Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: VII S 1/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 2 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das vor dem Bundesfinanzhof durchgeführte Beschwerdeverfahren ist nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässig. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren nicht angefallen sind. Der Gegenstandswert im Streitfall bestimmt sich demnach gemäß § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Da der Kläger mit seiner Beschwerde weiterhin begehrte, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen, ist der Gegenstandswert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus diesem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da das Interesse des Klägers letztlich darauf angelegt ist, vom Finanzamt die ihm nach dem besagten Kostenfestsetzungsbeschluss zu erstattenden Kosten beizutreiben, war folglich der ihm darin zugesprochene Betrag in Höhe von ... DM als Gegenstandswert zu bestimmen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.