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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.07.2001
Aktenzeichen: VII R 59/00
Rechtsgebiete: EWR-Abkommen, EWR-Abkommen Protokoll 3


Vorschriften:

EWR-Abkommen Art. 8 Abs. 3 Buchst. b
EWR-Abkommen Art. 10
EWR-Abkommen Protokoll 3 Art. 3 Abs. 1
EWR-Abkommen Protokoll 3 Art. 3 Abs. 2
EWR-Abkommen Protokoll 3 Art. 10
EWR-Abkommen Protokoll 3 Art. 11
Die im Protokoll 3 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Zollfreiheit für die in Tabelle I zu diesem Protokoll genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (hier Aquavit) tritt nicht ein, solange die notwendigen Vereinbarungen zur Anwendung des in diesem Zusammenhang vorgesehenen Preisausgleichssystems nicht getroffen worden sind.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte regelmäßig Aquavit aus Norwegen in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zur Einlagerung in ihr Branntweinlager ein. Mit Zahlungsanmeldungen vom 15. Februar, 15. März, 15. April und 6. Mai 1994 meldete sie jeweils die dem Lager entnommene Ware zur Versteuerung nach dem gültigen Zollsatz der Warennummer 2208 90 58 der Kombinierten Nomenklatur an. Mit den dagegen gerichteten Einsprüchen vom 28. Februar, 24. März und 19. Mai 1994 wandte sich die Klägerin unter Berufung auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 (BGBl II 1993, 267; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1994 Nr. L 1/1), insbesondere dessen Art. 10 sowie Art. 3 Abs. 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen (Protokoll 3) gegen die Zollerhebung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) wies die Einsprüche als unbegründet zurück, weil das Protokoll 3 mangels Einigung über das vorgesehene Preisausgleichssystem nicht in Kraft gesetzt worden sei.

Die dagegen gerichtete Klage hatte nur hinsichtlich der Steueranmeldung vom 15. April 1994 keinen Erfolg, weil der Einspruch dagegen verspätet eingelegt worden sei. Im Übrigen gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Insoweit führte das FG aus, die Regelung des Art. 10 EWR-Abkommen, wonach Einfuhrzölle zwischen den Vertragsparteien verboten seien, sei auch auf den hier in Rede stehenden Aquavit anzuwenden. Bei dem Aquavit handele es sich unstreitig um eine Ursprungsware aus Norwegen. Da der eingeführte Aquavit nicht unter Kap. 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) falle, sei hier Art. 8 Abs. 3 Buchst. b EWR-Abkommen, mithin Protokoll 3 maßgeblich. Gemäß Art. 1 Protokoll 3 gelte das EWR-Abkommen nur für die im Protokoll 3 in den Tabellen I und II aufgeführten Waren. Aquavit sei in der Tabelle I unter der HS-Pos. 2208 ex 90 erfasst. Etwaige Sonderregelungen stünden der Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere dessen Art. 10 nicht entgegen. Unbeachtlich sei, dass die in Kap. II des Protokolls 3 vorgesehenen Preisausgleichsregelungen und die für deren Umsetzung notwendigen Anwendungsmodalitäten nicht geregelt worden seien. Das Protokoll 3 sei geltendes Recht, eine Abhängigkeit des In-Kraft-Tretens der übrigen Vorschriften des Protokolls 3 von der Erstellung der Anlagen zur Ausführung des Preisausgleichs bestehe nicht.

Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 normiere als Sonderregelung gegenüber Art. 10 EWR-Abkommen die Zollfreiheit für eingeführte Waren, für die das in Art. 3 Abs. 1 Protokoll 3 genannte System, das Preisausgleichssystem gemäß Art. 4 bis 9 Protokoll 3, gelte. Gegen die Zollfreiheit spreche auch nicht Art. 11 Anstrich 1 des Protokolls 3. Unerheblich sei die Frage, ob der eingeführte Aquavit in der Tabelle II des Protokolls 3 erwähnt sei und ob mithin für die Regelung der Zollfreiheit zusätzlich auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls 3 zurückgegriffen werden könne.

