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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: VII R 58/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 | |
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die ihm vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zur Einkommensteuer 1992 erteilten Aufteilungsbescheide vom 8. Dezember 1994 und vom 24. April 1995 sowie den Abrechnungsbescheid hierzu vom 17. März 1995 angefochten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil nicht erkennbar sei, inwiefern der Kläger sich durch die angefochtenen Bescheide beschwert sehe. Denn die in ihnen getroffenen Regelungen richteten sich nach dem bestandskräftig gewordenen Abhilfebescheid zur Einkommensteuer 1992 vom 13. September 1994.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Das FA hat keinen Antrag gestellt.
Die Revision ist unzulässig und daher nach § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Da die Revision vom FG bzw., auf Beschwerde des Klägers, vom Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen worden ist, ist sie an § 116 Abs. 1 FGO zu messen. Die Tatsachen, aus denen sich einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Gründe, auf die eine nicht zugelassene Revision gestützt werden kann, ergibt, sind indes vom Kläger nicht bezeichnet worden. Dieser behauptet lediglich, das Urteil des FG sei i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, ohne dies nachvollziehbar darzulegen. Ein Urteil kann zwar i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO auch dann "nicht mit Gründen versehen" sein, wenn es --wie im vorliegenden Fall-- Entscheidungsgründe enthält, diese jedoch auf einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht eingehen --wofür hier nichts geltend gemacht ist-- oder so unverständlich und verworren sind, dass dies dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen gleichsteht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 23 und 25, m.w.N.). Die Auffassung des FG, die angefochtenen Bescheide beschwerten den Kläger nicht, weil sie die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung 1992 --in der Form des Abhilfebescheides vom 13. Dezember 1994-- richtig umsetzten, ist indessen klar und leicht nachvollziehbar. Hingegen ist für den beschließenden Senat der Revisionsbegründung nicht einmal zu entnehmen, weshalb der Kläger diese Auffassung des FG nicht teilt, geschweige denn, worauf er den seiner Revision offenbar (stillschweigend) zugrunde liegenden Vorwurf gründen will, die Entscheidungsbegründung des FG sei verworren und unverständlich.
Der vom Kläger weiter gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
Ende der Entscheidung
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