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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: VII R 60/99
Rechtsgebiete: VwVfG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) mit dem dieses von der Klägerin ... DM Ausfuhrerstattung zurückgefordert hat, durch rechtskräftiges Urteil vom 15. November 1993 IV 245/86 H abgewiesen. Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin beim HZA u.a. das Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Das HZA lehnte den Antrag ab. Der dagegen gerichtete Einspruch, den die Klägerin damit begründet hatte, dass sie anhand der eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen A nunmehr belegen könne, dass das seinerzeit ausgeführte Fleisch ohne Mangel gewesen sei, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen gemäß der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eindeutig vorlägen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte u.a. aus, es liege kein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sich durch das Schreiben der Europäischen Kommission an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 20. Juli 1994 und durch den Erlass des BMF vom 17. August 1994 die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift erfordere, dass es sich um eine Änderung des materiellen Rechts handele. Eine Änderung der Verwaltungspraxis sei keine Änderung der Rechtslage.

Im Übrigen habe das HZA zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des genannten Kommissionsschreibens bzw. des Erlasses des BMF vom 17. August 1994 auf den Streitfall schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ausfuhren des Streitfalles einen Zeitraum (1984) betreffen, der von dem Kommissionsschreiben und dem BMF-Erlass aus dem Jahre 1994 überhaupt nicht erfasst werde.

Aber selbst wenn man das Schreiben der Europäischen Kommission und den BMF-Erlass im Streitfall anwenden würde, wäre ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen des Fehlens der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben. Denn die an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattung sei u.a. deshalb zurückgefordert worden, weil sie die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 317/16) nötigen Einfuhrnachweise nicht vorgelegt habe.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (Az. VII B 203/99). NV

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, dass das Urteil keine Ausführungen im Hinblick auf die Änderung der Sachlage i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG enthalte. Es sei deshalb entgegen der sich aus § 105 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Verpflichtung unvollständig begründet. Dieser Verstoß gegen den Begründungszwang wiege besonders schwer. Denn bei Bejahen einer geänderten Sachlage hätte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls ein Anspruch auf Auszahlung der Ausfuhrerstattungsbeträge zugestanden werden müssen. In der fehlenden Begründung liege ein absoluter Revisionsgrund i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen müsse.

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen.

Das HZA hat sich zu der Revision nicht geäußert.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO), weil sie weder vom FG noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) und die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO nicht schlüssig vorgetragen sind.

1. Nach dem Vortrag der Klägerin kommt als alleiniger Grund für eine zulassungsfreie Revision das Fehlen von Entscheidungsgründen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) in Betracht. Aus ihrem Vortrag ergibt sich jedoch nicht schlüssig, dass das angefochtene Urteil an einem solchen Begründungsmangel leidet.

Die Verfahrensrüge des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO soll sicherstellen, dass die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Dies ist dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 VII R 95/97, BFH/NV 1999, 332, und vom 8. September 1994 VII R 15/94, BFH/NV 1995, 241). Geht das FG in seinem Urteil nicht auf alle rechtlichen Gesichtspunkte ein, kann es damit zwar formelles oder materielles Recht verletzen, dies eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision.

So liegt die Sache im Streitfall. Die Rüge der Klägerin, das FG habe sich in den Entscheidungsgründen zwar mit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG enthaltenen Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, nämlich der geänderten Rechtslage, nicht aber mit der alternativen Voraussetzung der geänderten Sachlage auseinander gesetzt, räumt sie selbst ein, dass die Vorentscheidung hinsichtlich des auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gestützten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Gründen versehen ist. Diese reichen nach Auffassung der Klägerin nur nicht aus, um hinsichtlich des genannten Tatbestandsmerkmals der Rechtsnorm die getroffene Entscheidung rechtlich zu begründen. Die Rüge umfasst demnach nicht den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm. Sie enthält nur die Behauptung einer unvollständigen, unzureichenden und auch sonst fehlerhaften Begründung. Damit ist aber ein Begründungsmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig vorgetragen.

Schließlich ist der Revisionsvortrag aber auch deswegen unschlüssig, weil es auf die vermisste vollständige Begründung dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gegeben sind, für die Entscheidung nicht ankommt. Denn das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund schon deswegen nicht gegeben sei, weil er im Hinblick darauf, dass das HZA die Ausfuhrerstattung wegen Nichtvorlage der notwendigen Einfuhrnachweise zurückgefordert habe, nicht entscheidungserheblich sei. Dieser Grund rechtfertigt allein die Entscheidung, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht kommt.

Ende der Entscheidung

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