Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: VII R 87/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte im April 1994 über die mit ihm verbundene Firma X 144 000 kg kalifornische Sultanas (getrocknete Weintrauben der Unterposition 0806 20 92 der Kombinierten Nomenklatur --KN--). Mit Sammelzollanmeldungen für Mai und Juni 1994 meldete der Kläger davon Teilpartien von jeweils 18 000 kg, und zwar insgesamt 36 000 kg im Mai und 108 000 kg im Juni, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Den Zollanmeldungen wurden die Rechnungen aus dem Kaufgeschäft zwischen dem US-Lieferanten und dem Vorerwerber X zugrunde gelegt. Danach betrug der zu zahlende Kaufpreis für 36 000 kg 44 748 US$, also 1 243 US$ pro 1 000 kg, C&F Hamburg abzüglich 2 % bei Zahlung vor Erhalt der Waren ("in advance"). Dieser um 2 % geminderte Rechnungspreis wurde dem Lieferanten bereits nach Einschiffung der Waren in den USA gezahlt. Bei den in seinen Zollanmeldungen angegebenen Einfuhrpreisen hatte der Kläger diese Kaufpreisminderung um 2 % nicht berücksichtigt.

Nach einer Außenprüfung beim Kläger stellte das HZA den Zollwert unter Berücksichtigung der 2 % entsprechend niedriger fest und erhob, da nun der Einfuhrpreis für die Einfuhren des Monats Juni 1994 unter dem gültigen Mindesteinfuhrpreis lag, mit Steueränderungsbescheid eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 6 730,56 DM. Unter Abzug des wegen des niedrigeren Zollwerts zu erstattenden Zolls in Höhe von 180,17 DM ergab sich ein nachzuerhebender Betrag in Höhe von 6 550,39 DM. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Auch die daraufhin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das FG im wesentlichen aus, das HZA habe zutreffend die dem Kläger vom Lieferanten vertraglich eingeräumte Preisermäßigung von 2 % des Kaufpreises bei der Ermittlung des Einfuhrpreises in Abzug gebracht. Der um diesen Betrag geminderte Kaufpreis sei der tatsächlich gezahlte Preis und damit der Kassapreis (fob-Preis im Ursprungsland) i.S. der Mindestpreisregelung für getrocknete Weintrauben. Da unter Zugrundelegung dieses Preises der Einfuhrpreis den Mindesteinfuhrpreis unterschreite, habe das HZA zu Recht die vorgesehene Ausgleichsabgabe in zutreffender Höhe erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 31 veröffentlichte Urteil des FG verwiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe bei der Auslegung des Begriffs "Kassapreis" verkannt, daß dabei ein Diskont --wie im Streitfall die 2 %-- nicht in Abzug gebracht werden dürfe. Während ein Skonto als prozentual berechneter Nachlaß, der bei sofortiger und kurzfristiger Barzahlung gewährt werde, sich mindernd auf die Hauptsumme und damit auf den Kassapreis auswirke, berühre ein Diskont als Abzug vom Nennbetrag bei der vorzeitigen Auszahlung einer Forderung, die zu einem feststehenden zukünftigen Zeitpunkt fällig sei, ebenso wie im umgekehrten Fall ein Verzugszins die Höhe der Hauptforderung nicht. Im Streitfall seien die 2 % Diskont Finanzierungskosten für die Vorauszahlung; die Höhe der Hauptforderung bleibe davon unberührt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dürfe eine Gleichstellung von Skonto und Vorauszahlungsdiskont nicht erfolgen. Die Diskontgewährung sei im Rahmen der Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Weintrauben gar nicht geregelt. Vorsorglich werde gerügt, daß das HZA die Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe nicht in gesetzmäßiger Weise, d.h. mit Angabe der Rechtsgrundlage, begründet habe. Sie sei daher willkürlich festgesetzt worden.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und --sinngemäß-- die Verwaltungsentscheidungen insoweit aufzuheben, als für die Einfuhren des Monats Juni 1994 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 6 730,56 DM nacherhoben worden ist.

Das HZA beantragt sinngemäß, die Revision aus den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils zurückzuweisen.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß das HZA die Ausgleichsabgabe in zutreffender Höhe nacherhoben hat.

