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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: VII R 88/98
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3295/94, FGO, GVG, MarkenG


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3295/94 Art. 1 Abs. 4
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
FGO § 155
GVG § 17a Abs. 5
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4
MarkenG § 24 Abs. 1
MarkenG § 146 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF

1. Der Finanzrechtsweg ist bei Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr im Rahmen des Markenrechts gegeben.

2. Im Falle von markenrechtsverletzenden Parallelimporten kommt eine Grenzbeschlagnahme in Betracht.

3. Auch im Falle von Parallelimporten kann eine Markenrechtsverletzung "offensichtlich" i.S. von § 146 Abs. 1 MarkenG sein.

VO (EWG) Nr. 3295/94 Art. 1 Abs. 4 FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 155 GVG § 17a Abs. 5 MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4, § 24 Abs. 1, § 146 Abs. 1

Urteil vom 5. Oktober 1999 - VII R 88/98 -

Vorinstanz: FG München (ZfZ 1999, 64)


Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte am ... Februar 1997 in zwei gesondert gestellten Anträgen die Anordnung der Grenzbeschlagnahme durch Erlaß eines Grenzbeschlagnahmebescheides nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3295/94 (VO Nr. 3295/94) des Rates vom 22. Dezember 1994 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 341/8) für nachgeahmte Pflanzenschutzmittel, auf denen ohne Zustimmung der Klägerin bestimmte Zeichen angebracht sind, die mit den für die Klägerin geschützten Marken identisch sind, und die Anordnung der Grenzbeschlagnahme nach § 146 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, 3082) durch den Erlaß eines Grenzbeschlagnahmebescheides für Original-Pflanzenschutzmittel, die von außerhalb der Europäsichen Gemeinschaft (EG) nach Deutschland eingeführt werden und mit im einzelnen genannten für die Klägerin geschützten Kennzeichnungen versehen sind. Mit Bescheid vom ... teilte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Oberfinanzdirektion --OFD--) der Klägerin u.a. mit, daß eine sogenannte Grenzbeschlagnahme in markenrechtlicher Hinsicht nicht in Betracht komme, wenn festgestellt würde, daß rechtmäßig gekennzeichnete Originalwaren auf vertragswidrigen Absatzwegen in den Verkehr gebracht werden sollen (Parallelimporte). Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit ihrem Einspruch und ihrer Klage.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für zulässig, insbesondere statthaft. Bei dem von der Klägerin beantragten Tätigwerden der Zollbehörden handele es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Rechtsweg zu den FG nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet sei. § 148 Abs. 3 MarkenG, der im Falle einer Grenzbeschlagnahme den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorschreibe, greife nicht ein, weil die beantragte Anweisung an die Zollbehörden, im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze auf die Verletzung des Markenrechts zu achten und bei einer festgestellten Verletzung eine beantragte Zollabfertigung nicht durchzuführen und die Ware zu beschlagnahmen, eine Maßnahme der Steueraufsicht i.S. von § 209 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei. Die OFD habe aber zu Recht, wie das FG in der in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1999, 64 veröffentlichten Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat, das auf eine Grenzbeschlagnahme gerichtete Tätigwerden der Zollstellen bei Parallelimporten der von der Klägerin bezeichneten Waren abgelehnt, weil die Grenzbeschlagnahme weder auf die VO Nr. 3295/94 noch auf die Vorschriften des MarkenG gestützt werden könne.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin --zusammengefaßt-- geltend, die Auslegung des § 146 MarkenG durch das FG sei unzutreffend. § 146 MarkenG erfasse im Gegensatz zur VO Nr. 3295/94 auch die Fälle des Parallelimports.

Die OFD meint, es treffe zu, daß die VO Nr. 3295/94 nationale Regelungen für Parallelimporte nicht ausschließe. Die Klägerin vermische jedoch unzulässig zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften. Einfuhren von Markenwaren aus Drittländern könnten zwar zivilrechtlich, nicht aber im Rahmen des § 146 MarkenG unterbunden werden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß im strafrechtlichen Bereich der Markenschutz wiederum unterschiedlich ausgestaltet sei (§ 143 MarkenG).

II.

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht geurteilt, daß eine Grenzbeschlagnahme im Streitfall nicht in Betracht kommt.

