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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: VII R 74/03
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3665/87, VO (EG) Nr. 800/1999


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2
Gefrorenes Rindfleisch ist nicht von handelsüblicher Qualität i.S. von Art. 13 VO (EWG) Nr. 3665/87, wenn wegen Überschreitung des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums die Ware im Gebiet der Gemeinschaft nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann. Die Gewährung von Ausfuhrerstattung für solches Rindfleisch kommt nicht in Betracht.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Dezember 1997 gefrorene Rindfleischstücke der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Kroatien abfertigen. Antragsgemäß gewährte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages. Mit Ausfuhranmeldung vom Juni 1998 meldete die Klägerin das eingelagerte Rindfleisch zur Ausfuhr an. Die Untersuchung einer bei der Beschau gezogenen Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) führte zu dem Ergebnis, dass das auf den Kartons angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum im Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung überschritten war und dass aufgrund des Gutachtens der ZPLA von einer guten und handelsüblichen Qualität der Erstattungsware nicht mehr ausgegangen werden könne. Daraufhin forderte das HZA mit Bescheid vom ... die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 20 % von der Klägerin zurück.

Einspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die Erstattung zu Recht gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) in der im Streitjahr geltenden Fassung zurückgefordert habe, weil das Rindfleisch nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität i.S. von Art. 13 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 gewesen sei. Auch Erzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung bestimmt seien, müssten eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, d.h. sie müssten im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden können. Das Mindesthaltbarkeitsdatum sei ein erstattungsrechtlich relevantes Beschaffenheitsmerkmal von Lebensmitteln. Aus den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen ergebe sich, dass es sich bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums um eine Information für den Verbraucher über den Zeitpunkt handeln würde, bis zu dem der Hersteller die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften eines Lebensmittels gewährleistet sehen würde (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/112/EWG --RL 79/112/EWG-- des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür --ABlEG Nr. L 33/1--; Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG --RL 2000/13/EG-- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür --ABlEG Nr. L 109/29-- sowie § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln --LMKV-- vom 22. Dezember 1981, BGBl I S. 1625).

Zwar bedeute das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht ohne weiteres, dass die Ware verdorben sei, doch würde kein Verbraucher ein Erzeugnis, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei, einem Erzeugnis gleichsetzen, bei dem der ursprüngliche Zustand und die spezifischen Eigenschaften noch gewährleistet seien. Jeder sich redlich verhaltende Händler würde Waren bei Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums aus dem Regal und damit vom Markt nehmen. Von einer Vermarktung unter "normalen Verhältnissen" könne daher bei diesen Waren nicht ausgegangen werden. Auch die Klägerin habe selbst auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass und in welcher Weise Erzeugnisse, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überschritten ist, im Gemeinschaftsgebiet noch unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels seien.

Die Erwähnung des Begriffes "Verfallsdatum" in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 102/11) lasse nicht den Schluss zu, dass im Rahmen der Auslegung von Art. 13 VO Nr. 3665/87 bzw. Art. 21 VO Nr. 800/1999 zur Bestimmung der handelsüblichen Qualität ausschließlich auf das Verfallsdatum abzustellen sei. Im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 VII R 10/02, BFH/NV 2003, 1518) sei im Streitfall keine Veranlassung gegeben, das Verfahren ebenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) über die Vorlagefragen auszusetzen. Denn Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum befänden sich nicht mehr im durchschnittlichen Qualitätsbereich, sondern seien im Vergleich zu einer Erstattungsware mit durchschnittlicher Qualität als ein aliud anzusehen. Der Umstand, dass eine Erstattung nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für Waren minderer und bester Qualität gleichermaßen --und nach einheitlichen Erstattungssätzen-- gewährt werden könne, komme nur dann zum tragen, wenn überhaupt eine Ware vorliege, die normalerweise Gegenstand des Handels sei.

Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entgegen der Auffassung des FG könne das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht als Beschaffenheitsmerkmal angesehen werden. Bei der Beurteilung der handelsüblichen Qualität einer Ware habe es deshalb außer Betracht zu bleiben. Sei die Erstattungsware --wie im Streitfall-- noch zum menschlichen Verzehr geeignet, so sei sie auch von handelsüblicher Qualität. Werde die Ware vom Empfänger im Drittland vorbehaltlos angenommen und bezahlt, würde dies die Vermarktungsfähigkeit und damit die Handelsüblichkeit des Produktes belegen. Auch den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften sei zu entnehmen, dass die Eignung eines Lebensmittels zum Verzehr lediglich durch das Verfalls- bzw. Verzehrsdatum begrenzt werde. Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 mache deutlich, dass eine Ware, bei der das Verfallsdatum abgelaufen sei und die dennoch an den Endverbraucher verkauft würde, von gesunder und handelsüblicher Qualität sei.

