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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: VII R 91/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 116
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es wie im Streitfall an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.

Außerdem muss sich vor dem BFH --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --hier die Einlegung der Revision-- ebenfalls unwirksam. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine den Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechende Person zum Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt und sich die vom Kläger persönlich gestellten Anträge und Begründungen zu eigen gemacht hat. Die darin liegende Genehmigung der Prozesshandlungen des Klägers kann allenfalls für die Zukunft wirken und hat daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedeutung mehr, wenn sie wie hier erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgesprochen wird (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25. August 1998 II B 71/98, BFH/NV 1999, 334).

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