Mit der Revision rügt das HZA die unzutreffende Auslegung des EWR-Abkommens, insbesondere dessen Art. 8 Abs. 3 Buchst. b und Art. 10 sowie Art. 3 und 11 Protokoll 3 durch das FG. Die Entscheidung lasse den Willen der Vertragsparteien außer Acht, für bestimmte Waren "Zölle oder andere feste Beträge" nur dann nicht zu erheben, wenn ein Preisausgleich stattgefunden habe. Jede andere Möglichkeit, den aus Norwegen eingeführten und in den freien Verkehr übergeführten Aquavit außerhalb des EWR-Abkommens und ggf. bestehender Zollkontingente nicht mit dem regelmäßigen Drittlandszoll zu belegen, scheide aus. Denn Aquavit sei nicht Gegenstand des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens zwischen Norwegen und der EWG (Art. 11 Spiegelstrich 1 des Protokolls 3).

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des FG für rechtlich zutreffend und führt im Einzelnen --zusammengefasst-- aus, die Einfuhr von Aquavit aus Norwegen sei gemäß Art. 10 EWR-Abkommen, das einschließlich seiner Protokolle 1 bis 3, der Anlage 1 sowie der Tabellen I und II seit dem 1. Januar 1994 in Kraft sei, zollfrei. Das ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3. Keine Ausnahmetatbestände des EWR-Abkommens oder des Protokolls 3 schrieben die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Aquavit aus Norwegen zwingend vor. Der im Streitfall eingeführte Aquavit der HS-Pos. 2208 ex 90 sei in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführt, womit das EWR-Abkommen samt Protokoll 3, speziell Art. 10 EWR-Abkommen und Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3, vollumfänglich zur Anwendung kämen.

II.

Die Revision ist begründet. Der Senat teilt die Auffassung des FG nicht, dass sich die Klägerin hinsichtlich des aus Norwegen eingeführten Aquavit, der in den freien Verkehr übergeführt wurde, im Ergebnis zu Recht auf das u.a. mit Norwegen abgeschlossene EWR-Abkommen berufen könne. Anders als das FG meint, liegen die Voraussetzungen des EWR-Akommens für eine Zollfreiheit der Ware nicht vor.

1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sowohl das EWR-Abkommen als auch das Protokoll 3 für die Vertragsparteien --u.a. Norwegen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Bundesrepublik-- in Kraft getreten sind. Das folgt aus der Ratifizierung des Abkommens einschließlich seiner Protokolle durch die Vertragsparteien mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft (siehe dazu Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 BGBl II, 1294 und ABlEG 1994 Nr. L 1/572). Das In-Kraft-Treten des Abkommens zum 1. Januar 1994 für die Vertragsparteien ist im ABlEG vom 3. Januar 1994 (ABlEG Nr. L 1/606) und mit Bekanntmachung vom 6. April 1994 im Bundesgesetzblatt (BGBl II, 515) bekannt gegeben worden.

2. Hinsichtlich des freien Warenverkehrs bestimmt Art. 8 Abs. 2 EWR-Abkommen, dass der hier in Betracht kommende Art. 10 des Abkommens, der u.a. Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verbietet, nur für Ursprungswaren gilt. Um solche handelt es sich bei dem eingeführten Aquavit zwar nach den bindenden Feststellungen des FG. Für diese gelten aber die Bestimmungen des Abkommens nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b) EWR-Abkommen, falls sie, wie Aquavit nicht unter die Kap. 25 bis 97 HS fallen, nur dann, wenn sie im Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.

3. Aquavit ist zwar im Protokoll 3 genannt, aber der Vorbehalt, dass die dort getroffenen Sonderregelungen Anwendung finden, ist nicht erfüllt.

Aquavit ist in der Tabelle I des Protokolls 3 unter der HS-Pos. 2208 ex 90 ausdrücklich genannt.

Nach Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 erheben die Vertragsparteien, soweit in Art. 1 der Anlage 1 des Protokolls 3 nichts anderes bestimmt ist, keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Art. 3 Abs. 1 Protokoll 3 genannte System gilt. Da Aquavit in Tabelle I Protokoll 3 genannt ist, wäre die Einfuhr der in Rede stehenden Ware zollfrei, wenn die weitere in Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 genannte Voraussetzung erfüllt wäre. Das ist aber nicht der Fall, weil das in Art. 3 Abs. 1 Protokoll 3 vorgesehene System mangels einer entsprechenden Einigung der Vertragsparteien nicht durch entsprechende Vereinbarungen wie in Kap. II des Protokolls 3 vorgesehen umgesetzt worden ist. Dies sollte zwar durch Ausarbeitung der zur Umsetzung des Systems in der Praxis erforderlichen Anlagen 2 bis 7 Protokoll 3 spätestens bis zum 1. Juli 1992 geschehen (vgl. Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl II 1993, 677; ABlEG 1994 Nr. L 1/556), ist aber tatsächlich nicht erfolgt, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist (vgl. auch Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion III vom 10. September 1996 an das Bundesministerium der Finanzen, auf das sich die Beteiligten jeweils beziehen).

