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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: VII R 83/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA-- X), fertigte im Juni 1994 auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ... lebende Zuchtrinder --Färsen-- ohne Erhebung von Zoll-EURO und Abschöpfungen zum zollrechtlich freien Verkehr ab. Da die Klägerin nach Meinung des HZA in der Folgezeit die Voraussetzung für die Einreihung der Tiere als Zuchtrinder nicht erfüllt hatte, reihte sie das HZA nachträglich in den KN-Code 0102 90 (Hausrinder) ein und setzte mit Steueränderungsbescheid vom 16. Juli 1996 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... DM (Zoll-EURO und Einfuhrabschöpfung) fest. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1997) und Klage dagegen waren erfolglos. Mit der Klage hatte die Klägerin u.a. geltend gemacht, daß bei ihr eine fortlaufende Außenprüfung durch einen Mitarbeiter des HZA Y stattgefunden habe. Auch im Sommer 1995 sei dieser Mitarbeiter bei ihr gewesen und habe bei ihr geprüft. Es sei stichprobenweise geprüft worden, ob die importierten Rinder noch in ihrem Bestand gewesen seien. Zuletzt sei dieser Mitarbeiter 1996 bei ihr gewesen und habe bestätigt, daß nunmehr keine weiteren Prüfungen stattfinden würden. Dieser Umstand lasse nur den Schluß zu, daß die erforderlichen Eintragungsnachweise dem vor Ort prüfenden Mitarbeiter übergeben worden seien. Sie habe davon ausgehen müssen, daß im Zuge der Übergabe der fraglichen Eintragungsnachweise auch der Lebendnachweis durch diesen Mitarbeiter, der als Zeuge gehört werden möge, erfolgt sei. Der Vermerk dieses Mitarbeiters (Lebendnachweis) müsse in der Verwaltung verlorengegangen sein. Außerdem berief sich die Klägerin auf Vertrauensschutz, weil der prüfende Mitarbeiter den Eindruck erweckt habe, daß keine weiteren Lebendnachweise erforderlich seien. Der Prüfer habe auch bei der Überprüfung einer anderen Einfuhrpartie keine Lebendnachweise gefordert; sie habe einen solchen Nachweis auch nicht erbracht, was bei der betreffenden Einfuhrpartie folgenlos geblieben sei.
Das Finanzgericht (FG) führte u.a. im einzelnen aus, die Klägerin sei wegen des fehlenden rechtzeitigen Lebendnachweises mit der Überführung der Tiere in den freien Verkehr Schuldnerin der Eingangsabgaben gemäß "Art. 220" der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 (VO Nr. 2342/92) der Kommission über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und ... vom 7. August 1992 (ABlEG Nr. L 227/12 --mit Änderungen--) geworden. Sie habe die für die Anerkennung der Rinder als Zuchtrinder u.a. vorgeschriebene Voraussetzung, rechtzeitig einen Lebendnachweis zu erbringen, nicht erfüllt. Das HZA sei keine für die Ausstellung eines solchen Lebendnachweises zuständige Dienststelle. Vertrauensschutz komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe sich mit der Verpflichtungserklärung vom 5. Dezember 1994 zur Einhaltung der Voraussetzungen der VO Nr. 2342/92 verpflichtet. Ihr hätten daher die Voraussetzungen bekannt sein müssen. Sie könne sich nicht darauf berufen, daß in anderen Fällen keine Lebendnachweise gefordert worden seien.
Auch aus dem Verhalten besagten Mitarbeiters der Zollverwaltung könne kein Vertrauensschutz folgen. Die beigezogene Beklagtenakte enthalte keine Informationen über nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist bei der Klägerin stattgefundene Prüfungen durch diesen Mitarbeiter. Darüber hinaus dienten Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich nur dazu, zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen zuträfen. Sie dienten aber nicht dazu, diese zu ersetzen.
