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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: VII R 9/95
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 90a | |
FGO § 121 | |
FGO § 56 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung als Steuerberater abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Revision. Gegen den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluß vom 19. Januar 1999 hat der Senat den Antrag auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt. Mit Schreiben vom selben Tage ist dem Kläger mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zu verfahren; dem Kläger wurde anheimgegeben, sich hierzu bis zum 25. Februar 1999 zu äußern. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hat, hat der Senat durch Beschluß vom 8. März 1999 die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG vom 12. Oktober 1994 zurückgewiesen.
Dagegen hat der nunmehr bestellte Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegen den Beschluß vom 8. März 1999 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zulässig. Ein solcher kommt nur gegen einen Gerichtsbescheid in Betracht (§ 90a, § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gegen den ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, die jedoch nicht stattfand, weil der Senat nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG entschieden hat.
Falls der Antrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, daß er wegen der Versäumung der ihm bis zum 25. Februar 1999 gesetzten Äußerungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) begehrt, ist er unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Versäumung gesetzlicher Ausschlußfristen in Betracht. Um eine solche Ausschlußfrist handelt es sich bei der dem Kläger gesetzten Äußerungsfrist nicht.
Falls mit dem Antrag etwa im Wege einer Gegenvorstellung die Gewährung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingefordert werden sollte, wäre diese unabhängig davon, ob sie überhaupt zulässig wäre, schon deswegen unbegründet, weil der jeweils anwaltlich vertretene Kläger keinen Grund genannt hat, weshalb sich sein damaliger Prozeßbevollmächtigter nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert hat. Das Schreiben des Senatsvorsitzenden über die beabsichtigte Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG mit der darin gesetzten Äußerungsfrist bis zum 25. Februar 1999 ist dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers wirksam zugestellt worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 20. November 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 347).
Ende der Entscheidung
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