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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 16.11.1999
Aktenzeichen: VII R 95/98
Rechtsgebiete: VO Nr. 1468/81, ZK, AO 1977, BFHEntlG, FVG
Vorschriften:
VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 12 Buchst. b | |
VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 14a | |
VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 17 | |
VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 19 | |
ZK Art. 15 | |
AO 1977 § 30 | |
AO 1977 § 91 Abs. 1 | |
AO 1977 § 91 Abs. 2 | |
AO 1977 § 117 Abs. 4 | |
AO 1977 § 194 Abs. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3 | |
FVG § 4 Abs. 3 | |
FVG § 5a Abs. 1 Nr. 3 |
Zu den Voraussetzungen, unter denen gelegentlich einer Außenprüfung getroffene Feststellungen über Vorgänge im Bereich des Antidumpingzollrechts, die nach Ansicht der mitteilenden Behörde einer Zollregelung zuwiderlaufen, durch das dafür zuständige Zollkriminalamt den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der EG im Wege einer Spontanauskunft mitgeteilt werden dürfen.
VO Nr. 1468/81 i.d.F. der VO Nr. 945/87 Art. 12 Buchst. b, Art. 14a, Art. 17, Art. 19 ZK Art. 15 AO 1977 § 30, § 91 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 4, § 194 Abs. 3 BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3 FVG § 4 Abs. 3, § 5a Abs. 1 Nr. 3
Urteil vom 16. November 1999 - VII R 95, 96/98 -
Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 483)
Gründe
I.
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog in den Jahren 1993 und 1994 aus der Volksrepublik (VR) China totgebranntes (gesintertes) Magnesit und Magnesiumoxid (Kaustermagnesit). Die auf Seeschiffen verladenen Waren wurden in verschiedene europäische Seehäfen (überwiegend Rotterdam) befördert und dort auf Binnenschiffe oder LKW umgeschlagen. Die Klägerin veräußerte das totgebrannte Magnesit und das Magnesiumoxid in einer Vielzahl von Fällen im Streckengeschäft unverzollt an Abnehmer in den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, Italien, Frankreich und Irland weiter. Die Waren wurden alsdann in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Abnehmer ansässig waren, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Für totgebranntes (gesintertes) Magnesit mit Ursprung in der VR China wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2799/92 (VO Nr. 2799/92) der Kommission vom 25. September 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 282/15) ein vorläufiger Antidumpingzoll und mit der Verordnung (EWG) Nr. 3386/93 (VO Nr. 3386/93) des Rates vom 6. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L 306/16) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, der sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 120 ECU/t und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft, sofern dieser Preis niedriger ist. Für Magnesiumoxid mit Ursprung in der VR China wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2800/92 (VO Nr. 2800/92) der Kommission vom 25. September 1992 (ABlEG Nr. L 282/23) ein vorläufiger Antidumpingzoll und mit der Verordnung (EWG) Nr. 1473/93 (VO Nr. 1473/93) des Rates vom 14. Juni 1993 (ABlEG Nr. L 145/1) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt, der sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen 112 ECU/t und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft, sofern dieser Preis niedriger ist.
Die niederländische Zollverwaltung bat mit zwei Schreiben unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 (VO Nr. 1468/81) des Rates vom 19. Mai 1981 (ABlEG Nr. L 144/1) --geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (VO Nr. 945/87) des Rates vom 30. März 1987 (ABlEG Nr. L 90/3-- um Unterstützung betreffend den Verkauf von Magnesiumoxid und totgebranntem Magnesit aus der VR China durch die Klägerin an deren Tochtergesellschaft in den Niederlanden. Es bestehe die Vermutung, daß der Preis, den die Klägerin an ihre chinesischen Lieferanten gezahlt habe, unterhalb des nach den geltenden Vorschriften maßgeblichen Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft gelegen habe oder auf andere Weise verrechnet worden sei.
Aufgrund von Prüfungsanordnungen des für den Sitz der Klägerin zuständigen Hauptzollamts (HZA) führte die Betriebsprüfungsstelle Zoll (BpZ) der Oberfinanzdirektion (OFD) daraufhin bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte der OFD mit, die Regelungen in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1473/93 und VO Nr. 3386/93 seien dahingehend zu verstehen, daß es sich bei dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft um einen Preis handele, der dem ersten in der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellt worden sei. Dieser Rechtsauffassung folgten die Prüfer der BpZ.
In ihrem Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung führten sie aus, daß außer den auf Grund der Amtshilfeersuchen der niederländischen Zollverwaltung festgestellten Einfuhrfällen eine Vielzahl weiterer Einfuhren festgestellt worden sei, bei denen in Anwendung der vom BMF vertretenen Rechtsauffassung Antidumpingzoll zu erheben gewesen sei. Dies betreffe nicht nur Zollabfertigungen in den Niederlanden. Vielmehr habe die Klägerin die in Rede stehenden Waren auch an Abnehmer in bestimmten anderen Mitgliedstaaten veräußert. In einigen dieser Fälle seien die Waren zunächst in Konsignationslager verbracht und später von den Empfängern der Waren in Teilpartien entnommen worden. Dem Prüfungsbericht der BpZ wurden insoweit in den Anlagen Aufstellungen über Zollabfertigungen in diesen Mitgliedstaaten beigefügt, die u.a. Angaben zu den Warenempfängern, Lieferanten in der VR China und Einkaufspreisen für die Klägerin unter Berücksichtigung der Fracht- und Versicherungskosten enthalten.
