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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: VII R 59/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 haben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ihre Revision gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) wirksam zurückgenommen (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Revisionsverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Mit dem bei Rücknahme der Revision gestellten Antrag, dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie Kostenerstattung wünschen (§ 143 Abs. 1, § 144 FGO). Diesem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das Gesetz für den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels zwingend die Kostenfolge vorsieht, dass derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, auch die Kosten des betreffenden Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (§ 136 Abs. 2 FGO). Demnach haben die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Da das FG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid aber eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, wonach u.a. die Revision gegen den Gerichtsbescheid zulässig sein soll, die Revision aber nicht zugelassen hat (vgl. § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO), und es auch nicht auszuschließen ist, dass die Einlegung der Revision der Kläger durch diese Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst worden ist, liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch das FG i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes vor (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. November 2000 VI B 11/99, BFH/NV 2001, 480; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, vor § 135 Rz. 19, m.w.N.). Daher ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abzusehen.
Ende der Entscheidung
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