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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2000
Aktenzeichen: VII R 84/98
Rechtsgebiete: Verordnung EWG, UStG, FGO
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 908 Abs. 3 | |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. b | |
UStG § 21 Abs. 2 | |
FGO § 74 |
Gründe
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) hat mit dem angefochtenen Abgabenbescheid gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Einfuhrabgaben festgesetzt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat das HZA durch Schreiben vom 22. März 2000 mitgeteilt, das Bundesministerium der Finanzen habe mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 bei der dafür zuständigen Europäischen Kommission beantragt, nach Art. 908 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) die Ermächtigung zu erteilen, der Klägerin die Einfuhrabgaben zu erlassen.
Da der Erlass der Einfuhrabgaben hinsichtlich des Zolls gemäß Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) und hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. der schon genannten Vorschrift des ZK zum Erlöschen der Abgabenschuld führt, ist die Entscheidung der Kommission über den Erlass der Zollschuld vorgreiflich (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Die Beteiligten sind mit der Aussetzung des Revisionsverfahrens einverstanden. Es ist daher zweckmäßig, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zum Ergehen der Entscheidung der Kommission auszusetzen.
Ende der Entscheidung
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