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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VII R 83/99
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
I. Mit Urteil vom 14. November 2000 VII R 83/99 wies der Senat die Revision der Beklagten und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 1. Juli 1999 4 K 2033/98 Z zurück, mit dem dieses eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und eine Einspruchsentscheidung der OFD aufgehoben und die OFD verpflichtet hatte, der Klägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) eine neue vZTA mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten mit Schreiben vom 15. Januar 2001 den Streitwert festzusetzen.
II. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 8 000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Wert eines Verfahrens wegen einer vZTA mit dem Auffangwert von 6 000 DM anzusetzen ist. Er hat dies damit begründet, dass im Regelfall genügende Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung eines Verfahrens wegen einer vZTA fehlen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung: Beschlüsse vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, BStBl II 1991, 644, und vom 18. Dezember 1991 VII E 8/91, BFH/NV 1992, 542). Hieran hält der Senat fest. Allerdings beträgt der Auffangwert seit 1. Juli 1994 nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 8 000 DM, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren vorliegend auf 8 000 DM festzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 1998 VII R 67/96, BFH/NV 1999, 93).
Ende der Entscheidung
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