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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: VII R 71/98
Rechtsgebiete: GKG, AO 1977


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
GKG § 24
GKG § 4 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 2 Satz 1
GKG § 13 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 13 Abs. 2
AO 1977 § 173 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Art. 9 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6.VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I, 1626) setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht, sofern der Streitwert nicht bereits nach § 24 GKG festgesetzt ist oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn ein Beteiligter dies beantragt. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat sinngemäß die Festsetzung für das Revisionsverfahren beantragt, weil er mit dem Ansatz des Streitwertes in der Kostenrechnung des Kostenbeamten beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht einverstanden sei; es sei nicht nur die Differenz zwischen der Jahressteuer für einen PKW und einen LKW anzusetzen, sondern es seien zusätzlich die drei rückständigen Jahresdifferenzbeträge zu berücksichtigen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Änderungsbescheid festgesetzt hat.

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist gegeben; der Streitwert ergibt sich weder unmittelbar aus dem Klageantrag (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 1972 III B 28/70, BFHE 105, 89, BStBl II 1972, 492) noch aus einer festen und eindeutigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818). Der Umstand, dass bereits der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG) einen Streitwert festgesetzt hat, steht dem Rechtsschutzbedürfnis an einer Festsetzung durch das Gericht nicht entgegen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599; vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328 sowie in BFH/NV 1994, 818).

Nach § 13 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem (ggf. Revisions-)Antrag des Klägers (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Danach bemisst sich bei Anfechtungsklagen, die Steuerbescheide mit bezifferter Geldleistung betreffen, der Streitwert grundsätzlich nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189).

Im Streitfall ist folglich zunächst die Kraftfahrzeugmehrsteuer anzusetzen, die der Kläger für sein Fahrzeug in dem auf den Erlass des angefochtenen Bescheides folgenden Entrichtungszeitraum tatsächlich zu entrichten hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich zwar der Wert eines Streits wegen eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides grundsätzlich nach einem Jahresbetrag der streitigen Steuer (BFH-Urteil vom 16. Januar 1974 II R 41/68, BFHE 112, 83, BStBl II 1974, 432; ständige Rechtsprechung); denn ein solcher Bescheid wirkt im allgemeinen in der Weise in die Zukunft, dass er die Steuer, die mit dem Beginn jedes neuen Entrichtungszeitraums neu entsteht, auf unbestimmte Zeit festsetzt. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn ein Steuerbescheid Gegenstand des Verfahrens geworden ist, der für die Zukunft eine geringere als eine Jahressteuer fordert, weil z.B. die Steuerpflicht für das Fahrzeug in dem für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt bereits geendet hat, ohne dass (mindestens) ein Jahres-Entrichtungszeitraum verstrichen war; in diesem Fall ist die tatsächlich angeforderte (geringere) Steuer anzusetzen. So liegt es hier. Denn der angefochtene Bescheid setzt, so wie er --nach Änderung während des erstinstanzlichen Verfahrens und erneuter Änderung während des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision-- Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, Kraftfahrzeugsteuer nicht für eine unbestimmte Zahl zukünftiger Entrichtungszeiträume, sondern nur für einen, vorzeitig am 29. März 1998 endenden Entrichtungszeitraum fest. Insoweit beträgt die streitige Mehrsteuer 1 891 DM abzüglich 252 DM (nämlich 267 DM : 365 Tage x 345 Steuertage), mithin 1 639 DM.

Diesem Betrag sind jedoch die durch den angefochtenen Änderungsbescheid rückwirkend festgesetzten Steuer(mehr)beträge für die Entrichtungszeiträume 1994/1995, 1995/1996 und 1996/1997 --jeweils 1 142 DM-- hinzuzurechnen. Von der Notwendigkeit einer solchen Hinzurechnung in einem Änderungsbescheid (hier nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) nachgeforderter Beträge zu dem vorgenannten Jahresbetrag der künftig entstehenden Steuer (bzw. hier der strittigen Mehrsteuer, die für den auf den Erlass des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 13. August 1996 folgenden neuen Entrichtungszeitraum, der am 19. April 1997 begann und am 29. März 1998 endete, in dem Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 30. April 1998 festgesetzt worden ist) ist der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 24. März 1998 VII R 59/97 (BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450) und vom 1. September 1997 VII B 153/97, BFH/NV 1998, 89) ausgegangen; das entspricht dem in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken.

Eine Kostenentscheidung für die Streitwertfestsetzung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 1996 III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, 143).



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