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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: VII S 1/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist ein Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Umsatzsteuer 2001 sowie die Berücksichtigung von Zahlungen in den Vorjahren. Während der angefochtene Abrechnungsbescheid einen noch zu entrichtenden Steuerbetrag ausweist, hat der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) ein Guthaben errechnet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Soweit der Antragsteller schon für die Jahre vor 2001 ein Guthaben beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil insoweit noch kein Abrechnungsbescheid ergangen sei. Für das Jahr 2001 hätten sich Zahlungen des Antragstellers auf die Umsatzsteuer nicht feststellen lassen. Soweit Zahlungen geleistet worden seien, sei das FA nicht verpflichtet gewesen, diese auf die Umsatzsteuer 2001 zu verbuchen, zumal der Antragsteller bei den Zahlungen keine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen habe.

Gegen dieses dem Antragsteller am 31. August 2005 zugestellte Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, die er, nachdem die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 30. November 2005 verlängert worden war, mit am 29. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Zugleich hat der Antragsteller wegen der Versäumung der Begründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, den er unter Hinweis auf ein eingereichtes ärztliches Attest damit begründet, dass er ab dem 18. November 2005 gesundheitlich erheblich eingeschränkt und eine Zusammenarbeit mit seiner Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nicht möglich gewesen sei. Zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 15. August 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig zu verwerfen sein, weil der Antragsteller die Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), die im Streitfall vom Vorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bis zum 30. November 2005 verlängert worden ist, versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), dass er ohne Verschulden verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), die Begründungsfrist einzuhalten. Das Vorbringen, die für die Beschwerdebegründung erforderliche Zusammenarbeit mit seiner Prozessbevollmächtigten sei aufgrund seiner ab dem 18. November 2005 vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich gewesen, lässt nicht erkennen, welche konkreten, für die Nichtzulassungsbeschwerde benötigten Informationen er wegen seiner Krankheit gehindert war, seiner Prozessbevollmächtigten zu übermitteln, und warum ihr diese Informationen nicht bereits vor dem 18. November 2005 gegeben worden waren. Eine solche Konkretisierung seiner Wiedereinsetzungsbegründung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 30. November 2005, d.h. am letzten Tag der Begründungsfrist, gegenüber dem Gericht angegeben hat, dass eine Begründung bisher nicht habe erfolgen können, weil die beantragte Akteneinsicht über das Amtsgericht nicht gewährt worden sei; eine Krankheit als Grund für die bis dahin fehlende Beschwerdebegründung wurde indes nicht genannt. Darüber hinaus enthält das vorgelegte ärztliche Attest keine Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung und gibt dem Senat daher nicht die Möglichkeit zu beurteilen, ob dem Antragsteller tatsächlich jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Prozessbevollmächtigten, z.B. auch eine telefonische oder briefliche, krankheitsbedingt verwehrt war. Auch enthält das Attest keine Angaben zur Dauer der Erkrankung, so dass nicht ersichtlich ist, ob diese bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 30. November 2005 angedauert hat.

Überdies wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unzulässig, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Begründungsfrist gewährt werden könnte, denn mit der Beschwerde wird keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert. Der Antragsteller begründet lediglich unter Hinweis auf beigefügte Unterlagen seine bereits in der Vorinstanz vertretene Ansicht, dass er wegen bereits geleisteter Zahlungen an das FA keine Steuerschulden mehr habe.

Der Senat stellt die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittel zur Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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