1. Der Senat teilt die Auffassung des FG, an die er aufgrund von § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohnehin gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92, BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552), daß der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben ist, weil es sich nach § 33 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO auch bei Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze um Abgabenangelegenheiten handelt. Dem steht § 148 Abs. 3 MarkenG nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur den Rechtsweg nach erfolgter Beschlagnahme, nicht aber die Maßnahmen betrifft, die im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Rahmen der Steueraufsicht (§ 209 Abs. 1 AO 1977) durchgeführt werden und die auch die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften sichern, die das Verbringen von Waren in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verbieten oder beschränken (§ 1 Abs. 3 ZollVG). Zu letzteren gehören auch die von der Klägerin beantragten Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Regeln der für diesen Bereich erlassenen Dienstanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (veröffentlicht in Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung SV 12 04 Abs. 11 ff.) darauf abzielen, die Zollstellen anzuweisen, bei der Abfertigung und Prüfung von in Betracht kommenden Sendungen darauf zu achten, ob diese schutzrechtsverletzende Waren enthalten und diese ggf. zu beschlagnahmen, statt sie zollrechtlich abzufertigen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1986 VII R 37/85, BFHE 146, 7, BStBl II 1986, 410). Die Klägerin macht in diesem Stadium des Verfahrens lediglich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Zollverwaltung geltend, der sich aus § 146 MarkenG i.V.m. § 1 Abs. 3 ZollVG ergibt. Erst nach erfolgter Beschlagnahme der Waren werden Rechte eines Dritten betroffen, die dieser dann auf dem durch § 148 Abs. 3 MarkenG vorgesehenen Rechtsweg verfolgen kann.

2. Der Senat vermag dem FG jedoch nicht darin zu folgen, daß eine Grenzbeschlagnahme bei sogenannten Parallelimporten nicht in Betracht kommen kann. Vielmehr besteht grundsätzlich auch bei Parallelimporten die Möglichkeit einer Grenzbeschlagnahme, soweit das Recht des Markeninhabers nicht nach § 24 MarkenG erschöpft ist.

a) Gemeinschaftsrechtlich sind die Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr durch die VO Nr. 3295/94 geregelt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 gilt sie jedoch ausdrücklich nicht für Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen sind, für die jedoch ohne dessen Zustimmung einer der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a genannten Tatbestände vorliegt. Damit sind die im Streitfall in Rede stehenden Parallelimporte vom Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ausgenommen und der durch den nationalen Gesetzgeber überlassen.

Im vorletzten Erwägungsgrund der Vorgängerverordnung zur VO Nr. 3295/94, der Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 (VO Nr. 3842/86) des Rates vom 1. Dezember 1986 (ABlEG Nr. L 357/1), war dies zwar ausdrücklich klargestellt, indem es dort hieß: "Nicht berührt durch diese Verordnung werden die einzelstaatlichen Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn Waren, die im Sinne dieser Verordnung zwar keine nachgeahmten Waren sind, deren Inverkehrbringen jedoch ein gewerbliches Schutzrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verletzen würde, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden." Aus dem Umstand, daß ein solcher Erwägungsgrund in der VO Nr. 3295/94 nicht mehr enthalten ist, läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der mit dem Art. 1 Abs. 3 VO Nr. 3842/86 inhaltlich im wesentlichen übereinstimmende Art. 1 Abs. 4 VO Nr. 3295/94 anders auszulegen wäre als dahin, daß auch weiterhin der Schutz vor Parallelimporten dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt.

b) Dieser Schutz ist durch § 146 Abs. 1 Satz 1 MarkenG mitumfaßt. Nach der genannten Bestimmung unterliegen Waren, die widerrechtlich mit einer nach dem MarkenG geschützten Marke versehen sind, soweit nicht die VO Nr. 3842/86 in ihrer jeweiligen Fassung (jetzt VO Nr. 3295/94) anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.

Anders als das FG meint, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, daß sie nur dann greift, wenn Waren ohne Zustimmung des Rechtsinhabers mit einer Marke versehen worden sind. Die Bestimmung kommt vielmehr in allen Fällen zur Anwendung, in denen die Ware widerrechtlich mit einer nach dem MarkenG geschützten Marke versehen ist. Sie erfaßt damit grundsätzlich alle Fälle, in denen das Markenrecht des Antragstellers durch die Ein- oder Ausfuhr der mit der Marke gekennzeichneten Waren verletzt wird. Das folgt bereits daraus, daß § 146 MarkenG die Grenzbeschlagnahme ausdrücklich nicht davon abhängig macht, daß die Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen worden ist, sondern weit umfassender lediglich voraussetzt, daß die Ware widerrechtlich mit einer nach dem MarkenG geschützten Marke versehen ist. Dabei wird allein darauf abgestellt, ob die Ware im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr widerrechtlich mit der geschützten Marke versehen ist. Ob sie zu einem früheren Zeitpunkt mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen und in Verkehr gebracht wurde, ist nur im Rahmen des § 24 MarkenG von Bedeutung.