1. Die für die Beurteilung der streitgegenständlichen Einfuhren maßgebliche Rechtsgrundlage der Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Trauben, wozu auch die streitgegenständlichen Sultaninen des KN-Codes 0806 20 92 zählen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2054/89 (VO Nr. 2054/89) der Kommission vom 10. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Mindesteinfuhrpreisregelung für getrocknete Trauben (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 195/14). Nach Art. 5 i.V.m. Art. 1 dieser VO ist für getrocknete Trauben eine (gestaffelte) Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn der Einfuhrpreis der Ware unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt, der im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

a) Der für Einfuhren im Juni 1994 (das Wirtschaftsjahr 1993/94 geht vom 1. September 1993 bis 31. August 1994) maßgebliche Mindesteinfuhrpreis für Sultaninen des KN-Codes 0806 20 92 ist im Anhang I der VO (EWG) Nr. 2160/93 (VO Nr. 2160/93) der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben ... (ABlEG Nr. L 194/8) auf 882,28 ECU/t festgesetzt. Dieser Betrag ist gemäß Art. 3 VO Nr. 2054/89 i.d.F. von Art. 4 der VO (EWG) Nr. 3821/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1393/76, (EWG) Nr. 1780/89, (EWG) Nr. 2053/89, (EWG) Nr. 2054/89, ... (ABlEG L 387/24) anhand des für Juni 1994 geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses (sog. grüne Parität) in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats umzurechnen. Dies ist in Teil III Anweisung B II des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) --dort Anhang I-- geschehen. Hiernach beträgt der Mindesteinfuhrpreis für Sultaninen des KN-Codes 0806 20 92 2 077,05 DM/t (s. auch die Veröffentlichung in Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- N 62 93 Nr. 434 vom 9. September 1993).

b) Der mit dem vorstehend festgesetzten Mindesteinfuhrpreis zu vergleichende Einfuhrpreis setzt sich gemäß Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2054/89 aus dem fob-Preis der Ware im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft zusammen. Nach Art. 2 Abs. 2 der VO wird der fob-Preis definiert als "der gezahlte oder zu zahlende Kassapreis" für die in einer Warenpartie enthaltene Erzeugnismenge, ggf. einschließlich weiterer im Ursprungsland anfallender, im Streitfall aber nicht relevant werdender Kosten.

Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es darauf an, welche Auswirkung die von der US-Lieferfirma dem Kläger bzw. dessen Vorerwerber eingeräumte und vom Kläger unstreitig auch in Anspruch genommene Vorauszahlungsermäßigung in Höhe von 2 % des ebenfalls unstreitigen Kaufpreises von 1 243 US$/t Sultaninen (= 24,86 US$) auf den Kassapreis hat. Nach Auffassung des HZA, die vom FG bestätigt worden ist, beträgt der gezahlte Kassapreis nach Abzug der 2 % (= 24,86 US$) 1 218,14 US$/t. Dies ergibt nach Umrechnung mit dem im Juni 1994 im Rahmen der für die Zollwertfeststellung maßgeblichen Umrechnungskurs von 1,6684 DM/US$ (Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2054/89 i.V.m. den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission vom 27. Juni 1985 über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse --ABlEG Nr. L 168/21--) und unter Addition der Versicherungskosten in Höhe von 20,07 DM/t einen Einfuhrpreis in Höhe von 2 052,41 DM/t. Da dieser Einfuhrpreis unter dem Mindesteinfuhrpreis von 2 077,05 DM/t liegt, ist nach Art. 5 VO Nr. 2054/89 eine Ausgleichsabgabe entstanden, deren Betrag gemäß Anhang II Nr. 4 der VO Nr. 2160/93 i.V.m. Anhang II Nr. 4 des Teils III Anweisung B II DGebrZT innerhalb der Einfuhrpreisspanne von 2 014,73 DM/t bis 2 056,28 DM/t 62,32 DM/t, mithin also die nachgeforderten 6 730,56 DM für 108 t Ware, ausmacht. Nach Auffassung des Klägers beträgt der Kassapreis ohne Abzug der gewährten Ermäßigung von 2 % 1 243 US$, was bei entsprechender Berechnung einen Einfuhrpreis ergibt, der über dem Mindesteinfuhrpreis liegt, so daß eine Ausgleichsabgabe nicht fällig würde.

c) Der Senat schließt sich der Auffassung des HZA und des FG an.