Ferner ist in dem Prüfungsbericht der BpZ ausgeführt, daß die Klägerin im Rahmen der Schlußbesprechung u.a. folgende Einwendungen erhoben habe: Der in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1473/93 und VO Nr. 3386/93 verwendete Begriff "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft" müsse nicht zwingend der dem ersten in der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellte Preis sein. Die Ausweitung der Prüfung auf die Lieferungen der in Rede stehenden Waren in andere Mitgliedstaaten als die Niederlande sei wegen fehlender Verbandskompetenz unzulässig gewesen. Eine Weitergabe der diesbezüglich getroffenen Feststellungen an die Zollbehörden dieser Mitgliedstaaten sei durch die VO Nr. 1468/81 nicht gedeckt. Dem Prüfungsbericht wurde als Anlage auch eine Stellungnahme der Klägerin beigefügt, in der abschließend darum gebeten wurde, im vorhinein über eine Weiterleitung der erhobenen Daten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) informiert zu werden. Ferner wurde als weitere Anlage dem Prüfungsbericht eine Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beigefügt. Hierin begründete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eingehend die Auffassung, daß unter dem Begriff "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft" der von dem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Käufer zum Zeitpunkt des faktischen Übertritts der Gemeinschaftsgrenze für die Ware zu zahlende Preis zu verstehen sei. Ferner führte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in dieser Stellungnahme im einzelnen aus, daß eine unaufgeforderte Weitergabe der getroffenen Feststellungen an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten unzulässig sei.
Nachdem die OFD dem BMF den Prüfungsbericht vorgelegt hatte, teilte dieses der OFD mit, bei der Weiterleitung von Informationen sei zu beachten, daß nach Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81 Auskünfte über natürliche und juristische Personen nur insoweit erteilt werden dürfen, als diese für die Feststellung der Zuwiderhandlungen unbedingt erforderlich seien. Eine Übersendung des gesamten Prüfungsberichts komme deshalb nicht in Frage. Es seien nur die Informationen weiterzuleiten, die für die zutreffende Erhebung des Antidumpingzolls notwendig seien.
Nachdem der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Zollkriminalamt --ZKA--) der niederländischen Zollverwaltung die in dem Prüfungsbericht dargestellten Feststellungen der BpZ hinsichtlich der Einfuhr der in Rede stehenden Waren in die Niederlande mitgeteilt hatte (diese Mitteilung ist hier nicht im Streit), übersandte es mit weiteren Schreiben vom ... Oktober 1996, in denen jeweils unter Nennung des Namens der Klägerin auf die bei dieser durchgeführte Außenprüfung Bezug genommen wurde, den betreffenden Zollverwaltungen jeweils Listen über die Einfuhr von Magnesiumoxid und totgebranntem Magnesit in die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten, an denen die Klägerin beteiligt war. Bei diesen Listen handelte es sich um die jeweiligen Anlagen des Prüfungsberichts der BpZ. Zum Abschluß dieser Schreiben bat das ZKA darum, die Einfuhrvorgänge zu überprüfen und insbesondere auf die Erhebung des Antidumpingzolls achten zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaiger Nacherhebungen bat es ihm mitzuteilen.
Mit einem weiteren Schreiben vom ... Oktober 1996 übersandte das ZKA der Kommission in Ablichtung einen Auszug aus dem Prüfungsbericht der BpZ betreffend die Einfuhr von Magnesiumderivaten aus der VR China in die betreffenden Mitgliedstaaten. Dabei verwies das ZKA darauf, daß es die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet und gebeten habe, die im Prüfungsbericht als Anlagen aufgeführten Einfuhrvorgänge zu überprüfen und insbesondere auf die Erhebung des Antidumpingzolls achten zu lassen. Nach den getroffenen Feststellungen sei nicht auszuschließen, daß bei den Einfuhrabfertigungen der Waren in den Mitgliedstaaten Antidumpingzoll nicht erhoben worden sei.
Nachdem das ZKA die OFD mit Schreiben vom ... Oktober 1996 gebeten hatte, der Klägerin mitzuteilen, daß beabsichtigt sei, die im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung festgestellten Unregelmäßigkeiten den Zollverwaltungen der betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen, unterrichtete das HZA die Klägerin mit Schreiben vom ... November 1996 entsprechend. Die Klägerin wandte sich sodann mit Schreiben vom ... November 1996 an das ZKA und rügte, daß ihr durch die Vorgehensweise des ZKA die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, Rechtsschutz gegen die von ihr als rechtswidrig und schadensbedrohend angesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrte, daß die spontane Weiterleitung der Prüfungsergebnisse rechtswidrig gewesen sei, hatte teilweise Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage nach § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für zulässig. Zwischen der Klägerin und dem ZKA bestehe ein Rechtsverhältnis, das die Klägerin zur Überprüfung durch das Gericht gestellt habe. Es gehe um die Frage, ob das ZKA befugt gewesen sei, die bei der Klägerin getroffenen Feststellungen über ihre Magnesiteinfuhren aus der VR China an die Zollverwaltungen anderer betroffener Mitgliedstaaten und an die Kommission weiterzuleiten. Die Klage sei auch dann noch zulässig, wenn das fragliche Rechtsverhältnis bereits erloschen sei, sofern das Klagevorbringen konkrete gegenwärtige oder zukünftige Folgen und Wirkungen erkennen lasse, was hier der Fall sei. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse i.S. von § 41 Abs. 1 FGO an der baldigen Feststellung der (fehlenden) Befugnis des ZKA zur Weiterleitung der bei ihr getroffenen Feststellungen. Die erhobene Feststellungsklage sei auch nicht nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig. Das ZKA sei nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO auch der richtige Klagegegner, denn es habe die bei der Klägerin getroffenen Feststellungen an die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Die Klage sei auch teilweise begründet. Die Weiterleitung der Feststellungen an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten sei rechtswidrig gewesen, soweit dabei auch die Lieferanten der Klägerin in der VR China genannt worden seien. Im übrigen sei die Weiterleitung der bei der Klägerin getroffenen Feststellungen an die Zollbehörden der genannten Mitgliedstaaten sowie an die Kommission rechtmäßig.
Das ZKA sei nach § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. dem Erlaß des BMF vom 2. August 1995 (III A 3 -Z 4601- 26/95 - abgedruckt in VSF-Nachrichten --VSF N-- 33 95 Nr. 292) sachlich für die Weiterleitung der bei der Klägerin getroffenen Feststellungen zuständig gewesen. Einer besonderen Rechtsform habe es für die Delegation der Zuständigkeit vom BMF auf das ZKA nicht bedurft. Im übrigen wird auf die in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1999, 96 auszugsweise veröffentlichten Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Beide Beteiligte haben Revision gegen das Urteil eingelegt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision (VII R 95/98) gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Mitteilungen durch das ZKA an die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten für rechtmäßig angesehen worden sind; insoweit rügt sie die Verletzung von Bundesrecht i.S. von § 118 Abs. 1 FGO.