Mit der Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung der VO Nr. 2342/92, und daß das FG Art. 220 Abs. 2 ZK unberücksichtigt gelassen habe. In Verkennung der maßgeblichen Rechtsfragen habe das FG den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
Im einzelnen führt sie aus, daß der nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 2342/92 erforderliche Lebendnachweis für die Rinder erbracht worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung des FG könne dieser auch durch die Feststellung einer anderen amtlichen Stelle als der, die den Abstammungsnachweis führe, erbracht werden. Dies ergebe sich u.a. aus einem Vergleich der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift mit der nunmehr aufgrund der Änderung durch die Verordnung (EWG) Nr. 774/98 (VO Nr. 774/98) der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 ... (ABlEG Nr. L 111/65) geltenden Fassung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92, die insoweit nur eine Klarstellung der im Streitfall geltenden Regelung bedeute. Deshalb gehe das FG zu Unrecht davon aus, daß das im Verfahren 1. Instanz gemachte Beweisangebot, für die Tatsache, daß der Mitarbeiter des HZA Y nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist und innerhalb der für die Erbringung des Nachweises vorgesehenen Dreimonatsfrist die für die Ausstellung des Lebendnachweises notwendigen Feststellungen im Betrieb der Klägerin getroffen habe, für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich sei. Der Anlaß für die von dem als Zeugen benannten Mitarbeiter des HZA Y getroffenen Feststellungen sei unerheblich, weil Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 kein bestimmtes Verfahren für die Ausstellung des Lebendnachweises vorschreibe. Ein Aktenvermerk oder eine anderweitige schriftliche Feststellung würde als Bescheinigung im Sinne der Vorschrift ausreichen. Der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, daß sich in den Akten des HZA nach den Feststellungen des FG kein solcher Vermerk befinde. Das HZA sei verpflichtet gewesen, über sein Verwaltungshandeln ordnungsgemäße Aufzeichnungen und Akten zu führen, insbesondere seine zollamtlichen Maßnahmen zu dokumentieren. Das gelte vor allem für tatsächliche Feststellungen und Überprüfungen. Die Anfertigung und Aufbewahrung solcher Akten und Niederschriften liege allein im Verantwortungsbereich des HZA. Deshalb könnten der Klägerin Versäumnisse bei der Aktenführung nicht zugerechnet und ihr keine unerfüllbaren Beweispflichten auferlegt werden. Die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast durch das begründete Beweisangebot entsprochen. Das FG habe durch die Nichterhebung des Beweises gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verstoßen.
Sollte es zutreffen, daß die Bescheinigung für den Lebendnachweis nicht vom HZA hätte ausgestellt werden können, so sei jedenfalls davon auszugehen, daß sie nicht erforderlich sei, wenn durch unmittelbare Augenscheinnahme der Zollbehörde festgestellt worden sei, daß die eingeführten Zuchtrinder innerhalb des Zwölfmonatszeitraums nicht geschlachtet worden seien. Formelle Nachweis- und Kontrollpflichten seien nur dann angemessen und erforderlich, wenn diese zur Vermeidung von Mißbräuchen unbedingt notwendig seien. Sei dies nicht der Fall, könnten förmliche Nachweise durch inhaltlich gleichwertige Nachweise ersetzt werden. Für den Lebendnachweis sei ein förmliches Verfahren zur Verhinderung von Mißbrauch nicht erforderlich. Die Zollbehörde sei durch eine eigene Überprüfung ohne weiteres in der Lage, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des begünstigenden Tatbestandes zu prüfen. Auch deswegen sei das Beweisangebot der Klägerin für die Entscheidung erheblich gewesen und sei rechtsfehlerhaft vom FG nicht berücksichtigt worden.