aa) Schon die Bezeichnung "der gezahlte oder zu zahlende Kassapreis" in Art 2 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 2054/89 macht entsprechend der Ausdrucksweise "tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis" im gemeinschaftlichen Zollwertrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABlEG Nr. L 302/1; s. dazu Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4229 Rdnr. 390) deutlich, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der vorzunehmenden Vergleichsberechnung zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem vom Einführer in der Zollanmeldung angegebenen Einfuhrpreis --das ist gemäß Art. 4 erster Unterabs. VO Nr. 2054/89 der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung-- der fob- bzw. Kassapreis entweder bereits vom Käufer bezahlt sein kann (gezahlter Kassapreis) oder erst in der Folge noch zu zahlen ist (zu zahlender Kassapreis). Entsprechend den im Kaufgeschäft vereinbarten Zahlungsbedingungen können diese Preise unterschiedlich sein. Für Zahlungen vor Auslieferung der Ware bzw. vor Aushändigung der entsprechenden Dokumente an den Käufer, ggf. auch noch für Zahlungen unter Einhaltung bestimmter Fristen nach der Lieferung, gewährt der Verkäufer dem Käufer häufig eine Preisermäßigung, um die vorzeitige, frühzeitige oder pünktliche Zahlung des Kaufpreises zu honorieren. Je nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Käufers kann sich dann eine Skala von zu zahlenden oder gezahlten Preisen ergeben, die augenscheinlich alle der maßgebliche "Kassapreis" i.S. des Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2054/89 sein können, sofern sie sich in einem bestimmten zeitlichen Rahmen bewegen. Im Zeitpunkt der Vergleichsberechnung noch zu zahlende Preise werden als Kassapreis anerkannt, wenn für den in der Rechnung angegebenen Preis eine Zahlungsfrist von bis zu drei Monaten vereinbart ist. Eine längere Kreditierung durch den Verkäufer hat gemäß Art. 4 zweiter Unterabs. VO Nr. 2054/89 zur Folge, daß der Rechnungspreis "um 1 % je Monat gewährte Zahlungsfrist" verringert wird. Diese pauschale Berichtigung soll verhindern, daß durch Verlagerung von Kosten, die aufgrund der langen Zahlungsfrist echte Kreditierungskosten sind, in den zu zahlenden Preis dieser Preis künstlich erhöht und damit der Mindesteinfuhrpreis nur zum Schein eingehalten wird. Eine Berichtigung des Preises erfolgt hingegen nicht, wenn die Zahlungsfrist bis zu drei Monaten beträgt. Selbst wenn im zu zahlenden Preis in diesem zeitlichen Rahmen Kreditierungsanteile stecken sollten, bleiben sie aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt. Wie der Senat bereits entschieden hat, hat die Kommission im Rahmen der Mindestpreisregelung für getrocknete Trauben zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie auch pauschale Regelungen treffen und dabei auch Gründen der Verwaltungspraktikabilität Raum geben darf (Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 VII R 63/86, BFH/NV 1989, 472).

Eine dem Art. 4 zweiter Unterabs. VO Nr. 2054/89 vergleichbare Regelung für im Vergleichszeitpunkt bereits gezahlte Preise besteht nicht. Eine Berichtigung solcher Preise, die im Zeitraum zwischen dem Abschluß des Kaufvertrags und der Annahme der Einfuhrzollanmeldung hinsichtlich der betreffenden Ware gezahlt werden, kommt daher nicht in Betracht. Selbst wenn man eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Vorauszahlungen des Kaufpreises in Erwägung ziehen würde, was der Senat mit dem FG letztlich offen lassen kann, könnten entsprechende Kosten des Käufers erst dann als Finanzierungskosten angesehen werden, wenn eine Vorauszahlungsfrist von über drei Monaten vereinbart worden ist. Im Falle des Klägers hat das FG aber lediglich eine durchschnittliche Vorauszahlungsfrist von nur 42 Tagen festgestellt.

bb) Aus der Verwendung des Begriffs "Kassapreis" ergibt sich nichts Abweichendes. Unter "Kassapreis" ist ein Preis bei Barzahlung zu verstehen. Dies ergibt sich mit dem FG sowohl aus der französischen Fassung des entsprechenden Textes ("le prix au comptant payé"; vgl. dazu Herbst/Readett, Dictionnaire des Termes commerciaux, financiers et juridiques, Bd. III --fr. engl.-dt.--, 2. Aufl. 1982, S. 728: "prix au comptant" = cash price; price for cash/Barpreis; Preis bei Barzahlung) als auch aus der handelsüblichen Bedeutung des Begriffs "Kassageschäft". Dieser meint --im Gegensatz zum Termingeschäft-- Geschäfte, die sofort oder jedenfalls innerhalb kurzer Zeit zu erfüllen sind (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, 14. Aufl. 1997, "Kassageschäfte").