Nach ihrer Auffassung sei das ZKA nicht für die Weiterleitung der Feststellungen der BpZ zuständig gewesen, weil die Übertragung der Aufgaben vom BMF auf das ZKA gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FVG nur durch ein Gesetz erfolgen dürfe und weil die Delegationsbefugnis kein Gemeinschaftsrecht umfasse. Das FG habe die VO Nr. 1468/81 unzutreffend ausgelegt und angewendet.
Spontanmitteilungen nach Art. 12, 13, 14a VO Nr. 1468/81 kämen nicht in Betracht, weil die Klägerin keine "Vorgänge" (Art. 12 Buchst. b) zu verantworten habe, die einer Zollregelung "zuwiderlaufen". Der Begriff "Zuwiderhandlung" sei nicht wertneutral, sondern beinhalte einen Regelverstoß. Ein solcher liege aber nicht vor, wenn die Klägerin, wie im Streitfall, nur eine andere Auslegung der Vorschriften als die Behörden für richtig halte. Das ZKA sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich im vorliegenden Streitfall um betrügerische Handlungen der Klägerin handele. Unzutreffend sei auch die Annahme des Gerichts, daß bei der Entscheidung über die Weiterleitung von Feststellungen kein Ermessen der Behörde bestehe. Das ZKA habe ferner das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt, indem es die Klägerin nicht unmittelbar vor Weiterleitung der Mitteilungen an die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten gehört habe. Das FG habe unzutreffend eine Gewährung rechtlichen Gehörs angenommen, die darin bestehe, daß sich die Klägerin im Zusammenhang mit den Betriebsprüfungsberichten habe äußern können. Die Klägerin habe aber so nicht die Möglichkeit gehabt, die Weiterleitung der Feststellungen zu verhindern. Das FG habe weiterhin Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81 unrichtig angewandt und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Es sei der Kommission (hier UCLAF) ein leichtes gewesen, aus den Schreiben des ZKA die Klägerin zu ermitteln. Weiter habe das FG dem durch § 30 der Abgabenordnung (AO 1977) geschützten Steuergeheimnis nicht hinreichend Rechnung getragen. Es sei nicht sichergestellt, daß das Steuergeheimnis von den Mitteilungsempfängern auch tatsächlich gewahrt werde. Das ZKA habe das "ultima-ratio-Prinzip" gröblich mißachtet und im übrigen hätte das FG bei Auslegung des Art. 12 Buchst. b, 13, 14a Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 1468/81 das Recht der "informationellen Selbstbestimmung" beachten müssen. Wenn Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 1468/81 die Berücksichtigung nationalen Rechts bei spontanen Mitteilungen zulasse, sei auch § 30 Abs. 4 AO 1977 im Lichte des Grundgesetzes (GG) zu überprüfen und anzuwenden. Tue man das, dann sei kein Tatbestand ersichtlich, nach dem § 30 Abs. 4 AO 1977 eine Offenbarung des Steuergeheimnisses zuließe. Das ZKA habe schließlich die Mitteilungen auch deswegen nicht machen dürfen, weil die BpZ wegen "fehlender Verbandskompetenz" nicht befugt gewesen sei, die Feststellungen zu treffen. Die BpZ hätte solche Feststellungen nur treffen dürfen, wenn ein entsprechendes Amtshilfeersuchen je nach Ländern vorgelegen habe. Da ein solches nicht vorgelegen habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Frage des Verwertungsverbotes stelle sich nicht erst, wenn die Zollschulden in den jeweiligen Mitgliedstaaten nacherhoben worden seien. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 1997 VIII R 4/94 (BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) sei im Streitfall nicht einschlägig.
Die Klägerin beantragt (VII R 95/98),
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage abweist und festzustellen, daß die spontane Weiterleitung von Prüfungsergebnissen der BpZ für den OFD-Bezirk aus dem Prüfungsbericht über die Magnesiteinfuhren der Klägerin durch das ZKA an die Zollbehörde anderer europäischer EG-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission insgesamt rechtswidrig war.
Das ZKA beantragt (VII R 95/98),
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Das ZKA hält die Ausführungen des FG, soweit sie die Klageabweisung begründen, für zutreffend. Im übrigen tritt es den Ausführungen des FG, soweit es der Klage stattgibt, mit der Revision entgegen (VII R 96/98) und rügt die Verletzung von Bundesrecht.
Das FG habe rechtsfehlerhaft festgestellt, daß der --auch gemeinschaftsrechtlich-- geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81 konkretisiert sei, auch im Rahmen der Art. 12 Buchst. b, 13 VO Nr. 1468/81 anzuwenden sei. Art. 14, 14a VO Nr. 1468/81 betreffe nur die Mitteilungen an die Kommission. Dagegen behandele Art. 12 Buchst. b, 13 VO Nr. 1468/81 die Mitteilungen an die Mitgliedstaaten. Art. 14a Abs. 2 sei auf die Mitteilungen an die Mitgliedstaaten nicht anzuwenden. Es handele sich hierbei um eine Spezialnorm, die lediglich --und zwar unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission-- die Übermittlung von Informationen an die Kommission regele. Außerdem sei zweifelhaft, ob die bloße Mitteilung des Namens eines Lieferanten überhaupt eine "Auskunft über natürliche oder juristische Personen" i.S. des Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81 darstelle. Selbst bei Anwendung des vom FG aufgestellten Maßstabes zur Frage der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der an die einzelnen Mitgliedstaaten weitergeleiteten Informationen wäre die Weiterleitung unbedingt erforderlich gewesen, weil die Mitgliedstaaten nicht nur Lieferungen unter Einschaltung der Klägerin erkennen mußten, sondern weil es ihnen auch ermöglicht werden mußte, andere Lieferungen zu erkennen.