Daraus folgt aber nicht, dass der eingeführte Aquavit zollfrei ist. Aus der Tatsache, dass das Protokoll 3 wie ausgeführt in Kraft getreten ist, ergibt sich, anders als das FG und die Klägerin meinen, nichts Gegenteiliges. Denn das Protokoll enthält nur die Grundregeln des Systems, auf das Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 Bezug nimmt. Die Anwendung des Systems setzt aber die Ausfüllung dieser Grundregeln durch entsprechende Vereinbarungen der Vertragsparteien voraus, wie sich aus Kap. II des Protokolls 3 und den darin enthaltenen Verweisungen auf die noch auszuarbeitenden Anlagen 2 bis 7 ergibt. Solange diese Voraussetzungen für die Anwendung des Systems nicht geschaffen worden sind, ist das System insgesamt nicht anwendbar. Für den streitgegenständlichen Aquavit gilt das in Art. 3 Abs. 1 Protokoll 3 genannte System i.S. des Abs. 3 Abs. 2 Protokoll 3 mithin (noch) nicht.

Mittelbar wird dieses Ergebnis auch durch den Wortlaut des Art. 11 Anstrich 1 Protokoll 3 bestätigt. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (Freihandelsabkommen) vom 14. Mai 1973 (ABlEG 1973 Nr. L 171/2), das durch das EWR-Abkommen abgelöst worden ist, weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Art. 3 bis 9 Protokoll 3 festgelegten Systems noch nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift zeigt, dass auch die Abkommenspartner davon ausgehen, dass das in Art. 3 bis 9 Protokoll 3 geregelte System nur angewandt werden kann, wenn dazu die näheren Ausführungsvorschriften vereinbart worden sind.

Da Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 aber die Zollfreiheit davon abhängig macht, dass das genannte System für die betreffenden Waren gilt, also praktisch angewandt wird, bedeutete der Umstand, dass die notwendigen Vereinbarungen dafür nicht getroffen worden sind, dass es bei den festen Zollsätzen, die durch das Preisausgleichssystem ersetzt werden sollten, blieb. Darauf hat die Europäische Kommission in dem bereits erwähnten Schreiben zutreffend hingewiesen. Das HZA hat daher mit Recht den vorgeschriebenen Zoll auf den von der Klägerin eingeführten Aquavit erhoben.

Denn anders als die Klägerin meint folgt aus Art. 10 EWR-Abkommen nicht, dass grundsätzlich für alle Waren kein Zoll mehr zu erheben ist. Der Anwendungsbereich des EWR-Abkommens ist hinsichtlich des freien Warenverkehrs vielmehr durch Art. 8 EWR-Abkommen auf die dort ausdrücklich genannten Waren und unter den dort genannten Voraussetzungen beschränkt. Insoweit unterscheidet sich das EWR-Abkommen vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf dessen Art. 25 die Klägerin in diesem Zusammenhang hingewiesen hat.

Da Aquavit nicht in der Tabelle II des Protokolls 3 genannt ist, lässt sich die Zollfreiheit entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Art. 10 Protokoll 3 begründen. Denn diese Bestimmung sieht die Freiheit von Einfuhrzöllen usw. nur für die in Tabelle II Protokoll 3 genannten Waren vor. In der HS-Pos. 2208 ex 90 der Tabelle II ist Aquavit nämlich ausdrücklich ausgenommen, weil dort nur "andere als ..., Wodka und Aquavit ..." genannt sind.

Schließlich lässt sich eine Zollermäßigung oder eine Zollfreiheit für den in Rede stehenden Aquavit nicht aus den Bestimmungen des Freihandelsabkommens herleiten, auf die Art. 11 Protokoll 3 für bestimmte Waren verweist, weil Aquavit nicht in der hier in Betracht kommenden Tabelle I (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens genannt und daher Art. 11 Protokoll 3, wie auch die Beteiligten im Ergebnis übereinstimmend meinen, nicht anzuwenden ist.

4. Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des für die Auslegung des EWR-Abkommens in diesem Zusammenhang (freier Warenverkehr) zuständigen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 1999 Rs. C-321/97, EuGHE 1999, I-3551) nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

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