Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: VII R 86/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Nach der insbesondere in dem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929) eingehend begründeten Rechtsprechung des erkennenden Senats begegnen eine Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer PKW, selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer für die Zukunft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzurücken, auf die das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil abgestellt hat und aus der sich die Verfassungsmäßigkeit auch der Kraftfahrzeugsteuererhöhung durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStÄndG) 1997 ergibt.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich auch nicht ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz daraus herleiten, daß der Gesetzgeber des KraftStÄndG 1997 das Halten besonders wenig umweltverträglicher (nicht "schadstoffarmer") Fahrzeuge deutlich verteuert hat, um dadurch einen wirtschaftlichen Anreiz dafür zu schaffen, auf schadstoffarme Fahrzeuge umzusteigen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verkennt zum einen, daß es ein milderes, zur Erreichung des vorgenannten vom Gesetzgeber angestrebten Zweckes gleich gut geeignetes und gleich wirksames Mittel nicht gibt. Eine stärkere steuerliche Belastung nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge nur nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder eine völlige Verschonung "wenig" benutzter nicht schadstoffarmer Fahrzeuge von der hohen Kraftfahrzeugsteuer wäre überdies mit angemessenem Verwaltungsaufwand kaum praktikabel. Ferner verkennt der Kläger, daß für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Gestalt des Gebotes einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation nicht der Umfang der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, sondern allenfalls die Höhe der jetzt für das Halten nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge erhobenen Kraftfahrzeugsteuer von Bedeutung ist. Diese steht angesichts der herausragenden Bedeutung des Ziels einer Verminderung des Schadstoffausstoßes und der dazu in Beziehung zu setzenden Höhe der Steuer nicht außer Verhältnis zu der Wichtigkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens, zumal sie das Halten nicht schadstoffarmer Fahrzeuge wirtschaftlich nicht unmöglich macht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.