Unterstellt, die Zollschuld sei entstanden, weil der Lebendnachweis nicht durch eine eigene Überprüfung seitens des HZA habe erbracht werden können, müsse von der Nacherhebung der Abgaben jedenfalls gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abgesehen werden. Wäre der Lebendnachweis für die im Juni 1994 abgefertigten Rinder nicht erbracht worden, hätte der durch die Anwendung des KN-Codes 0102 90 fällige Abgabenbetrag gemäß Art. 204, 218 Abs. 3 ZK spätestens bis zum ... Oktober 1995 erhoben werden müssen. Tatsächlich sei der Betrag aber erst am 16. Juli 1996 nachgefordert worden. Die unterlassene (rechtzeitige) Erhebung der Zollschuld beruhe in diesem Fall auf einem aktiven Irrtum des HZA, nämlich dessen Annahme, daß der Lebendnachweis durch das HZA selbst erbracht werden konnte. Der insoweit im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge benannte Mitarbeiter des HZA Y habe --wie es allgemeine Praxis des HZA gewesen sei-- im streitigen Zeitraum (Ende Mai/Anfang Juni 1995) die streitgegenständlichen Rinder in den Ställen der Klägerin untersucht und dieser gegenüber ausdrücklich auf die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 verzichtet und unzweideutig erklärt, daß er selbst die Einhaltung der Zwölfmonatsfrist überprüfe und seine Feststellungen eine Bescheinigung als Lebendnachweis durch die den Abstammungsnachweis führende Stelle entbehrlich machten. Der Vertreter des HZA habe die Nichtvorlage von Bescheinigungen über den Lebendnachweis von der den Abstammungsnachweis führenden Stelle nicht nur hingenommen, sondern habe durch sein aktives Auftreten bei der Klägerin und seine eigenen Feststellungen zur Erfüllung der Pflichten durch die Klägerin die Nichterhebung der zusätzlichen Abgaben ausgelöst. Dabei seien dem HZA sämtliche Tatsachen bekannt gewesen. Der Irrtum des HZA sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe auch bei der Zollanmeldung alle geltenden Vorschriften eingehalten. Auch in Anbetracht dieser Gesichtspunkte hätte das FG den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt vollständig aufklären müssen.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Steueränderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1997 aufzuheben.
Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es hält den nach der VO Nr. 2342/92 erforderlichen Lebendnachweis nicht für erbracht, weil weder die Akten des HZA noch die der Klägerin eine entsprechende Bescheinigung des den Abstammungsnachweis führenden Verbandes, der betreffenden Organisation oder Dienststelle enthielten. Bei der Klägerin sei zu der fraglichen Einfuhr auch keine Außenprüfung durchgeführt worden. Eine solche hätte schriftlich angeordnet werden müssen. Beim HZA Y, das für die Anordnung der Außenprüfung zuständig gewesen wäre, lägen keine Unterlagen darüber vor, daß eine solche für die fragliche Einfuhr angeordnet worden sei. Demgemäß sei auch davon auszugehen, daß der Klägerin weder eine Prüfungsanordnung noch ein Prüfungsbericht bekanntgegeben wurden. Unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit sei das FG daher zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Klägerin keine Außenprüfung durchgeführt wurde. Bei den im Februar 1995 bei der Klägerin durchgeführten behördlichen Maßnahmen habe es sich um Steueraufsichtsmaßnahmen zu der Frage gehandelt, ob die eingeführten reinrassigen Zuchtrinder in dem Zeitraum der zollrechtlichen Verstrickung nach der VO Nr. 2342/92 in dem angegebenen Zuchtbetrieb auch tatsächlich zur Zucht gehalten würden. Der sich nach der VO Nr. 2342/92 ergebende zollamtlich überwachte Verwendungsverkehr erfordere Maßnahmen der Steueraufsicht wie der unvermuteten Nachschau, die im Streitfall etwa acht Monate nach der Einfuhr, also vor Fristablauf stattgefunden habe.