Etwas anderes ergibt auch der sprachliche Vergleich des § 146 Abs. 1 MarkenG mit anderen Vorschriften des Gesetzes nicht. Dem § 14 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 MarkenG, in denen ebenfalls die Worte "versehen sind" verwendet werden, läßt sich nicht entnehmen, daß damit der "Vorgang des Anbringens der Marke auf der Ware" gemeint ist. Vielmehr stellen diese Bestimmungen deutlich auf den Zustand ab, daß die Waren (Aufmachungen usw.) mit einem mit der Marke identischen Zeichen versehen sind; erst der sich anschließende Vorgang der Nutzung der Ware in bestimmter Weise kann untersagt werden. Ebenso vermag die unterschiedliche Fassung des § 14 Abs. 1 bis 3 MarkenG gegenüber § 146 Abs. 1 MarkenG nicht die Auffassung zu stützen, daß sich § 146 Abs. 1 MarkenG allein auf den Vorgang des früheren widerrechtlichen Versehens der Ware mit einer geschützten Marke bezieht. Dies ergibt der Vergleich der Vorschrift mit §§ 18, 19 MarkenG, die in den Fällen der §§ 14, 15 MarkenG einen Vernichtungs- bzw. Auskunftsanspruch in bezug auf "widerrechtlich gekennzeichnete Gegenstände" geben. Auch mit dieser Wortwahl ist der Zustand der widerrechtlichen Kennzeichnung in bezug auf eine bestimmte Nutzung der gekennzeichneten Ware, nicht aber der Vorgang einer früheren widerrechtlichen Kennzeichnung der Gegenstände gemeint. Insoweit besteht kein sprachlicher Unterschied gegenüber der hier auszulegenden Fassung des § 146 Abs. 1 MarkenG.

Allein diese Auslegung entspricht auch der Systematik des MarkenG, das die Verletzungstatbestände in § 14 regelt und sich in § 146 Abs. 1 MarkenG allgemein durch die Benutzung des Begriffs "widerrechtlich" auf diese bezieht. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist nämlich nicht schon allein das Anbringen des Kennzeichens ohne Zustimmung des Markeninhabers auf der Ware eine Verletzungshandlung, sondern diese liegt erst vor, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt wird. Im einzelnen werden solche das Markenrecht verletzenden Benutzungshandlungen beispielhaft in § 14 Abs. 3 MarkenG aufgezählt, wozu auch die Ein- oder Ausfuhr einer mit der geschützten Marke versehenen Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers gehört (vgl. Fezer, Markenrecht, § 14 Rdnr. 35). Darunter fällt auch der hier in Rede stehende Parallelimport von mit der geschützten Marke versehenen Originalwaren ohne Zustimmung des Markeninhabers (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). In diesem Umfang kommt nach § 146 Abs. 1 MarkenG konsequenterweise auch die Grenzbeschlagnahme der betreffenden Waren in Betracht. Dem § 146 Abs. 1 MarkenG ist nichts zu entnehmen, was seinen Anwendungsbereich gegenüber § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG einschränken würde.

Dieses im Gegensatz zur Auslegung durch das FG allgemeinere Verständnis der Vorschrift entspricht auch der Begründung in den Materialien, die Grundlage für die jetzige Fassung des § 146 Abs. 1 MarkenG waren. § 146 Abs. 1 MarkenG übernimmt danach im wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des § 28 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes (WZG) i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie --PrPG-- (vgl. BTDrucks 12/6581, S. 127). In der Begründung zur Neufassung des § 28 Abs. 1 WZG durch Art. 1 Nr. 5 PrPG heißt es, daß eine Grenzbeschlagnahme immer dann möglich sein solle, wenn die Einfuhr einen Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Warenzeicheninhabers darstellt, da nur dann durchsetzbare zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer bestünden (BTDrucks 11/4792, S. 41). Dabei sei die Frage, ob ein Verletzungstatbestand erfüllt sei, nach den jeweiligen materiellen Rechtsvorschriften zu beurteilen (BTDrucks 11/4792, S. 35).