Das HZA schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an und trägt vor, dass tiefgefrorenes Fleisch, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei, nicht mehr als handelsübliche Ware angesehen werden könne. Gemäß § 7 LMKV sei das Mindesthaltbarkeitsdatum das Datum, bis zu dem der Hersteller die Einhaltung der spezifischen Eigenschaften eines Lebensmittels gewährleistet sehen würde. Deshalb sei ein Erzeugnis, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überschritten sei, in seiner Verwendung zur menschlichen Ernährung wesentlich eingeschränkt. Es werde in der Regel vom Markt genommen oder nach sorgfältiger Kontrolle mit erheblichen Preisnachlässen in den Verkehr gebracht. Diese Umstände würden eine Handelsüblichkeit ausschließen. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es auch nicht darauf an, zu welchem Preis der Ausführer das Erzeugnis erworben habe.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); denn das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

Gemäß Art. 13 VO Nr. 3665/87, dessen Regelung im Wesentlichen von Art. 21 Abs. 1 der jetzt geltenden VO Nr. 800/1999 übernommen worden ist, setzt die Gewährung von Ausfuhrerstattung voraus, dass die ausgeführten Erzeugnisse "von gesunder und handelsüblicher Qualität sind". Unabhängig davon, ob das Erzeugnis noch zum menschlichen Verzehr geeignet ist, ist eine handelsübliche Qualität der Erstattungsware i.S. von Art. 13 VO Nr. 3665/87 nicht mehr gegeben, wenn das vom Hersteller angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und das Produkt im Gebiet der Gemeinschaft nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann. Deshalb kann eine Ausfuhrerstattung für diese Ware nicht mehr gewährt werden.

1. Nach Auffassung des Senats ist das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums ein erstattungsrechtlich relevanter Umstand, der zur Beurteilung der handelsüblichen Qualität eines Erstattungserzeugnisses herangezogen werden kann. Denn obwohl das auf den Packungen angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum kein eigenständiges Beschaffenheitsmerkmal der nach der Warenlistennummer und der Warenbeschreibung definierten Erstattungsware ist, lässt es dennoch Rückschlüsse darauf zu, ob das Produkt unter den normalen Bedingungen des Handels vermarktet werden kann. Eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Mindesthaltbarkeitsdatums enthält Art. 9 Abs. 1 RL 79/112/EG, der inzwischen durch den im Wortlaut identischen Art. 9 Abs. 1 RL 2000/13/EG ersetzt worden ist. Danach handelt es sich bei dem Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels um das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält. Diese gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmung ist in § 7 Abs. 1 LMKV durch wörtliche Übernahme in nationales Recht umgesetzt worden.

Nach der amtlichen Begründung der lebensmittelrechtlichen Vorschrift (BRDrucks 418/81 S. 70), die Aufschluss über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den deutschen Verordnungsgeber gibt, wird der Verbraucher "durch die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums über den Zeitpunkt unterrichtet, bis zu dem der Hersteller die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften eines Lebensmittels --bei angemessenen, gegebenenfalls vom Hersteller genauer anzugebenden Aufbewahrungsbedingungen-- gewährleistet sieht. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums schließt jedoch nicht notwendigerweise eine Aussage hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder der einwandfreien Beschaffenheit des Lebensmittels ein. Sie bedeutet keine Garantie, sondern eine Information. Dementsprechend ist das Mindesthaltbarkeitsdatum, wie bisher, nicht gleichzusetzen mit dem Verfalls-, letzten Verzehrs- oder letzten Verkaufsdatum. Das Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums bedeutet nicht ohne weiteres, dass das Erzeugnis nicht mehr die für das Inverkehrbringen vorauszusetzenden Eigenschaften aufweist".

Obwohl mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum keine Qualitätsgarantie verbunden ist, kommt ihm insoweit Bedeutung zu, als der Verbraucher darauf hingewiesen werden soll, dass die Ware alsbald zu verzehren ist, da der Hersteller nach Ablauf des auf der Ware angegebenen Datums für deren spezifische Eigenschaften, wie z.B. Vitamin- und Mineralstoffgehalt, Geschmack, Konsistenz oder Nährwert, und für ihre unbedingte Genusstauglichkeit nicht mehr einzustehen gewillt ist. Damit dient die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht nur dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung und Übervorteilung, sondern auch seinem Gesundheitsschutz (Hagenmeyer, Kommentar zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 1. Aufl. 2001, § 7 Rz. 2, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der so verstandenen Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat das FG festgestellt, dass das streitgegenständliche Erzeugnis nicht Gegenstand des Handels zu sein pflegt und infolge dessen im Gebiet der Gemeinschaft nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann. Gegen diese tatsächliche Würdigung hat die Klägerin Verfahrensrügen nicht erhoben, so dass der Senat daran gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Die dargelegten Einschränkungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der streitgegenständlichen Ware führen dazu, dass diese nicht mehr --wie von Art. 13 VO Nr. 3665/87 gefordert-- als von handelsüblicher Qualität angesehen werden kann.

a) Der Entscheidung des EuGH vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73 in EuGHE 1973, 963 ist zu entnehmen, dass das Erfordernis einer gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis diesen Qualitätsanforderungen nicht genügt, wenn es im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden kann. In seinem Urteil vom 19. November 1998 Rs. C-235/97 (EuGHE 1998, I-7555) hat der EuGH diese Rechtsauffassung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verlangt, dass diese Erzeugnisse so beschaffen sein müssen, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden können.

