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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: VII R 56/97
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 |
Gründe:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) haben während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz des HZA vom 22. November 2000, Schreiben der Klägerin vom 10. April 2001). Damit ist der Rechtsstreit in der Kostensache erledigt und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, wie der Rechtsstreit vermutlich ohne das die Hauptsache erledigende Ereignis ausgegangen wäre.
Mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang hält es der Senat für angemessen, die Kosten des Rechtsstreits dem HZA aufzuerlegen. Der Senat lässt sich dabei im Wesentlichen von den Erwägungen leiten, dass die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 19. Oktober 2000 Rs. C-339/98 die Auffassung der Klägerin bestätigt hat, dass die streitgegenständlichen Netzwerk-Steckkarten in das Kap. 84 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht --wie vom HZA angenommen-- in das Kap. 85 KN einzureihen sind. Danach wäre die Klägerin in vollem Umfang mit ihrem Begehren erfolgreich gewesen. Da das Gericht bei der Entscheidung über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens die Prüfung des mutmaßlichen Ausgangs des Prozesses nur summarisch durchzuführen hat und die Prüfung im Rahmen des § 138 FGO nicht dazu dienen soll, Rechtsfragen grundsätzlich zu klären, braucht der Senat weitere Entscheidungen des EuGH zu ähnlichen Rechtsfragen nicht abzuwarten.
Ende der Entscheidung
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