Das ZKA beantragt (VII R 96/98),
die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie feststellt, daß die Weiterleitung von Feststellungen aus dem Prüfungsbericht der BpZ für den OFD-Bezirk über die Magnesiteinfuhren der Klägerin durch das ZKA mit Schreiben vom ... Oktober 1996 an die Zollbehörden rechtswidrig war, soweit dabei auch die Lieferanten der Klägerin in der VR China genannt worden seien und festzustellen, daß auch die erfolgte Mitteilung der Namen der chinesischen Lieferanten der Klägerin durch das ZKA an die Zollbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten rechtmäßig war, und --sinngemäß-- die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (VII R 96/98),
die Anschlußrevision als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.
Sie äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Revision, weil der Unterzeichner der Revision nicht als "Vertreter" (Bevollmächtigter) i.S. von § 62 FGO, sondern als Bediensteter des ZKA aufgetreten sei. Er habe "im Auftrag" des ZKA Revision eingelegt. Vor allem lasse aber der ausdrückliche Hinweis in der Revisionsschrift, wonach ein "Herr Müller" (M) Auskunft erteile, deutlich werden, daß der Unterzeichner sich selbst nicht als zuständig für die Einlegung der Revision angesehen habe. Zur Sache betont die Klägerin, daß sie die Spontanmitteilungen bereits dem Grunde nach für unzulässig halte. Abgesehen davon seien sie aber auch, anders als das ZKA meine, nicht verhältnismäßig gewesen.
II.
Die Revisionsverfahren (VII R 95/98 und VII R 96/98) werden nach § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
A.
Die Revision der Klägerin (VII R 95/98) ist unbegründet, die des ZKA (VII R 96/98) dagegen begründet. Die angegriffene Vorentscheidung ist daher insoweit aufzuheben und damit die Klage auch insoweit abzuweisen, als das FG festgestellt hat, daß die Weiterleitung von Feststellungen aus dem Prüfungsbericht der BpZ über die Magnesiteinfuhren der Klägerin durch das ZKA mit Schreiben vom ... Oktober 1996 an die Zollbehörden ... rechtswidrig war, soweit dabei auch Lieferanten der Klägerin in der VR China genannt wurden.
Keine Bedenken bestehen gegen die Ausführungen des FG, mit denen es die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 41 FGO bejaht und das ZKA gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO als den richtigen Beklagten angesehen hat. Solche sind auch vom ZKA im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht worden, so daß sich ein näheres Eingehen auf die Zulässigkeit der Klage im Revisionsverfahren erübrigt.
B.
Die Revision der Klägerin (VII R 95/98) ist unbegründet. Die Entscheidung des FG, daß das ZKA grundsätzlich berechtigt war, die Prüfungsergebnisse der BpZ für den Oberfinanzbezirk aus dem Prüfungsbericht über die Magnesiteinfuhren der Klägerin an die Zollbehörden ... und die Kommission weiterzuleiten, begegnet keinen Bedenken. Das FG hat daher die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als damit allgemein die Feststellung begehrt wurde, daß das ZKA überhaupt nicht befugt gewesen sei, die in Rede stehenden Prüfungsergebnisse aus dem Prüfungsbericht der BpZ spontan an die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission weiterzuleiten.
1. Rechtsgrundlage für die gegenseitige Unterstützung der Zollbehörden in bezug auf die Einhaltung von Zollregelungen, wie sie im Streitfall mit den Verordnungen Nr. 1473/93 und Nr. 3386/93 (Antidumpingzollverordnungen) in Rede stehen, ist noch die inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABlEG Nr. L 82/1) ersetzte VO Nr. 1468/81. Daneben findet das Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967 (BGBl II 1969, 66), dem die hier in Betracht kommenden Mitgliedstaaten beigetreten sind, in bezug auf Zollabgaben nur Anwendung, wenn es um die Unterstützung bei der Ermittlung eines Sachverhalts in straf- bzw. bußgeldrechtlicher Hinsicht geht (vgl. 3. und 4. Erwägungsgrund der VO Nr. 1468/81).
Die VO Nr. 1468/81 gestattet die Erteilung von Auskünften durch die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats an Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission auch, ohne daß ein entsprechender Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission vorliegt (Spontanauskunft). Die Erteilung solcher Auskünfte ist in Art. 11, 12 Buchst. b, Art. 13, 14 und 14a der Verordnung geregelt. Art. 12 Buchst. b der Verordnung regelt die Erteilung von Spontanauskünften an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Art. 14a legt die Voraussetzungen für die Erteilung solcher an die Kommission fest, sofern sie sich auf konkrete Vorgänge wie im Streitfall beziehen.
Die in der VO Nr. 1468/81 getroffenen Regelungen gehen als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht (Art. 189 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- a.F., Art. 249 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG-- n.F.) dem nationalen Recht vor. Soweit die Bestimmungen der VO Nr. 1468/81 nicht entgegenstehen, richten sich die Befugnisse der Zollbehörden bei der Durchführung der Amtshilfe sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nach den für Steuern (einschließlich Zöllen) i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 geltenden Vorschriften. Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich nach dem für die Bundesfinanzbehörden geltenden Recht (§ 117 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 AO 1977). Bei der Übermittlung der Auskünfte gilt für inländische Beteiligte § 91 AO 1977 entsprechend (§ 117 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AO 1977).
