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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: VII R 78/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) in der Zeit vom 10. April bis 22. Mai 1995 vier Einfuhrpartien Gartenpavillons mit Ursprung in der Volksrepublik China unter der Unterpos. 3926 90 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen zu lassen.
Die Gartenpavillons bestehen aus einem Stahlrohrgestell mit Verbindungsstücken und Füßen aus Kunststoff sowie einer Dachbespannung mit Verkleidungen für die vier Eckpfosten. Bei der Dachbespannung handelt es sich um ein beidseitig vollständig mit Polyethylen beschichtetes Gewebe aus Bändchengarnen aus Polypropylen, das in Leinwandbindung auf einer Webmaschine hergestellt worden ist. Die einzelnen Bändchengarne weisen eine mittlere Breite von 2,5 mm und eine mittlere Dicke von 0,05 mm auf. Der aufgebaute Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 x 3 m, einer maximalen Höhe von etwa 2,50 m und einer Seitenhöhe von 2,00 m ist an allen vier Seiten offen und bildet deshalb keinen geschlossenen Raum. Die Dachbespannung wird über das Stahlrohrgestell gezogen, so dass eine Unterstellmöglichkeit besteht.
Das HZA entnahm der am 10. April 1995 angemeldeten Warensendung eine Probe und übersandte diese der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) bei der Oberfinanzdirektion zur Begutachtung. Im Hinblick darauf setzte das HZA für die eingeführten Waren zunächst vorläufig nur Einfuhrumsatzsteuer fest. Aufgrund des Gutachtens der ZPLA kam das HZA später zu dem Ergebnis, dass die Ware in die Unterpos. 6306 99 00 KN einzureihen sei und setzte mit Steueränderungsbescheid vom 7. August 1995 Zoll in Höhe von insgesamt ... DM fest, den es aufgrund einer Berichtigung des Zollwerts mit Steueränderungsbescheid vom 12. März 1996 auf ... DM herabsetzte (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1996).
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die vom HZA der Zollfestsetzung zugrunde gelegte Tarifierung der Gartenpavillons für zutreffend. Eine Einreihung in die Unterpos. 3926 90 99 KN komme nicht in Betracht, da es sich bei der Dachbespannung, die den wesentlichen Charakter der Ware bestimme, zwar um ein Erzeugnis handele, bei dem das Gewebe aus Polypropylen auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen sei. Dieses Bestreichen oder Überziehen mit Kunststoff sei jedoch nicht, wie es für eine Zuweisung zu dem Kap. 39 KN nach der Anm. 2 Buchst. a Nr. 3 zu Kap. 59 KN erforderlich sei, mit dem bloßen Auge wahrnehmbar.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Tarifierung der Gartenpavillons. Für die Frage, wann das Bestreichen oder das Überziehen mit Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar sei, habe das FG zu Unrecht den Glanz der Ware nicht für ausreichend gehalten. Der Glanz sei nämlich neben der Undurchsichtigkeit der einzig optisch wahrnehmbare Hinweis auf den Kunststoffbezug bzw. -bestrich. Der "gewisse Glanz", den das FG festgestellt habe, sei daher für eine Einreihung ins Kap. 39 KN ausreichend. Außerdem sei die Struktur des Gewebes mit bloßem Auge kaum zu erkennen, was auf die beiderseitige Beschichtung der Ware mit Kunststoff zurückzuführen sei. Insoweit seien die Ausführungen des FG, dass sich außer einem gewissen Glanz und einer gewissen Steifigkeit keine weiteren Hinweise auf ein Überziehen des Gewebes mit Kunststoff feststellen ließen, unzutreffend.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da das FG über die zolltarifliche Einreihung der Gartenpavillons entschieden hat.
2. Die Revision ist jedoch nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin eingeführten Gartenpavillons zur Unterpos. 6306 99 00 KN gehören, und hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047, Rz. 13; Senatsurteil vom 15. November 1994 VII R 36/94, BFH/NV 1995, 846) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind. Außerdem gibt es Erläuterungen, die bezüglich der KN von der Kommission und hinsichtlich des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. u.a. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 33/98, BFH/NV 1999, 1530).
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die eingeführte Ware in die Unterpos. 3926 90 99 KN als "andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914" eingereiht werden kann, oder ob die Ware zum Abschn. XI und damit letztlich zu Kap. 63 KN gehört. Das FG hat zu Recht festgestellt, dass das Stahlrohrgestell mit den Verbindungsstücken und den Füßen aus Kunststoff nach der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b) für die Einreihung des Gartenpavillons unbedeutend ist. Der wesentliche Charakter des Gartenpavillons wird durch die Dachbespannung mit den Verkleidungen bestimmt, die der Ware ihre besondere Funktion als Schutz vor Witterungseinflüssen verleiht (vgl. Erläuterungen zum HS zu Pos. 6306 Rz. 05.0 Satz 3 und 06.0 Satz 4).
Von Abschn. XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus) werden grundsätzlich die Rohstoffe der Textilindustrie, die Halberzeugnisse (Garne, Gewebe) und die daraus konfektionierten Waren erfasst. Demgegenüber werden bestimmte Waren durch die Anm. 1 zu Abschn. XI KN ausgeschlossen. Beispielsweise gehören nach der Anm. 1 Buchst. h) zu Abschn. XI KN Gewebe mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen und Waren daraus nicht zu diesem Abschnitt, sondern zu Kap. 39 KN. Diese Ausweisung aus dem Abschn. XI KN wird im Kap. 59 KN ("Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen") in mehreren Anmerkungen präzisiert. Für die streitgegenständliche Ware ist insbesondere die Anm. 2 Buchst. a) Nr. 3 zu Kap. 59 KN von besonderer Bedeutung. Danach gehören Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, zu Kap. 39 KN, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. Dies gilt allerdings nur, wenn --was vorliegend ebenfalls unstreitig ist-- es sich bei der zur Herstellung der Dachbespannung verwendeten, mit Kunststoff bestrichenen Meterware um ein Gewebe im Sinne der Anm. 1 zu Kap. 59 KN handelt.