Weiter verkenne die Klägerin, daß die fristgerechte Vorlage des in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 genannten Lebendnachweises materielle Voraussetzung für die Beibehaltung der Begünstigung sei. Werde die vorgeschriebene Beweisurkunde für den Nachweis der Voraussetzung der Begünstigung nicht vorgelegt, so gelte die Zwölfmonatsfrist als nicht eingehalten und die Nacherhebung nach Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 sei vorzunehmen. Werde die vorgeschriebene Bescheinigung innerhalb der Ausschlußfrist von 15 Monaten nicht vorgelegt, so sei die Nacherhebung selbst dann durchzuführen, wenn die zwölfmonatige Haltefrist durch die Beweisurkunde ansonsten nachweisbar wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei nicht möglich.
Die Klägerin könne sich auch --wie das FG zutreffend ausgeführt habe-- nicht auf Vertrauensschutz berufen. In der von ihr unterschriebenen Verpflichtungserklärung habe sie angegeben, ihr sei bekannt, daß die Nichteinhaltung der in der VO Nr. 2342/92 aufgeführten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder eine Nacherhebung der noch nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der VO Nr. 2342/92 zur Folge habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, daß in der Verpflichtungserklärung auf das Erfordernis der Erbringung des Lebendnachweises nicht besonders hingewiesen worden sei, weil sie sich von dem Inhalt der VO Nr. 2342/92 selbst habe Kenntnis verschaffen müssen.
II. Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungsfrei statthaft. Da die Vorinstanz auch über die zolltarifliche Einordnung der eingeführten Tiere entschieden hat, liegt ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache i.S. von § 116 Abs. 2 FGO vor (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 22. November 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 1108).
2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 126 Abs. 4 FGO), daß die Klage unbegründet ist, weil die Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die Abgaben für die eingeführten Tiere mit Recht nacherhoben.
a) Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 hat sich der Einführer gemäß Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2342/92 in der hier maßgeblichen Fassung den Zollbehörden gegenüber in einer schriftlichen Erklärung zu verpflichten, daß die Tiere --außer im Falle höherer Gewalt-- nicht vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet werden. Spätestens nach (richtig dem Sinn entsprechend, vgl. auch die französische Sprachfassung der Verordnung - "Au plus tard á la fin du quinzieme mois ...": vor) Ablauf des 15. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, daß die betreffenden Tiere nicht vor Ablauf der in Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2342/92 genannten Zwölfmonatsfrist geschlachtet wurden (Lebendbescheinigung gemäß Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 2342/92). Dieser (Lebend-)Nachweis wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle des Mitgliedstaats erbracht (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92). Die Nichteinhaltung der Zwölfmonatsfrist hat nach Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 die Einreihung der betreffenden Tiere in den KN-Code 0102 90 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79" zur Folge.
b) Die Klägerin hat den in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 2342/92 geforderten Lebendnachweis nicht erbracht, weil sie der Zollbehörde --anders als in dem in Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 1999 genannten Parallelfall-- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 15 Monaten eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle des Mitgliedstaats vorgelegt hat, aus der sich ergibt, daß die Zwölfmonatsfrist eingehalten wurde. Es ist unstreitig, daß keine Bescheinigung einer das Zuchtbuch führenden Vereinigung oder Organisation vorgelegt wurde.
c) Etwaige Feststellungen des von der Klägerin als Zeugen benannten Mitarbeiters des HZA Y stellen weder die nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 geforderte Bescheinigung dar noch können sie sie ersetzen. Es ist daher unerheblich, daß das FG insoweit keine Feststellungen getroffen hat.
aa) Das HZA ist keine amtliche Stelle des Mitgliedstaats im Sinne der Vorschrift, weil es nicht das Zuchtbuch führt. Nur solche amtlichen Stellen können aber die erforderliche Bescheinigung ausstellen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in der im Jahre 1994 noch geltenden Fassung (VO Nr. 2342/92 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission vom 4. November 1992, ABlEG Nr. L 320/30, 31 berichtigten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 286/93 vom 9. Februar 1993, ABlEG Nr. L 34/7). Danach beziehen sich die Worte "das Zuchtbuch führenden" eindeutig nicht nur auf die "Vereinigung" und die "Organisation", sondern auch auf die im Text folgende "amtliche(n) Stelle des Mitgliedstaats". Ganz deutlich wird der Bezug aus der französischen Sprachfassung des Textes, in der es heißt: "La preuve visée au point a) est apportée á l'aide d'une attestation établie par l'association, l'organisation ou le service officiel de l'Etat membre qui tient le livre généalogique..."