2. Das ZKA ist für die Übermittlung solcher Auskünfte zuständig. Die VO Nr. 1468/81 enthält keine Regelungen über die zuständigen Behörden, die für die Erteilung von Spontanauskünften zuständig sind, sondern überläßt die Regelung dieser Frage den Mitgliedstaaten. Das BMF hat durch Erlaß vom 2. August 1995 III A 3 -Z 4601- 26/95 (VSF N 33 95 Nr. 292) die Zuständigkeit für die Übermittlung solcher Mitteilungen u.a. auf das ZKA übertragen. Als Rechtsgrundlage dafür hat es sich auf § 5a Abs. 1 Nr. 3 FVG gestützt. Da es sich bei der VO Nr. 1468/81 aber nicht um eine zwischenstaatliche Vereinbarung handelt, für die der § 5a Abs. 1 Nr. 3 FVG allein eine Delegation von Aufgaben des BMF auf das ZKA vorsieht, kann zweifelhaft sein, ob diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Übertragung der Befugnisse des BMF nach der VO Nr. 1468/81 auf das ZKA ausreicht. Letztlich braucht der Senat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil jedenfalls § 4 Abs. 3 FVG generell die Übertragung von Aufgaben des Bundes, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, durch den BMF auf Bundesoberbehörden, wie das ZKA eine ist (§ 1 Nr. 2 FVG), zuläßt. Zur Übertragung solcher Aufgaben bedarf es ebensowenig wie für die Delegation von Zuständigkeiten nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 FVG eines besonderen Gesetzes, weil die Möglichkeit zur Übertragung solcher Aufgaben bereits gesetzlich geregelt ist, ohne daß dafür ein weiteres Gesetz oder eine Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
3. a) Die in Art. 12 Buchst. b und Art. 14a VO Nr. 1468/81 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der streitigen Spontanauskünfte an die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. die Kommission waren, abgesehen von der später (Abschn. C) noch zu behandelnden Frage, ob den betreffenden Mitgliedstaaten auch die in der VR China ansässigen Lieferanten der Klägerin mitgeteilt werden durften, erfüllt. Gemäß Art. 12 Buchst. b VO Nr. 1468/81 teilen die zuständigen Behörden, sofern sie es als der Einhaltung der Zollregelung dienlich erachten, den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die der Zollregelung zuwiderlaufen oder dieser Regelung ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen. Entsprechende Voraussetzungen legt Art. 14a Abs. 1 VO Nr. 1468/81 für Mitteilungen an die Kommission fest. Danach erteilen die zuständigen Behörden der Kommission zweckdienliche Auskünfte über festgestellte Handlungen, die den Zollregelungen zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, die von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beider Bestimmungen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zuwiderhandlung gegen eine Zollregelung vorliegt und diese in betrügerischer Absicht begangen worden ist, sondern es reicht aus, wenn nach vertretbarer Ansicht der Zollbehörde der Vorgang einer Zollregelung zuwiderläuft, und zwar unabhängig davon, ob dies in betrügerischer Absicht oder gutgläubig geschieht. Aus dem Wort "zuwiderlaufen" ist nicht zu entnehmen, daß damit nur Handlungen gemeint sind, die einen Straftatbestand oder den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Vielmehr ist darunter jeder objektive Verstoß gegen Vorschriften des Zollrechts zu verstehen, ohne daß es darauf ankäme, ob subjektiv ein Verschulden vorliegt. Durch die Mitteilung solcher nach Ansicht des ZKA objektiver Verstöße wird die Klägerin deshalb nicht mit einem kriminellen Makel behaftet.
Daß die Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind, folgt auch aus den Erwägungsgründen zu der VO Nr. 1468/81, in denen es, nicht beschränkt auf ahndungsrechtliche Aspekte, sondern allgemein heißt, daß die in der Verordnung geregelte Zusammenarbeit der Behörden bezweckt, eine korrekte Anwendung der Zollregelung zu gewährleisten, insbesondere durch Verhinderung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen oder durch Ermittlung aller Aktivitäten, die im Widerspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen.
Aus der Fassung der Erwägungsgründe der VO Nr. 945/87, mit der u.a. der Art. 14a in die VO Nr. 1468/81 eingefügt wurde, läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar heißt es darin, daß die Ergänzung der VO Nr. 1468/81 durch die Bedeutung der Bekämpfung von Betrügereien, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, gerechtfertigt ist. Ungeachtet der Verwendung des Wortes "Betrügereien" wird aber auch in dieser Verordnung nur der Aspekt der Abgabenerhebung behandelt, ohne daß damit der ahndungsrechtliche Bereich berührt wird. Denn für den ahndungsrechtlichen Bereich hatte die Gemeinschaft, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung, keine Rechtsetzungskompetenz. Für die Abgabenerhebung ist allein der objektive Abgabentatbestand bzw. die regelwidrige Anmeldung und damit Abgabenerhebung von Bedeutung. Diese braucht nicht unumstritten vorzuliegen, sondern es reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aus, daß der Vorgang nach Ansicht der mitteilenden Behörde gegen die Zollregelung verstößt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um Spontanauskünfte über Vorgänge, die jedenfalls nach Ansicht des ZKA der Zollregelung über die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betreffenden Einfuhren zuwiderliefen. Denn das ZKA war der Auffassung, daß die Anmeldung des nach Art. 1 Abs. 2 der betreffenden Antidumpingzollverordnungen maßgebenden Wertes in den mitgeteilten Fällen nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil statt des bei der betreffenden Einfuhr jeweils tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der dem ersten in der Gemeinschaft ansässigen Käufer in Rechnung gestellte Preis, das ist der der Klägerin von dem chinesischen Lieferanten in Rechnung gestellte Preis, hätte angemeldet werden müssen. Nur dieser Preis entsprach nach Ansicht des ZKA dem in den maßgebenden Antidumpingzollverordnungen als maßgebend festgelegten "Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt".
Das ZKA konnte sich für diese Meinung, wie das FG festgestellt hat, auf den Erlaß des BMF vom 19. April 1995 III B 5 -ZT 0615- 19/95 berufen. Das FG Hamburg teilte diese Auffassung in seinem Urteil vom 10. Dezember 1996 IV 160/95. Sie kann daher nicht von vornherein als unvertretbar angesehen werden, selbst wenn das FG Düsseldorf in einem späteren Urteil vom 29. Juli 1998 4 K 3608/97 Z (ZfZ 1998, 386; s. dazu auch Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1999 VII B 259/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) zum gegenteiligen Ergebnis kam und inzwischen die zuständigen Behörden ebenfalls eine andere Auffassung vertreten. Nur, wenn die ursprünglich vertretene Rechtsauffassung nicht vertretbar gewesen wäre, könnte erwogen werden, ob schon deswegen die erfolgte Mitteilung der Vorgänge rechtswidrig gewesen sein könnte.
