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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII R 87/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 80 Abs. 5
AO 1977 § 130
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 41
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in dem Steuerverwaltungsverfahren des A durch Verfügung vom 15. Oktober 1991 nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgewiesen worden. Später hat das FA diese Verfügung aufgehoben. Der Kläger hat jedoch wegen der Verfügung Klage erhoben und unter anderem begehrt, festzustellen, daß sie rechtswidrig gewesen ist. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Ablehnung (Bescheid des FA vom 30. April 1992) seines beim FA gestellten Antrages, festzustellen, daß die Verfügung rechtswidrig war sowie in diesem Zusammenhang stehende Schreiben des FA vom 27. Januar und 15. Mai 1992 rechtswidrig gewesen seien, und daß das Steuergeheimnis verletzt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger sei nicht beschwert. Es bestehe insbesondere auch keine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger inzwischen zum Steuerberater bestellt worden sei. Eine Verletzung steuerlicher Geheimnisse des A, die allenfalls in Betracht komme, könne der Kläger nicht rügen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der sinngemäß geltend gemacht wird, das Urteil habe nicht ergehen dürfen, bevor über Ablehnungsanträge gegen die berufsrichterlichen Mitglieder des zuständigen Senats des FG bzw. diesbezüglich anhängige Beschwerden entschieden worden sei. Zudem sei das Urteil nicht mit Gründen versehen, weil das FG auf nicht bzw. nur in Fachzeitschriften veröffentlichte Entscheidungen verwiesen habe und die von dem FG für seine Entscheidung angegebenen Gründe keine "Relevanz" hätten. Außerdem sei A notwendig beizuladen gewesen. Das Verfahren sei nicht erledigt, da die Voraussetzungen des § 130 AO 1977 nicht vollständig vorgelegen hätten.

Die Revision, die das FG nicht zugelassen hat, ist unzulässig und daher gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO, bei dessen Vorliegen eine Revision ohne Zulassung statthaft ist, ist nicht schlüssig bezeichnet, weil nach dem eigenen Vorbringen der Revision die berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senats des FG nicht mit Erfolg abgelehnt worden sind; ob sie erfolglos abgelehnt worden sind --was die Revision wegen des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung des vom FG als rechtsmißbräuchlich beurteilten Ablehnungsantrages in Frage stellt--, ist ohne Bedeutung. Eine Vorschrift, welche die zulassungsfreie Revision eröffnen würde, weil das FG vor endgültiger Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrages durch das Beschwerdegericht über eine Klage entschieden hat, wird von der Revision nicht benannt und besteht auch nicht. Die von der Revision angeführten "Praktikabilitätsgründe" rechtfertigen nicht, über eine nicht statthafte Revision zur Sache zu entscheiden, abgesehen davon, daß sie in Wahrheit nicht gegeben sind.

Der Revisionsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, daß die Entscheidung des FG nicht mit Gründen versehen ist, unter welcher Voraussetzung ebenfalls die zulassungsfreie Verfahrensrevision zulässig wäre, ist ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Das FG hat in seinem Urteil im einzelnen aus sich heraus verständlich --und überdies überzeugend-- dargelegt, weshalb seiner Meinung nach die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO unzulässig und eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ebensowenig mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses zulässig wäre. Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich --soweit dieses für den beschließenden Senat nachvollziehbar ist-- lediglich, daß der Kläger diese Auffassung des FG für unzutreffend hält. Damit ist indes das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht ausreichend dargelegt.

Die unterlassene Beiladung --die für eine notwendige i.S. des § 60 Abs. 3 FGO zu halten überdies rechtsirrig wäre-- stellt keinen Revisionsgrund i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 20).

Sofern der Kläger schließlich seine Revision sollte darauf stützen wollen, die Annahme des FG, die Zurückweisungsverfügung sei erledigt, treffe nicht zu, stünde dies nicht in nachvollziehbarem Zusammenhang zu irgendeinem der in § 116 FGO bezeichneten Gründe für eine zulassungsfrei statthafte Revision.



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