Erst die Neufassung des Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 durch die VO Nr. 774/98, in der es heißt: "Der Nachweis gemäß Buchstabe a) wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation, eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erbracht." könnte ein anderes Verständnis der Vorschrift nahelegen, weil danach der Tierarzt und die amtliche Stelle von der Vereinigung und der Organisation durch das Wort "eines" bzw. "einer" sprachlich abgesetzt werden.
Daraus würde aber nichts für die Auslegung der Vorschrift in der ursprünglichen Fassung folgen. Denn diese ist eindeutig und bedurfte keiner --nur deklaratorischen-- Klarstellung, wie die Klägerin meint. Ihre Neufassung bedeutet vielmehr eine substantielle Änderung gegenüber der früheren Fassung mit konstitutiver Wirkung, die allerdings erst ab Inkrafttreten der VO Nr. 774/98 gemäß ihres Art. 2 beachtlich ist und daher im Streitfall nichts besagt.
bb) Die Lebendbescheinigung ist auch nicht durch etwaige Feststellungen des HZA zu ersetzen, weil die durch die Bescheinigung zu beweisende Tatsache (Einhaltung der Zwölfmonatsfrist) durch den Einführer nachzuweisen ist. Dieser hat demzufolge eine entsprechende Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle vorzulegen. Die Zollbehörde könnte zwar prüfen, ob die bescheinigte Tatsache zutrifft, dazu ist aber zunächst die Vorlage der vorgeschriebenen Bescheinigung durch den Einführer erforderlich. Fehlt es daran, so sind etwaige Feststellungen der Zollbehörde insoweit grundsätzlich unbeachtlich.
Zwar knüpft Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 die Nacherhebung der Einfuhrabgaben nur an die Nichteinhaltung der Zwöfmonatsfrist. Das bedeutet aber nicht, daß die Einhaltung dieser Frist auf jede beliebige Weise nachgewiesen werden könnte. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat vielmehr als Nachweis allein die Bescheinigung der genannten Institutionen zugelassen. Eine andere Form des Nachweises ist deshalb grundsätzlich nicht möglich.
Allerdings ist dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-246/94 u.a. (EuGHE 1996, I-4373, 4403 Rz. 31) zu entnehmen, daß der Regelung in Art. 204 Abs. 1 letzter Halbs. ZK, nach der eine Zollschuld, die zur Erhebung der Eingangsabgaben führt, nicht entsteht, wenn sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, für den Bereich der Einfuhrabgaben auch, ohne daß darauf in der betreffenden Marktordnungsverordnung der Kommission ausdrücklich Bezug genommen worden ist, allgemeine Bedeutung zukommt. Sie ist deshalb auch im Streitfall einschlägig, in dem davon auszugehen ist, daß die Tiere zollrechtlich zu einer besonderen Verwendung i.S. von Art. 82 ZK abgefertigt worden sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 96/97, BFH/NV 1999, 90). Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK konkretisiert in seinem Anwendungsbereich den im Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 1999, 90). Aus der genannten Regelung ist jedoch nichts zugunsten der Klägerin zu entnehmen.
Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift können die angeblich nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist und vor Ablauf der Fünfzehnmonatsfrist getroffenen Feststellungen durch den Mitarbeiter des HZA Y nicht den geforderten Nachweis durch die Lebendbescheinigung in dem Sinne ersetzen, daß sich die Nichtvorlage der vorgeschriebenen Lebendbescheinigung nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt hat.