Ist nach den vorherigen Ausführungen davon auszugehen, daß für die Beurteilung der Frage, ob der Vorgang der Zollregelung zuwiderläuft, die vertretbare Ansicht der mitteilenden Behörde entscheidend ist, so gilt dies auch für die Frage, ob die Mitteilung der Einhaltung der Zollregelung dienlich ist (Art. 12 Buchst. b VO Nr. 1468/81). Denn auch insoweit stellt die Vorschrift ausdrücklich auf die Ansicht der Behörde ab ("dienlich erachtet"). Es kann daher insoweit ebenfalls nicht darauf ankommen, daß zuvor abschließend geklärt ist, ob die Auffassung der Behörde, die wußte, daß die Klägerin eine andere Meinung vertrat, tatsächlich zutrifft.
b) Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81, nach dem Auskünfte über natürliche und juristische Personen nur insofern erteilt werden, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den Zollregelungen zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind, steht den Mitteilungen des ZKA an die betroffenen Mitgliedstaaten schon deswegen nicht entgegen, weil diese Vorschrift ausdrücklich nur für Mitteilungen an die Kommission, nicht aber für Mitteilungen an die Mitgliedstaaten gilt.
Aber auch in bezug auf die an die Kommission gerichtete Mitteilung ist Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81 nicht verletzt. Selbst wenn in der an die Kommission gerichteten Mitteilung der Name der Klägerin im Betreff enthalten ist, was das FG zwar nicht festgestellt hat, sich aber aus den in Bezug genommenen Akten eindeutig ergibt, und in dem mitgesandten Auszug aus dem Prüfungsbericht, wie von der Klägerin behauptet, bestimmte beteiligte Unternehmen namentlich erwähnt sind, hat das ZKA damit nicht gegen Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1468/81 verstoßen. Denn diese Angaben waren zur Feststellung von Handlungen, die den Zollregelungen zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich. Ohne sie hätte die Kommission wohl das Problem allgemein behandeln, nicht aber effektiv auf die gleichmäßige Erhebung des Zolls durch die betroffenen Mitgliedstaaten dringen können. Denn nur anhand dieser Angaben bestand überhaupt die Möglichkeit, bestimmte Vorgänge in den jeweiligen Mitgliedstaaten aufzudecken, die nach Ansicht des ZKA gegen die Zollregelung verstießen. Zwar ist es letztlich Aufgabe der Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten, solchen Hinweisen nachzugehen. Art. 14a VO Nr. 1468/81 ist aber durch die VO Nr. 945/87 in die VO Nr. 1468/81 eingefügt worden, um die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu verbessern und der Kommission Mittel für die Koordinierung bestimmter Maßnahmen der Mitgliedstaaten an die Hand zu geben (vgl. Hahn in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F X 1 Art. 14a Rz. 1). Diese Koordinierungsfunktion, die sie durch die gezielte Weitergabe der erhaltenen Auskünfte an die betreffenden Mitgliedstaaten wahrnimmt, kann sie aber nur dann erfüllen, wenn die Mitteilungen so genau sind, daß damit auch die konkreten Einzelfälle von den betreffenden Mitgliedstaaten festgestellt werden können. Dazu waren die von der Klägerin beanstandeten Angaben erforderlich.
c) Keine Bedenken bestehen außerdem dagegen, daß das ZKA in derselben Sache sowohl den betreffenden Mitgliedstaaten als auch der Kommission Spontanauskünfte übermittelt hat. Zwar können die zuständigen Behörden von der Erteilung von Auskünften nach Art. 12 Buchst. b VO Nr. 1468/81 an die Mitgliedstaaten absehen, wenn sie der Kommission die Auskünfte nach Art. 14a Abs. 1 der Verordnung erteilt haben, das heißt aber nicht, daß die Behörden von der Erteilung der Auskünfte nach Art. 12 Buchst. b VO Nr. 1468/81 absehen müssen, wenn sie die Kommission über die betreffenden Vorgänge unterrichten.
d) Schließlich steht der Erteilung der Spontanauskünfte im Streitfall auch Art. 17 VO Nr. 1468/81 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Verwaltungsbehörden nicht zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, wenn die Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats zu verletzen. Darin kommt kein allgemeiner Souveränitätsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten in der Weise zum Ausdruck, daß grundsätzlich nationales Recht, wie das von der Klägerin genannte Bundesdatenschutzgesetz, Vorrang vor dem durch die VO Nr. 1468/81 gesetzten Gemeinschaftsrecht hätte. Vielmehr bezieht sich dieser Vorbehalt nur auf solche Sachverhalte, die wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats, insbesondere dessen öffentliche Ordnung, berühren und gibt in einem solchen Fall nur dem Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission ein Recht, die Erteilung bestimmter Auskünfte zu verweigern. Dem Betroffenen steht daraus aber kein Anspruch gegenüber dem Mitgliedstaat zu, der diesen verpflichten könnte, die Übermittlung getroffener Feststellungen an die Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission zu unterlassen.