c) Die Möglichkeit zur Grenzbeschlagnahme von Parallelimporten wird allerdings durch § 24 Abs. 1 MarkenG eingeschränkt. Danach hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. Januar 1964 Ib ZR 92/62, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1964, 372; dazu auch Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 13 ff., m.w.N.) geht das MarkenG danach nicht mehr vom Grundsatz der weltweiten Erschöpfung des Markenrechts aus, nach dem der Untersagungsanspruch in bezug auf die Benutzung der Marke verlorengeht, wenn die mit der Marke versehene Ware irgendwo auf der Welt mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden ist. Statt dessen beschränkt sich der Erschöpfungstatbestand nunmehr auf den europäischen Raum, wie er in § 24 MarkenG näher bezeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 I ZR 210/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 994; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 1995 4 O 211/95, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1995, 1511; Oberlandesgericht München, Urteil vom 12. Oktober 1995 29 U 4086/95, NJW-RR 1996, 425; Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 15; Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Juli 1998 C-355/96, EuGHE 1998, I-4799 zu Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, 89/104/EWG, ABlEG 1989 Nr. L 40/1, der inhaltlich mit § 24 MarkenG übereinstimmt). Das hat zur Folge, daß die Benutzung der Marke auch im Rahmen von Parallelimporten selbst dann untersagt werden kann, wenn die mit der geschützten Marke versehene Ware außerhalb des in § 24 MarkenG bezeichneten Raums mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden ist. Damit besteht in diesen Fällen --anders als das FG meint-- grundsätzlich auch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme (vgl. Pickrahn, Die Bekämpfung von Parallelimporten nach dem neuen Markengesetz, GRUR 1996, 383).

Nur in diesem Sinne ist auch der Antrag der Klägerin auf Grenzbeschlagnahme nach § 146 MarkenG zu verstehen. Denn der Begründung des Antrags ist zu entnehmen, daß er sich nicht allgemein auf Parallelimporte beziehen soll, sondern diesbezüglich nur insoweit eine Grenzbeschlagnahme angestrebt wird, als das Markenrecht nicht nach § 24 MarkenG durch ein Inverkehrbringen der Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung erschöpft ist.

d) Schließlich kann auch die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, die eine weitere Voraussetzung für die Anordnung der Grenzbeschlagnahme ist, in bezug auf Parallelimporte nicht von vornherein verneint werden. Mit der Aufnahme dieser Voraussetzung in die Vorschrift sollte sichergestellt werden, daß die Beschlagnahme von Waren, die einen erheblichen Eingriff in den Warenverkehr bedeutet, bei unklarer Rechtslage unterbleibt und ungerechtfertigte Beschlagnahmen weitgehend ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 11/4792, S. 41). Der Umstand, daß die Rechtsverletzung nicht schon aufgrund der Beschaffenheit der Ware erkannt werden kann, sondern auf die dem Inverkehrbringen der Ware zugrundeliegenden Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Abnehmern oder Lizenznehmern zurückgegriffen werden muß, hindert aber nicht, daß eine in der Ein- oder Ausfuhr liegende Rechtsverletzung auch bei Parallelimporten für die Zollverwaltung in dem genannten Sinne offensichtlich sein kann, wenn in dem Antrag auf Grenzbeschlagnahme ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden, daß solche Rechtsverletzungen erkannt werden können. Solche Anhaltspunkte können im Einzelfall u.a. Angaben zum Transportweg, dem Ausfuhrland, dem Zollwert der Waren oder die Nennung bestimmter Ein- oder Ausführer sein. Konkret läßt sich die Frage, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, jedoch nicht allgemein, sondern nur für den der einzelnen Zollstelle vorliegenden Einzelfall beurteilen und kann deshalb nicht schon abschließend im vorliegenden Verfahren entschieden werden, in dem es vor allem um die Erteilung des Überwachungsauftrags an die Zollstellen geht. In diesem Stadium des Verfahrens muß daher ein schlüssiger, glaubhafter Vortrag ausreichen, aus dem sich eine (angebliche) bevorstehende Rechtsverletzung verhältnismäßig leicht und eindeutig erkennen läßt.

3. Da die Vorentscheidung nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Senats steht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Dem Antrag der Klägerin ist, anders als das FG meint, zu entnehmen, daß er sich auf sämtliche von außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte Originalwaren beziehen soll. Er ist daher eindeutig bestimmt; die in der Einfuhr der Waren ohne Zustimmung der Klägerin liegende Rechtsverletzung ist für die Zollverwaltung an Hand der Angaben zum Ausfuhrland leicht erkennbar. Daß Waren von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind, für die die Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 MarkenG gilt, vermag die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung in bezug auf Waren, für die die Erschöpfung nicht gilt, nicht wesentlich zu beeinträchtigen, weil schon die Angaben zum Ausfuhrland ein wichtiges Indiz dafür geben, ob eine Erschöpfung des Markenrechts in Betracht kommen kann. Der Klage ist daher stattzugegeben; der Bescheid der OFD vom ... i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom ... wird insoweit aufgehoben, als er in markenrechtlicher Hinsicht Parallelimporte von Waren aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der Grenzbeschlagnahme ausnimmt. Die OFD wird verpflichtet, dem Antrag auch insoweit zu entsprechen.



Ende der Entscheidung

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