Art. 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993 (ABlEG Nr. L 253/1) nennt einzelne Fälle, in denen der in Art. 204 Abs. 1 ZK geregelte Grundsatz zum Tragen kommt. Der Streitfall läßt sich keinem der dort genannten Fälle zuordnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 859 ZKDVO die Fälle abschließend regelt, in denen sich die Verfehlungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben und ob die Kommission überhaupt ermächtigt war, diese Fälle zu regeln (vgl. dazu FG Bremen, Vorabentscheidungsersuchen vom 2. Dezember 1997 295122K 2, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 132). Im Streitfall hat sich jedenfalls die Nichtvorlage der Bescheinigung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt, weil der erforderliche Nachweis, daß die Tiere nicht vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist geschlachtet wurden, durch die angeblichen Feststellungen des als Zeuge benannten Mitarbeiters des HZA Y nicht erbracht worden sein kann.
Selbst wenn der Zeuge, wie von der Klägerin behauptet, bestätigen würde, daß er das Vorhandensein der Tiere nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist und vor Ablauf der Fünfzehnmonatsfrist stichprobenweise anhand der Ohrmarken geprüft hat, ist damit nicht der mit der Bescheinigung zu erbringende Nachweis geführt, daß alle eingeführten und in der Freigutverwendung befindlichen Tiere noch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist gelebt haben. Denn die Stichprobe beschränkt sich definitionsgemäß nur auf einen Teil der Tiere und erfaßt damit nicht sämtliche Tiere. Stichproben werden durch die Zollverwaltung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung, der Warenabfertigung, der Steueraufsicht oder der Außenprüfung durchgeführt, um zu prüfen, ob die von den Beteiligten gemachten Angaben richtig sein können oder ob die Beteiligten ihren Pflichten nachkommen. Sie sind schon nach der Bedeutung des Wortes nur Proben, aber kein Beweis. Daher dienen sie nie zum Nachweis bestimmter Tatsachen, sondern können allenfalls --wie z.B. nach Art. 70 ZK-- Vermutungen begründen, und sind somit schon von ihrer Anlage her nicht geeignet, den nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 erforderlichen Vollbeweis zu erbringen. Deshalb stellt sich im Streitfall die Frage nicht, ob die genannte Regelung des Art. 204 Abs. 1 ZK auch auf andere, nicht in Art. 859 ZKDVO geregelte Fälle anwendbar sein könnte.
d) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die aus der fehlenden Lebendbescheinigung gezogene Schlußfolgerung des FG, daß die Tiere gemäß Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 in den KN-Code 0102 90 einzureihen und die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrabschöpfung) nachzuerheben sind.
Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 9. Februar 1999 VII R 94/97 (BFH/NV 1999, 1257) die Meinung anklingen lassen, daß Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 nur für die Einfuhrabschöpfung, nicht aber für den Zoll gelte. Hieran hält er aber nicht mehr fest. Dem Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr zu entnehmen, daß sie sowohl für den Zoll als auch für die Einfuhrabschöpfung gilt, weil sie in den in Betracht kommenden Fällen allgemein die Einordnung der Tiere in den nicht begünstigten KN-Code und die Nacherhebung der "Einfuhrabgaben" vorschreibt. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Einfuhrabgaben" umfaßt zudem nicht nur die Einfuhrabschöpfung, sondern auch den Zoll (Art. 4 Nr. 10 ZK). Der Umstand, daß es sich im Streitfall um eine Marktordnungsregelung handelt, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (VO Nr. 806/68) des Rates vom 27. Juni 1968 (ABlEG Nr. L 148/24 mit Änderungen) stützt, steht der Nacherhebung des Zolls auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 ebenfalls nicht entgegen. Denn die Zolltarifnorm (hier Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993, ABlEG Nr. L 241) verweist in der Fußnote 1 zu dem KN-Code für Zuchtrinder auf die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen und damit auch auf die VO Nr. 2342/92, die sich insoweit nicht auf die Einfuhrabschöpfung beschränkt, sondern den Zoll als weitere Einfuhrabgabe einbezieht. Das ist auch sachgerecht, weil nach der zugrundeliegenden Regelung der VO Nr. 805/68 die Erhebung der Einfuhrabschöpfung eine Ergänzung zur Erhebung des Zolls darstellt und somit marktordnungsrechtlich ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zoll- und Abschöpfungsregelung besteht.
