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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VII R 52/00
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 120 Abs. 2 | |
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2 a.F. |
Gründe
I. Der aus den alten Bundesländern stammende Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellte mit Schreiben vom 10. Juli 1990 beim Rat der Stadt A einen Antrag auf Bestellung als Steuerberater bzw. auf Zulassung zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen. Als berufliche Qualifikation führte er seine 1981 abgeschlossene Steuerfachgehilfenausbildung an. Er war danach ein Jahr als Bürovorsteher eines Steuerbüros und seit 1981 als Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätig. Am 17. August 1990 wurde der Kläger als Helfer in Steuersachen ohne Ablegung einer Eignungsprüfung zugelassen. Am 4. September 1990 erhielt er die DDR-Staatsbürgerschaft. Am 27. September 1990 wurde er als Steuerbevollmächtigter bestellt.
Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme seiner Bestellung angehört hatte, sprach sie diese mit Bescheid vom 9. Mai 1994 aus. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. August 1997).
Am 4. Januar 1995 hatte der Kläger die mündliche Prüfung über die erfolgreiche Teilnahme am Überleitungsseminar bestanden.
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1416 veröffentlichten Gründen als unbegründet zurück, weil die Rücknahme der Bestellung rechtmäßig sei.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er habe die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 a der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (MdF-AnO), nämlich der Facharbeiterabschluss "und die 10-jährige Berufserfahrung" erfüllt.
Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidung und die Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.
Die OFD beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Sie meint, die Revisionsbegründung entspreche nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --FGO a.F-- (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
II. 1. Trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von Steuerberatern nach § 46 Abs. 4 in der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) bleibt es bei den bisherigen Beteiligten. § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG in der vor dem In-Kraft-Treten des 7. StBÄndG geltenden Fassung (StBerG a.F.), der die Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter regelte, ist durch Art. 1 Nr. 42 7. StBÄndG mit Wirkung vom 1. Juli 2000 aufgehoben worden. Die neue Zuständigkeitsregelung kann sich daher nicht auf diesen Rücknahmegrund beziehen, so dass es insoweit bei der früheren Zuständigkeitsregelung verbleiben muss.
2. Die Revision ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 FGO), weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. entspricht.
Erhebt der Kläger, wie im Streitfall, eine Sachrüge, so muss er dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen die Änderung im Einzelnen für geboten erachtet wird; auch muss die Begründung erkennen lassen, dass der Kläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 63/91, BFH/NV 1993, 70, m.w.N.).
Bei der Revisionsbegründung des Klägers fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den die Vorentscheidung tragenden Erwägungen des FG, nach denen der Kläger die Voraussetzung einer 10-jährigen Berufserfahrung nach Abschluss seiner Ausbildung nicht erfüllt habe, und dass er die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit seiner Zulassung zur Steuerberatung habe kennen müssen, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Statt dessen beschränkt sich der Kläger darauf, allgemein auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen und im Besonderen sein Klagevorbringen insoweit zu wiederholen, als er nach seiner Meinung die Voraussetzung einer 10-jährigen Berufserfahrung erfüllt habe und nicht hätte wissen müssen, dass seine, von der Zulassungsbehörde geteilte Rechtsauffassung, nicht die des FG sei. Auf die Argumente des FG, mit denen es im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) seine Entscheidung begründet hat, geht die Revisionsbegründung indes mit keinem Wort ein. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision sind damit nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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