Der eigentliche Streitpunkt zwischen den Beteiligten betrifft demnach allein die Frage, ob es sich bei der eingeführten Ware um ein Erzeugnis handelt, bei dem das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist.
Die Feststellung, ob das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist, ist als Teil der tatsächlichen Würdigung eine tatrichterliche Aufgabe des FG. Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob dem FG hierbei Rechtsverstöße unterlaufen sind (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, a.E.) und ob die Gesamtwürdigung durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Die Feststellung des FG, eine Beschichtung oder ein Überziehen der zu tarifierenden Ware mit Kunststoff sei mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, auch wenn die Ware über eine gewisse Steifigkeit und einen gewissen Glanz verfüge, ist eine Würdigung tatsächlicher Art, an deren Ergebnis der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist. Darüber hinaus ist es dem Senat nicht möglich, die Rechtsfolgerungen des FG in vollem Umfang revisionsrechtlich zu überprüfen. Es kommt also nicht darauf an, ob nach der Auffassung des erkennenden Senats der beidseitige Überzug oder die Beschichtung aus Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. Aus diesem Grund ist auch eine Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Ware durch den Senat nicht angezeigt.
Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall das Bestreichen oder Überziehen mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist. Die Würdigung des FG ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Das FG hat den umstrittenen Rechtsbegriff anhand der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ausgelegt und die vorliegenden Erkenntnisse für die Frage, ob das Bestreichen oder Überziehen mit Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist, nachvollziehbar und schlüssig ausgewertet. Damit hat es --entgegen dem ursprünglichen Revisionsvorbringen der Klägerin-- auch keine höheren Anforderungen an den Begriff der "Wahrnehmbarkeit mit bloßem Auge" als die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt. Es hat nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass die erfolgte Behandlung unmittelbar erkennbar sein müsse und sich nicht aus anderen Eigenschaften, die das Gewebe auf Grund dieser Behandlung möglicherweise erworben habe, herleiten lassen dürfe.
Das FG hat die Worte "mit bloßem Auge wahrnehmbar" zutreffend dahin verstanden, dass das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muss. Es hat dem EuGH-Urteil vom 30. September 1982 Rs. 317/81 (EuGHE 1982, 3257) zu Recht entnommen, dass es bei der Anwendung der Anm. 2 Buchst. a) Nr. 3 zu Kap. 59 KN auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Personen ankommt und dass Sachverständige zur Entscheidung dieser Frage nicht heranzuziehen sind. Entsprechend konnte es daher auch bei seiner Beurteilung, ob die Voraussetzungen der fraglichen Anm. zu Kap. 59 KN erfüllt sind, von seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit ausgehen, auch wenn es über keine spezielle Sachkunde auf dem Gebiet der Wahrnehmbarkeit von Beschichtungen oder des Überziehens von Gewebe mit Kunststoff verfügt haben sollte. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der gewisse Glanz und die gewisse Steifigkeit der Dachbespannung für die Feststellung, dass der Kunststoff der erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist, nicht ausreichen, so ist dies angesichts der angeführten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die beiderseitige Beschichtung mit Kunststoff zur Folge habe, dass das Gewebe mit bloßem Auge kaum zu erkennen sei und mit diesem Vortrag einwenden will, dass die Sachverhaltsfeststellung des FG fehlerhaft gewesen sei, geht ihr Revisionsangriff ins Leere, weil sie insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat. Das Vorbringen der Klägerin stellt sich demnach als im Revisionsverfahren nicht zu beachtendes neues tatsächliches Vorbringen dar (§ 118 Abs. 2 FGO).
Die den Gartenpavillons ihren wesentlichen Charakter verleihende Dachbespannung ist daher in den Abschn. XI KN einzureihen. Der Senat folgt auch der Auffassung des FG, dass es sich vorliegend um eine konfektionierte Ware im Sinne der Anm. 7 Buchst. a) und e) zu Abschn. XI KN handelt, die weder zu den Kap. 50 bis 55 noch zu den Kap. 56 bis 60 KN gehört (vgl. Anm. 8 Satz 1 zu Abschn. XI KN). Die Dachbespannung ist daher vom HZA zu Recht als "andere Campingausrüstung aus anderen Spinnstoffen" in die Unterpos. 6306 99 00 KN eingereiht worden.
3. An diesem Ergebnis kann die Verordnung (EG) Nr. 1218/99 der Kommission vom 14. Juni 1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 148/9), nach deren Anhang Nr. 1 ein vergleichbarer Gartenpavillon in die Unterpos. 3926 90 91 KN eingereiht werden kann, nichts ändern. Denn auch danach ist Voraussetzung für die Einreihung ins Kap. 39 KN, dass der beidseitige Überzug aus Kunststoff mit bloßem Auge wahrnehmbar ist. Im Übrigen ist die Einreihungsverordnung erst erlassen worden, nachdem der streitige Sachverhalt abgeschlossen war. Sie kann daher nicht analog für die Auslegung früherer zolltariflicher Regelungen herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 1997 Rs. C-338/95 --S.I. Wiener GmbH--, EuGHE 1997, I-6495).
4. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil in EuGHE 1982, 3257) zur Auslegung des Begriffs "mit bloßem Auge wahrnehmbar" ist der Senat in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) nicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; ABlEG 1999 Nr. L 114/56) verpflichtet. Die Auslegung des genannten Begriffs hält der Senat für zweifelsfrei, er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.
Ende der Entscheidung
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