Die in Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 enthaltene Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung ... (ABlEG Nr. L 197/1) gilt gemäß Art. 251 Abs. 2 ZK nunmehr als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des Zollkodex, hier die Art. 220 ff. ZK. Diese Bestimmungen hat auch das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat aber --wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat-- nicht geprüft, ob im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erfüllt sind. Hierzu hätte aber Anlaß bestanden, weil die Klägerin Vertrauensschutz geltend gemacht hat und sich die Gewährung von Vertrauensschutz im Falle der Nacherhebung von Einfuhrabgaben allein nach der in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK enthaltenen Spezialregelung richtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht ein Anspruch des Beteiligten darauf, von der Erhebung der Einfuhrabgaben abzusehen, wenn (kumulativ) ein aktiver Irrtum der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde vorliegt, der von einem gutgläubigen Abgabenschuldner trotz seiner Berufserfahrung nicht erkannt werden konnte, und der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung eingehalten hat (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und C-204/94, EuGHE 1996, I-2465, und vom 26. November 1998 Rs. C-370/96, ZfZ 1999, 86). Ein solcher aktiver Irrtum der Behörde kann auch vorliegen, wenn diese der Klägerin eine unrichtige Auskunft erteilt hat, die sie zu der Annahme berechtigte, sie müsse die nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 VO Nr. 2342/92 vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorlegen, weil in ihrem Fall von der Behörde unmittelbar geprüft werde, ob sie die Frist nach Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2342/92 eingehalten habe. Ob der Klägerin, wie sie behauptet hat, tatsächlich eine solche Auskunft erteilt worden ist und ob die Auskunft von der zuständigen Behörde erteilt wurde (vgl. dazu BFH, Urteil vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561), hat das FG nicht festgestellt.
Ein entsprechender aktiver Irrtum der Behörde könnte sich auch in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat. Auch darauf hat sich die Klägerin berufen, ohne daß das FG dazu irgendwelche Feststellungen getroffen hat.
Letztlich kommt es aber auf die fehlenden Feststellungen der Vorinstanz betreffend den angeblichen Irrtum der Behörde nicht an. Denn selbst, wenn sich die Behörde aktiv geirrt haben sollte, hätte die Klägerin aufgrund der einschlägigen Vorschrift, von deren allgemeiner Kenntnis schon allein deswegen auszugehen ist, weil sie im ABlEG veröffentlicht ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 23. März 1999 VII R 16/98, BFHE 188, 164), leicht erkennen können, daß die in ihrem Fall angeblich von dem als Zeugen benannten Mitarbeiter des HZA Y erteilte Auskunft und/oder eine entsprechende Praxis der Zollbehörden nicht den bestehenden Vorschriften entsprechen würde und deshalb nicht richtig sein konnte. Denn wie bereits ausgeführt schreibt die VO Nr. 2342/92 ausdrücklich einen vollen Lebendnachweis für die abgefertigten Tiere durch den Einführer vor. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß dem eine nach den eigenen Angaben der Klägerin nur stichprobenweise Feststellung durch das HZA nicht gerecht wird, weil sie nicht in der Lage ist und nicht darauf abzielt, den geforderten lückenlosen Nachweis zu erbringen. Dies hätte die Klägerin schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift selbst dann erkennen können, wenn sie sich nicht ständig mit der Einfuhr lebender Rinder beschäftigt hätte. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf und damit feststeht, daß eine der für ein Absehen von der Nacherhebung kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Sache spruchreif mit der Folge, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist.
3. Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil sich keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergeben, daß mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
Ende der Entscheidung
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