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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: VII R 57/99
Rechtsgebiete: FGO, GVG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 116 | |
FGO § 114 Abs. 2 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.
Für den gleichzeitig mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag des Klägers und Revisionsklägers, dem Beklagten und Revisionsbeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Konkursantragsverfahren nicht weiter zu verfolgen, fehlt es an der instanziellen Zuständigkeit des BFH (§ 114 Abs. 2 FGO). Im Hinblick auf die mit dem vorliegenden Beschluß eintretende Rechtskraft der Hauptsache regt der Senat an, diesen Antrag zurückzunehmen. Geschieht dies nicht, wird der Senat das Verfahren der einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von Amts wegen an das zuständige Finanzgericht als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO verweisen.
Ende der Entscheidung
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