e) Der Weiterleitung der in dem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen an die Zollverwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten bzw. die Kommission stand, anders als die Klägerin meint, kein grundsätzliches Verwertungsverbot entgegen. Zwar war die Außenprüfung nicht dazu angeordnet, solche Feststellungen zu treffen. Nach § 194 Abs. 3 AO 1977 können aber auch Feststellungen über Verhältnisse anderer Personen als des Steuerpflichtigen ausgewertet werden, sofern deren Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist. Mit Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, daß diese Vorschrift nur für solche Fälle gilt, in denen eine Besteuerung im Inland in Betracht kommt. Sie ist aber im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AO 1977 entsprechend anzuwenden und gestattet insoweit, Feststellungen über Verhältnisse von Personen auszuwerten und zu diesem Zwecke weiterzugeben, die in einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist nur, daß sich diese Feststellungen gelegentlich einer für den inländischen Steuerpflichtigen angeordneten Außenprüfung ergeben haben und nicht der eigentliche Hauptzweck dieser Prüfung waren. Es muß sich dabei eher um "Zufallsfunde" als um die eigentliche Hauptsache handeln (vgl. Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 194 AO 1977 Rdnr. 238; Mösbauer in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 194 Rdnr. 10; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 194 AO 1977 Rdnr. 10; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 194 Anm. 6; Schick in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 194 AO 1977 Rdnr. 386). Anders als die Klägerin meint, sind diese Voraussetzungen im Streitfall eingehalten worden, weil der Zweck der Prüfung nicht in der Erhebung der hier in Rede stehenden Feststellungen, sondern in der Erfüllung des niederländischen Amtshilfeersuchens bestand, in deren unmittelbaren Zusammenhang sich die der Kommission und den betreffenden weiteren Mitgliedstaaten übermittelten Feststellungen über die dort bestehenden Vorgänge ergaben, an denen die Klägerin beteiligt war. In diesem Rahmen bestand die von der Klägerin vermißte Verbandskompetenz der BpZ auch für die Feststellung der vom ZKA weitergeleiteten Angaben.
f) Der Senat teilt des weiteren die Auffassung des FG, daß die Weiterleitung der bei der Klägerin getroffenen Feststellungen an die betreffenden Zollverwaltungen nicht bereits wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtswidrig war. Die VO Nr. 1468/81 schreibt keine Anhörung des Betroffenen vor, bevor eine Spontanauskunft an eine andere Zollverwaltung bzw. die Kommission ergeht. Gemeinschaftsrechtlich ist sie aber auch nicht ausgeschlossen. Deshalb ist insoweit § 117 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AO 1977 anwendbar, der vorschreibt, daß bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen für inländische Beteiligte § 91 AO 1977 entsprechend gilt. Der Begriff des "Beteiligten" ist insoweit nicht auf den in § 78 AO 1977 beschriebenen Personenkreis beschränkt, sondern gilt für alle, in deren Rechte durch die Mitteilung eingegriffen wird (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 117 AO 1977 Rdnr. 120; Tipke/Kruse, a.a.O., § 117 AO 1977 Rdnr. 53). Die vorherige Anhörung ist aber bei Abgaben, die wie der Zoll von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, nicht stets erforderlich, sondern soll nur stattfinden. Das ergibt sich aus einem Vergleich der beiden in § 117 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 geregelten Alternativen. Während der im Streitfall einschlägige 1. Halbsatz nur allgemein die Sollvorschrift des § 91 AO 1977 für entsprechend anwendbar erklärt, bestimmt der 2. Halbsatz ausdrücklich, daß in dem dort genannten Fall eine Anhörung stets stattzufinden hat, wenn nicht eine Ausnahme nach § 91 AO 1977 Abs. 2 oder 3 vorliegt. Daraus folgt, daß das ZKA im Streitfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte, ob die Klägerin im Streitfall noch einmal anzuhören war, bevor über die Erteilung der Spontanauskunft entschieden wurde.
Gemäß § 91 Abs. 2 AO 1977, der im Rahmen des § 117 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AO 1977 ebenfalls gilt, kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. In Anbetracht dessen, daß die Klägerin, wie das FG ausgeführt hat, bereits in der Schlußbesprechung, die im Anschluß an die Außenprüfung stattgefunden hat, ausführlich ihre Auffassung dargelegt hat, daß eine Weiterleitung der getroffenen Feststellungen an die betroffenen Mitgliedstaaten unzulässig sei und die Stellungnahme der Klägerin dem Prüfungsbericht beigefügt war, konnte das ZKA im Streitfall davon ausgehen, daß besondere Umstände vorlagen, die eine nochmalige Anhörung der Klägerin zur Frage der Zulässigkeit der Weitergabe der Feststellungen überflüssig machten. Das gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem HZA, das die BpZ mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt hat, und dem ZKA um unterschiedliche Behörden handelt. Denn beide Behörden gehören zur Bundesfinanzverwaltung, und die Klägerin konnte davon ausgehen, daß das ZKA, das für die Erteilung der Spontanmitteilungen nach der VO Nr. 1468/81 zuständig ist, die Ausführungen der Klägerin in gleicher Weise berücksichtigte, wie es das HZA getan hätte.
Eine nochmalige Anhörung der Klägerin durch das ZKA war daher nicht geboten. Zumal sich dadurch für die Klägerin auch die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, nicht verbessert hätte. Denn das ZKA wäre jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, so lange von einer Erteilung der Spontanauskünfte abzusehen, bis die Klägerin ihre Rechtsschutzmöglichkeiten wahrgenommen hätte.
Außerdem sind sowohl nach Art. 19 VO Nr. 1468/81 als auch nach Art. 15 des Zollkodex (ZK) die Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung der den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Feststellungen ausreichend gewahrt. Hinsichtlich der an die Kommission übermittelten Auskünfte wird der Geheimnisschutz bereits nach Art. 214 EGV a.F. (Art. 287 EG) gewährleistet. In diesem Verfahren ist nicht zu beurteilen, ob die bestehenden Geheimhaltungsvorschriften von den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission im Einzelfall tatsächlich beachtet werden, was die Klägerin bezweifelt. Davon, daß sie beachtet werden, muß bei Anwendung der VO Nr. 1468/81 ausgegangen werden.
g) Es ist ferner nicht zutreffend, daß Spontanmitteilungen nach der VO Nr. 1468/81 lediglich die "ultima ratio" sind und nur unter Beachtung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit erteilt werden dürften (so aber Wolffgang in Birk, Handbuch des Europäischen Steuer- und Abgabenrechts, § 32 Rz. 63). Dies mag für Steuern zutreffen, die jeweils den Mitgliedstaaten zustehen (vgl. insoweit Söhn, a.a.O., § 117 AO 1977 Rz. 31 e), kann aber nicht im Falle des Zolls gelten, der der Europäischen Gemeinschaft als eigene Einnahme zusteht. In diesem besonderen Fall sind vielmehr alle Mitgliedstaaten gehalten, das Interesse der Gemeinschaft an einer effektiven und einheitlichen Erhebung des Zolls in jedem einzelnen Fall zu beachten und dafür auch mit den Mitteln der VO Nr. 1468/81 zu sorgen. Ob es nicht sinnvoll gewesen wäre, vor Erteilung der in Rede stehenden Spontanauskünfte zunächst noch eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung der Kommission zur Auslegung der maßgebenden Vorschriften der Antidumpingzollverordnungen einzuholen, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil es sich hierbei um eine von der Verwaltung allein zu entscheidende Frage nach der Zweckmäßigkeit ihres Vorgehens handelt.
