständen gebotenen Aufhebung des Zuteilungsbescheides mit Wirkung ex tunc-- mit der gleichen rechtlichen Folge wie bei Anwendung des Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 VO Nr. 857/84 die Referenzmenge "freigesetzt", d.h. für die Zukunft eingezogen werden, sodass der angefochtene Bescheid, der bei einer solchen Ersetzung seiner tatsächlichen und folglich auch rechtlichen Grundlagen gleichwohl in seinem wesentlichen Gehalt unberührt bliebe, im Ergebnis zu Recht ergangen wäre.

4. Angesichts dieser zweifachen tatsächlichen Ungewissheit, die im Streitfall bislang besteht, kann der erkennende Senat einstweilen davon absehen, dem EuGH die anderenfalls gebotenen Fragen zur richtigen Auslegung des Art. 3a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 VO Nr. 857/84 gemäß Art. 234 Abs. 1 EG vorzulegen. Es bleibt dem FG überlassen, ggf. über eine solche Vorlage zu befinden. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht insofern für das FG freilich selbst dann nicht, wenn es die Richtigkeit der unter 1) dargestellten rechtlichen Überlegungen des Senats nicht für offenkundig und folglich die Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 1 EG für erfüllt halten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. u.a. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. August 1999 VII B 162/99, BFH/NV 2000, 77).



Ende der Entscheidung

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