Im Streitfall ist nach den bindenden Feststellungen des FG davon auszugehen, dass bei tiefgefrorenem Rindfleisch, bei dem das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, eine Vermarktung unter normalen Bedingungen bzw. unter normalen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren trotz dieses Umstandes zutreffend unter die im Erstattungsantrag angegebene Marktordnungs-Warenlistennummer einzureihen waren. Denn die Zuordnung zu einer Position oder Unterposition der Erstattungsnomenklatur trifft keine generelle Aussage über die Marktfähigkeit des betreffenden Erzeugnisses, sondern ordnet die Ware, für die der Ausführer eine Erstattung in Anspruch nimmt, einer bestimmten Warengattung zu, der Erzeugnisse minderer oder bester Qualität angehören können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 1518). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich im Streitfall die im vorgenannten Senatsbeschluss dem EuGH vorgelegte Frage nicht stellt, ob eine Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung ausgeschlossen ist. Denn bei der streitbefangenen Erstattungsware handelt es sich um eine Ware, die unter den normalen Bedingungen des Handels nicht wie eine Ware vermarktet werden kann, bei der das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Es ist auch kein vernünftiger Grund oder Anlass ersichtlich, ihren Export zur Entlastung des Gemeinschaftsmarktes von einem etwaigen Überangebot durch marktordnungsrechtliche Maßnahmen besonders zu fördern.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die vertraglichen Konditionen, die im Streitfall der Lieferung zugrunde lagen, und der Umstand, dass der im Drittland ansässige Empfänger keine Mängelrügen erhoben hat, für die Beurteilung der Beschaffenheit der Ware ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es insbesondere nicht darauf an, zu welchem Preis das Erzeugnis veräußert worden ist (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, 533). Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden kann.

c) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch der Regelung in Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 nicht entnehmen, nach der eine Erstattung nicht gezahlt wird, wenn das Erzeugnis nicht an den Endverbraucher verkauft werden konnte, weil sein Verfallsdatum zu nahe am Datum der Ausfuhr lag. Gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2000/13/EG handelt es sich bei dem Verbrauchsdatum um ein Datum, das das Mindesthaltbarkeitsdatum bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, ersetzt. Unabhängig davon, dass Art. 21 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung der streitgegenständlichen Erstattungserzeugnisse noch nicht in Kraft getreten war und dass die Vorschrift nur bestimmte, sehr leicht verderbliche Waren erfasst, lässt sich aus der Normierung dieses erstattungsrechtlichen Rückforderungstatbestandes nicht darauf schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Verkäuflichkeit einer Ware als eigenständiges Merkmal verstanden wissen will, das in jedem Fall geeignet ist, Beweis für die Handelsüblichkeit der Ware zu liefern. Vielmehr regelt die Vorschrift nach Auffassung des Senats Sonderfälle, in denen das Verfallsdatum im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung noch nicht abgelaufen war und in denen aufgrund des zeitnahen Ablaufs dieses Datums nach erfolgter Ausfuhr eine Unverkäuflichkeit der Ware eingetreten ist. In solchen Fällen führt die erwiesene Unverkäuflichkeit zu einer Nichtgewährung der Ausfuhrerstattung, obwohl die Erstattungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Ausfuhr noch vorgelegen haben. Über die erstattungsrechtlichen Folgen des Ablaufs des vom Verfallsdatum zu unterscheidenden Mindesthaltbarkeitsdatums bereits vor dem Zeitpunkt der Ausfuhr sagt diese Vorschrift indes nichts aus.

d) Schließlich kann auch dem Zusatz in Art. 13 VO Nr. 3665/87, nach dem bei Erzeugnissen, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, die Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein darf, nicht entnommen werden, dass für diese Waren eine Erstattung unabhängig davon gewährt werden könnte, ob sie eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2003, 1518 bereits ausgeführt hat, fehlt es an jedem vernünftigen Grund dafür, sich bei Lebensmitteln mit Genusstauglichkeit zu begnügen, während bei anderen durch Ausfuhrerstattungen gestützten Waren der landwirtschaftlichen Marktordnungen "handelsübliche Qualität" verlangt wird. Daraus erhellt, dass die Eignung des Erzeugnisses zum menschlichen Verzehr kein eigenständiges Merkmal ist, dem im Rahmen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 530, 532). In diese Richtung weist auch das Urteil des EuGH in EuGHE 1998, I-7555.

3. Der Senat hält das gefundene Auslegungsergebnis für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415 Rdnr. 16).

Ende der Entscheidung

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