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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.1998
Aktenzeichen: VII R 79/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 124 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 150 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat bei dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des ihr wegen Nichtabgabe der Anlagen St und StB zur Körperschaftsteuererklärung 1995 auferlegten Zwangsgeldes begehrt. Das FG hat die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen des Urteils gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in vollem Umfang auf die in der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gegebene Begründung verwiesen. Dort hatte das FA die Ansicht vertreten, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Beantwortung der für Zwecke der Steuerstatistik gestellten Fragen im Rahmen der Steuererklärungspflicht bestehe. Die Anlagen St und StB seien Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung 1995, zu deren Abgabe die Klägerin verpflichtet sei. Diese Verpflichtung könne durch Auferlegung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei gemäß dem Zweck, die Klägerin zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflicht anzuhalten, ermessensgerecht und nicht zu beanstanden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gleichzeitig Revision und gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

Mit der Revision rügt sie die Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Das finanzgerichtliche Urteil sei nicht mit (eigenen) Gründen versehen, so daß nicht erkennbar sei, welche Überlegungen des Gerichts für die Ableitung (der Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe der Anlagen St und StB) aus dem Gesetz maßgeblich gewesen seien. Zum verfahrensrechtlichen Vorbringen im Klageverfahren habe das Gericht keinerlei Gründe angegeben. Die eigene Auseinandersetzung des Gerichts mit dem klägerischen Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 12. Mai 1998, werde durch die Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung nicht ersetzt.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 1 FGO).

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängel schlüssig gerügt worden ist.

Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage (VII B 237/98) als unbegründet zurückgewiesen.

Sie ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO zulässig. Zwar hat die Klägerin in der Revisionsschrift gerügt, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen, und damit einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO ist jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Beschluß vom 4. März 1993 V R 114/92, BFH/NV 1993, 742, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht.

Nach § 105 Abs. 5 FGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Diese Begründungserleichterung führt aber nicht dazu, daß geringere Anforderungen an die Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu stellen sind. Die Möglichkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf genügt den sich aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen nur, wenn das Gericht zu wesentlich neuem Vorbringen im Klageverfahren, das in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht verbeschieden worden ist, Stellung genommen hat (ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 29. Juli 1992 II R 14/92, BFHE 169, 1, 3, BStBl II 1992, 1043; vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, 393, BStBl II 1994, 707, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).

Die Klägerin hat nicht schlüssig gerügt, daß das FG wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren, das nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist, übergangen habe. Die Rüge, daß die FG-Entscheidung mit der Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht ausreichend mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen noch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist, so daß sich die Einspruchsentscheidung darauf nicht hat beziehen können, und auf welches neue Vorbringen das FG in seiner Entscheidung hätte eingehen müssen. Der Vortrag der Klägerin, das FG habe zum verfahrensrechtlichen Vorbringen im Klageverfahren gar keine Gründe angegeben und der Hinweis, daß die Einspruchsentscheidung den später an das FG gerichteten Schriftsatz logischerweise gar nicht hätte berücksichtigen können, genügt diesen Anforderungen nicht.

Im übrigen fehlt es im Streitfall an solchem neuen Vorbringen, auf das das FG in seiner Entscheidung hätte eingehen müssen. Die Tatsachen, die zur Beurteilung dieser Frage erforderlich sind, kann und muß das Revisionsgericht feststellen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Anm. 37; BFH-Urteil vom 16. März 1983 IV R 147/80, BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476). Das Vorbringen der Klägerin aus dem Schreiben vom 12. Mai 1998 an das FG, die Angaben zu bestimmten Zeilen der Anlage St, StB seien wegen fehlenden Zusammenhangs mit der Besteuerung durch die Abgabenordnung (AO 1977) nicht gedeckt, und im übrigen ergäben sich die Angaben bereits aus den zur Besteuerung eingereichten Unterlagen, war nicht neu. Es war der Finanzbehörde vielmehr im Verwaltungsverfahren durch die Weigerung der Klägerin zur Abgabe der Anlagen St und StB zur Körperschaftsteuererklärung 1995 und aus der Eingabe an das Finanzministerium sowie der ausführlichen Stellungnahme der Oberfinanzdirektion hierzu gegenüber dem Klägervertreter bekannt und ist zur Grundlage der Einspruchsentscheidung gemacht worden.

Das FG hat sich, nachdem in das finanzgerichtliche Verfahren kein wesentliches neues Vorbringen zur Anwendbarkeit und Auslegung des § 150 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 eingeführt worden war, zulässigerweise gemäß § 105 Abs. 5 FGO der Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf angeschlossen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Ende der Entscheidung

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