h) Nachdem somit die Auskunftserteilung durch das ZKA dem Grunde nach durch die VO Nr. 1468/81 gerechtfertigt ist, kann weder § 30 AO 1977, der die Wahrung des Steuergeheimnisses national regelt, noch Art. 15 ZK, der das Amtsgeheimnis gemeinschaftsrechtlich schützt, durch die Übermittlung der getroffenen Feststellungen seitens des ZKA verletzt worden sein. Denn soweit die Übermittlung der Auskünfte nach der VO Nr. 1468/81 gerechtfertigt ist, steht dem das Steuergeheimnis nicht entgegen, weil die VO Nr. 1468/81, sofern sie als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht ohnehin Vorrang vor § 30 AO 1977 hat, jedenfalls als Gesetz i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 deren Übermittlung an die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission ausdrücklich zuläßt. Die VO Nr. 1468/81 ist ferner geltendes Recht i.S. des Art. 15 ZK, so daß auch gemeinschaftsrechtlich das Amtsgeheimnis die Erteilung der Auskünfte in Übereinstimmung mit der Verordnung zuließ. Die auch in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung der Klägerin, daß die Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse in den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich nicht gewahrt sein könnte, ist angesichts des Art. 19 VO Nr. 1468/81 unbeachtlich, weil darin gemeinschaftsrechtlich ausdrücklich der Geheimhaltungsschutz für alle Mitgliedstaaten verbindlich geregelt worden ist. Ob diese Geheimhaltung im Einzelfall tatsächlich gewährleistet ist, liegt außerhalb der Prüfungsmöglichkeiten der die Auskunft erteilenden Behörde und ist daher im Streitfall nicht justiziabel.
C.
Die zulässige Revision des ZKA (VII R 96/98) ist begründet.
1. Die Revision des ZKA ist zulässig; sie ist wirksam eingelegt und begründet worden. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Klägerin sind unbegründet. Wie dem Senat bekannt ist und der Unterzeichner der Revision ausdrücklich versichert hat, ist er ein Beamter des ZKA, der die Befähigung zum Richteramt besitzt und der daher zur Vertretung des ZKA vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugt ist. Da er kraft seiner dienstlichen Stellung für das ZKA zu handeln befugt ist, bedarf es keiner Vollmacht des ZKA oder des Präsidenten des ZKA (vgl. BFH, Beschlüsse vom 21. September 1997 IV B 95/96, BFH/NV 1998, 456, und vom 4. Dezember 1984 IX R 7/81, BFHE 142, 547, BStBl II 1985, 307; Urteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 203, und vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283). Rechtlich unbeachtlich ist, daß er die Revision "Im Auftrag" unterzeichnet hat und auf dem Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt wurde, ein Herr M als Auskunftserteilender angegeben worden ist. Denn daraus läßt sich nicht schließen, daß der Unterzeichner nicht kraft seiner Dienststellung zur Vertretung des ZKA vor dem BFH befugt war (vgl. BFH, Beschluß vom 7. April 1992 X B 26/92, BFH/NV 1992, 622).
2. Die Revision des ZKA ist auch begründet. Anders als das FG meint, war die Weiterleitung der im Prüfungsbericht enthaltenen Feststellungen durch das Schreiben des ZKA vom ... Oktober 1996 an die betreffenden Mitgliedstaaten auch insoweit zulässig, als sich daraus die Lieferanten der Klägerin in der VR China ergaben.
Wie bereits ausgeführt, findet Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1468/81, auf den das FG seine gegenteilige Auffassung stützt, nur in bezug auf Mitteilungen an die Kommission, nicht aber auf Auskünfte gemäß Art. 12 Buchst. b der Verordnung an die zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten Anwendung. Diese Vorschrift kann daher nicht die Unzulässigkeit der beanstandeten Mitteilungen an die Mitgliedstaaten begründen.
Aber auch der vom FG herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag die Rechtswidrigkeit der Auskünfte des ZKA über die Lieferanten der Klägerin nicht zu begründen. Denn die Nennung der Lieferanten der Klägerin war zur Erreichung des angestrebten Zwecks angemessen und erforderlich. Zweck der Mitteilung des ZKA an die betreffenden Mitgliedstaaten war, diesen in den übermittelten Vorgängen die Erhebung des Zolls in zutreffender Höhe zu ermöglichen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des ZKA hinsichtlich des in diesen Fällen nach Art. 1 Abs. 2 der Antidumpingzollverordnungen für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgebenden Werts (Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) kam es auf die dem ersten Käufer in der Gemeinschaft von dem in der VR China ansässigen Lieferanten berechneten Preise an. Diese ergaben sich aus den von den betreffenden Lieferanten ausgestellten Rechnungen. Um die zuständigen Zollstellen in den Stand zu setzen, auf dieser Grundlage die nach Ansicht des ZKA bisher zu Unrecht nicht erhobenen Antidumpingzölle nachzuerheben, war es daher sachgerecht, sie über alle Einzelheiten gerade in bezug auf diese Rechnungen zu unterrichten. Dazu gehören insbesondere die Aussteller der Rechnungen, nämlich die in der VR China ansässigen Lieferanten. Daß damit die Bezugsquellen der Klägerin aufgedeckt wurden, war, sofern die von den in der VR China ansässigen Lieferanten berechneten Einkaufspreise für maßgebend gehalten wurden, nicht zu vermeiden.
Ende der Entscheidung
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