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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: VII R 53/98
Rechtsgebiete: KraftStDV, AO 1977, FGO


Vorschriften:

KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 1
KraftStDV § 5 Abs. 3
KraftStDV § 5 Abs. 3 Satz 2
KraftStDV § 3 Abs. 1
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 88
FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1994 Halter eines Kfz, das von der Kfz-Zulassungsstelle als LKW eingestuft wurde. Dies ist dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Datenträgeraustausch übermittelt worden. Dementsprechend wurde das Fahrzeug vom FA besteuert.

Erst seit 1995 werden dem FA von den Zulassungsstellen die Hersteller und Typenschlüsselnummern der zugelassenen Kfz übermittelt. Aufgrund der dabei getroffenen Feststellung sieht das FA das Fahrzeug des Klägers, einen C. mit ausgebauten Rücksitzen, entfernten Befestigungspunkten für die Sicherheitsgurte der Rücksitze und einer vom Händler eingebauten Trennwand hinter den Vordersitzen, als PKW an. Es hat seinen Kraftfahrzeugsteuerbescheid dementsprechend rückwirkend geändert. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1224 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, zu deren Begründung er sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) beruft. Er habe der Zulassungsstelle bei seinem Zulassungsantrag alle für die steuerrechtliche Einstufung seines Kfz notwendigen Angaben aufgegeben; die Zulassungsstelle habe diese jedoch nicht vollständig an die Finanzverwaltung übermittelt, insbesondere nicht die Typbezeichnung. Das damals geübte Verfahren des Datenträgeraustausches sei mangelhaft gewesen und habe nicht der KraftStDV entsprochen. Die Finanzverwaltung habe dies inzwischen selbst erkannt und das Datenübermittlungsverfahren erweitert. Das FA sei bei Erlaß des Ursprungsbescheides anhand der ihm übermittelten Daten nicht in der Lage gewesen, die Einordnung der Zulassungsstelle zu überprüfen. Daher sei eine Rückfrage nötig gewesen. Das FA habe diese unterlassen und dadurch gegen seine Ermittlungspflicht verstoßen. Dies stehe einer Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen. Auch der Bundesfinanzhof habe in einem gleichgelagerten Fall in seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) die Möglichkeit einer verbösernden Änderungsfestsetzung verneint.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie den Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid des FA vom 8. November 1996 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 (BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579) entschieden, selbst wenn --wie dies aufgrund entsprechender Verfügungen der Oberfinanzdirektionen im allgemeinen seit Ende 1993 der Fall war-- einem FA bei Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides bekannt gewesen sei, daß die Kfz-Zulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen insbesondere in Umbaufällen Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprechen, das FA also nicht davon habe ausgehen können, daß die Einstufung eines Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend ist, sondern es damit habe rechnen müssen, daß es insbesondere in Umbaufällen zu aus der Sicht der Finanzbehörden unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von dem FA nicht verlangt, vor Erlaß eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten. Dieses Urteil betrifft einen Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid, der einen im Jahre 1995 erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid geändert hat. Da es im Streitverfahren um einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid aus dem Jahre 1994 geht, sind die Grundsätze dieses Urteils auf den Streitfall ohne weiteres übertragbar.

Die Darlegungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser rechtlichen Beurteilung, wegen deren Begründung im einzelnen auf das genannte Urteil des Senats Bezug genommen wird, abzurücken. Insbesondere ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 2 KraftStDV nichts anderes; denn nicht an der Richtigkeit der Datenübermittlung durch die Zulassungsstelle, welche nach dieser Vorschrift Voraussetzung für den Verzicht auf eine Übersendung der vom Kfz-Halter der Zulassungsbehörde gegenüber abgegebenen Steuererklärung (§ 3 Abs. 1 KraftStDV) ist, hat es bei Erlaß des ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheides gefehlt, sondern an der ausreichenden Eignung der richtig übermittelten Daten, alleinige Grundlage der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bei umgebauten PKW zu sein. Welche Daten dem FA von der Zulassungsstelle übermittelt werden müssen, welche Daten sich dieses ggf. anderweit beschaffen muß und unter welchen Voraussetzungen es von der Zulassungsstelle vorgenommene, den übermittelten Daten zugrundeliegende rechtliche Zuordnungen (wie: PKW, LKW) ohne eigene Prüfung übernehmen darf, ist in § 5 Abs. 3 KraftStDV nicht geregelt.

Wie das FG im Ergebnis richtig erkannt hat, muß die Klage also abgewiesen werden, nachdem der Kläger im übrigen Einwendungen gegen den Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid des FA nicht erhebt, insbesondere nicht gegen die Einstufung seines Fahrzeuges als PKW, bei deren Überprüfung das FG von den durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und das Ergebnis seiner tatsächlichen Würdigung nachvollziehbar begründet hat.

Ende der Entscheidung

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