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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: VII R 68/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 121 Satz 1 | |
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 125 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat mit Schreiben vom 25. Juli 1997 erklärt, dass sie nicht auf mündliche Verhandlung verzichte. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften inzwischen die vom Bundesfinanzhof (BFH) in dieser Sache erbetene Vorabentscheidung getroffen hat (Urteil vom 21. März 2000 Rs. C-217/98), hat das HZA seine Revision mit Schreiben vom 18. April 2000 (Eingang beim BFH am 4. Mai 2000) zurückgenommen und die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2000 (Eingang beim BFH am 8. Mai 2000) den Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt.
Das Revisionsverfahren ist durch Beschluss gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, weil das HZA die Revision wirksam zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 FGO). Einer Einwilligung der Klägerin bedurfte es nicht, weil zu dem Zeitpunkt, in dem die Rücknahme der Revision durch Eingang des Schriftsatzes des HZA beim BFH wirksam geworden ist, noch kein (beiderseitiger) Verzicht (dazu vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 1995 VIII R 35/94, BFH/NV 1996, 165 --Leitsatz--) auf die mündliche Verhandlung vorlag.
Ende der Entscheidung
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