Auch ein Blick auf andere Mindesteinfuhrpreisregelungen zeigt, daß "der gezahlte oder zu zahlende Kassapreis" gleichbedeutend ist mit dem "(tatsächlich) gezahlten oder zu zahlenden Preis" (vgl. Müller-Eiselt, a.a.O., Fach 4228 Rdnr. 81). In der Vorgängerregelung der streitgegenständlichen Mindesteinfuhrpreisregelung, der VO (EWG) Nr. 2237/85 der Kommission vom 30. Juli 1985 (ABlEG Nr. L 209/24), heißt es in dem dem Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 2054/89 entsprechenden und im übrigen gleichlautenden Art. 1 Abs. 3 "der gezahlte oder zu zahlende Preis". Ebenso lautet die Ansprache in anderen und vergleichbaren Mindesteinfuhrpreisregelungen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2892/92 bzw. Nr. 2893/92 der Kommission vom 2. Oktober 1992 über die Anwendung eines Einfuhrmindestpreises für gefrorene schwarze Johannisbeeren bzw. gefrorene Erdbeeren mit Ursprung in Polen, ABlEG Nr. L 288/14 bzw. 288/16; Art. 2 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 1932/93 der Kommission vom 16. Juli 1993 --Sauerkirschen--, ABlEG Nr. L 174/35 und ABlEG Nr. L 176/29; Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1395/94 der Kommission vom 17. Juni 1994 --Sauerkirschen--, ABlEG Nr. L 152/31). Die Bezeichnung "Kassapreis" in der VO Nr. 2054/89 und ebenfalls in der vom gleichen Tag stammenden VO (EWG) Nr. 2053/89 der Kommission --bestimmte verarbeitete Kirschen-- (ABlEG Nr. L 195/11) scheint ein einmaliger "Ausreißer" zu sein, der durch einen anderen Übersetzer bedingt sein könnte. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis des in Rede stehenden Begriffs.

cc) Ist mithin davon auszugehen, daß alle innerhalb der von Art. 4 zweiter Unterabs. der VO Nr. 2054/89 bezeichneten Zahlungsfrist zu zahlenden Preise und damit auch die im Zeitpunkt der Vergleichsberechnung bereits gezahlten Preise "Kassapreise" und als solche Teil des fob-Preises und somit des maßgeblichen Einfuhrpreises sein können, ist es ohne Bedeutung, wie die dem Kläger im Streitfall eingeräumte Preisermäßigung von 2 % für den Fall der Vorauszahlung ("cash in advance less 2 % discount)" zu qualifizieren ist. Denn sowohl als Vorauszahlungsskonto (vgl. dazu Müller-Eiselt, a.a.O., Fach 4229 Rdnr. 414) als auch als Finanzierungskosten (als Diskont, wie der Kläger meint) führt sie nicht dazu, daß die vom Kläger tatsächlich in Anspruch genommene Preisermäßigung bei der Ermittlung des Einfuhrpreises unberücksichtigt bleiben könnte. Insoweit läßt die Mindesteinfuhrpreisregelung eine Berichtigung nicht zu.

dd) Die Einhaltung der Mindesteinfuhrpreisregelung verlangt dem Einführer auch keine unzumutbaren Anstrengungen ab. Sie ist insbesondere ausreichend kalkulierbar. Der Kläger hat dies selbst hinsichtlich der Einfuhr von 36 000 kg Sultaninen im Monat Mai 1994 bei im übrigen gleichen Preisen und gleicher Preisermäßigung bewiesen. Die Nichteinhaltung des Mindestpreises bei den streitgegenständlichen Einfuhren im Monat Juni 1994 hat letztlich ihre Ursache in einem Absinken des Umrechnungskurses für den US$ um über 0,03 DM gegenüber dem Vormonat, was zu einer erheblichen Verbilligung des Einfuhrpreises führte. Währungsschwankungen treffen aber alle Einführer gleichmäßig. Sind Mindesteinfuhrpreise einzuhalten, kann der Importeur zwar regelmäßig nicht durch den Abschluß von Devisentermingeschäften die Einhaltung dieser Preise sicherstellen (Senat in BFH/NV 1989, 472); er muß jedoch angesichts der Möglichkeit solcher Kursschwankungen Vorsorge dafür treffen, daß bei der Aushandlung der Preise mit den Lieferanten ihm ausreichend Spielraum für die Einhaltung der Mindesteinfuhrpreise verbleibt.

2. Die Art der Berechnung der fällig gewordenen Ausgleichsabgabe durch das HZA und die Höhe des schließlich festgesetzten Betrags sind nicht zu beanstanden. Von willkürlicher Festsetzung, wie der Kläger meint, kann keine Rede sein. Das HZA hat auch, jedenfalls in seiner Einspruchsentscheidung, die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung und Berechnung der Ausgleichsabgabe vollständig und zutreffend angegeben, so daß es dem Kläger unschwer möglich war, die Gründe für die Entstehung der Ausgleichsabgabe, die Art und Weise ihrer Berechnung und auch die Höhe des Betrags der festgesetzten Ausgleichsabgabe nachzuvollziehen.

3. Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) nicht nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig; er ist davon überzeugt, daß für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewißheit bestünde.

Ende der Entscheidung

Zurück