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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.1999
Aktenzeichen: VII S 1/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 114
AO 1977 § 69
AO 1977 § 34
AO 1977 § 191
AO 1977 § 88 Abs. 1
AO 1977 § 90 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem sein Antrag auf Gewährung von PKH für seine Klage gegen den Haftungsbescheid vom 21. Februar 1997 wegen Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen hierzu abgelehnt worden ist.

Die beantragte PKH kann dem Antragsteller selbst dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von PKH rechtfertigen würden, nicht bewilligt werden, weil die Klage nicht die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zwar wäre der Beschwerde nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil der nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bestehende Vertretungszwang nicht beachtet worden und die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist; denn einem mittellosen Beteiligten könnte für das nach Gewährung von PKH durch einen hierzu befugten Prozeßvertreter eingelegte Rechtsmittel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegeben ist. Daran fehlt es hier.

Das FG hat --hier zusammengefaßt-- ausgeführt, bei summarischer Prüfung bestehe keine Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg oder Teilerfolg der Klage gegen den Haftungsbescheid, weil der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch den Beklagten (das Finanzamt --FA--) und später durch das FG keine substantiierten Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme und gegen die Höhe der Haftungsschuld vorgetragen, sondern lediglich behauptet habe, das FA sei nicht schlechter gestellt worden als andere Gläubiger. Die detaillierten Fragen des FA, welche Verbindlichkeiten die Steuerschuldnerin insgesamt gehabt habe und in welchem Umfang diese jeweils bedient worden seien, habe er nicht beantwortet. In der Beschwerdeschrift, mit der der Antragsteller sinngemäß die Aufhebung der Vorentscheidung und die antragsgemäße Bewilligung von PKH begehrt, bezieht sich der Antragsteller lediglich auf sein bisheriges Vorbringen.

Unter diesen Umständen vermag auch der Senat der Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid und damit der Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH keine --auch nur teilweise-- Erfolgsaussicht beizumessen.

Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) kann das FA den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen rückständiger Umsatzsteuer und Säumniszuschläge hierzu durch Haftungsbescheid nach § 191 AO 1977 in Haftung nehmen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und insbesondere nicht dafür gesorgt hat, daß die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat ("anteilige Tilgungsquote"; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, und Beschluß vom 11. Juni 1996 I B 60/95, BFH/NV 1997, 7, m.w.N.). Das FA kann und muß deshalb von dem Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer einer GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen, um die anteilige Umsatzsteuer, für die der Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann, zu ermitteln. Hierfür müssen Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen getroffen werden (BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657). Hierbei ist das FA --und in dem zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung eingeleiteten Klageverfahren das FG-- im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auf die Mitwirkung des Beteiligten angewiesen (§§ 88 Abs. 1, 90 Abs. 1 AO 1977; § 76 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1989 VII R 99/87, BFH/NV 1990, 351). Danach ist der Beteiligte verpflichtet, sich über alle tatsächlich bedeutsamen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) und dabei dem Gericht auf Verlangen in seinem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 AO 1977). Diese Mitwirkungspflicht ist Teil des dem FA und dem FG auferlegten Untersuchungsgrundsatzes, indem sie den Beteiligten verpflichtet, an den von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen mitzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570, m.w.N.). Der Antragsteller hat die ihm obliegende und sowohl vom FA als auch später vom FG präzisierte Mitwirkungspflicht verletzt.

Im Streitfall hat sich das FA --wovon das FG zu Recht ausgeht-- um die Aufklärung des Sachverhaltes bereits vor Erteilung des Haftungsbescheides bemüht. Es hat den Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 unter detaillierter Angabe der einzelnen Umsatzsteuerrückstände und der Säumniszuschläge hierzu, Erteilung einer rechtlichen Belehrung über die Voraussetzungen und den Umfang einer Haftungsinanspruchnahme und die Maßgeblichkeit der in etwa gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung für den Umfang der Haftung bei der Umsatzsteuer aufgefordert, in einem beigefügten Berechnungsbogen Angaben zu den Verbindlichkeiten und dem Zahlungsverkehr der Steuerschuldnerin für einen bestimmten Zeitraum zu machen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller trotz wiederholter Fristsetzung und (wegen zutreffend geltend gemachter Krankheit) großzügigen Fristverlängerungen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren nachgekommen, sondern hat, ohne entsprechende Zahlenangaben oder Unterlagen vorzulegen, lediglich behauptet, andere Gläubiger seien nicht in größerem Umfang als das FA befriedigt worden.

Auch das FG hat versucht, diesem Einwand nachzugehen und den Antragsteller nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren wegen Gewährung von PKH unter Fristsetzung und schließlich unter Setzung einer Präklusionsfrist zu veranlassen, neben detailliert abgefragten Angaben zu den persönlichen --wirtschaftlichen-- Voraussetzungen der Gewährung von PKH Angaben zur Klagebegründung zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Auf den Einwand des Antragstellers, er fühle sich durch das Verlangen nach einer Klagebegründung überfordert und ohne anwaltlichen Beistand benachteiligt, bat der Berichterstatter des FG mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 den Antragsteller, wenigstens ein Mindestmaß an Begründung vorzutragen und nur mit eigenen Worten zu sagen, warum und aus welchen Gründen seiner Meinung nach der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung falsch seien. Darauf hat der Antragsteller nicht reagiert, obwohl er aus der mit Schreiben des FA vom 4. Dezember 1996 gewährten Anhörung vor Erteilung des Haftungsbescheides sowie durch die ausführlichen Darlegungen im Haftungsbescheid vom 21. Februar 1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wußte, daß den Angaben über die Verbindlichkeiten und deren Tilgung durch die GmbH maßgebliche Bedeutung für den Umfang der Haftungsinanspruchnahme und damit für die Erfolgsaussichten der Klage zukam. Die Angabe dieser aus den Buchführungsunterlagen der GmbH und den Bankbelegen zu entnehmenden Zahlen war dem Antragsteller als Wissensträger, in dessen Besitz auch die Unterlagen der zwischenzeitlich aufgelösten GmbH übergegangen waren, auch ohne anwaltschaftlichen Beistand, zuzumuten, während weder das FA noch das FG verpflichtet sein kann, unter Inkaufnahme eines unverhältnismäßig großen Aufwandes solche Umstände zu ermitteln, zu denen allein der Beteiligte Zugang hat und die er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht angibt (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 100/83, BFH/NV 1987, 105).

Obgleich im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Antragstellers zur Haftung und insbesondere zum Umfang der Haftung --noch-- ungeklärt sind, kann von einer auch nur teilweisen Erfolgsaussicht der Klage nicht ausgegangen werden. Zwar hat das FG auch im PKH-Verfahren auf die vollständige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes hinzuwirken und darf nicht einfach unter Hinweis auf die Aktenlage zu Lasten des Antragstellers entscheiden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260). Angesichts der nahezu vollständigen Verweigerung jeglicher Mitwirkung durch den Antragsteller ist jedoch nicht ersichtlich, welche Möglichkeit sich für das FG noch angeboten hätte, die erforderlichen Angaben zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden und zu den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen der GmbH und damit zum Umfang der haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Antragstellers zu erhalten. Dem Vorschlag des Berichterstatters des FG im Schreiben vom 7. Oktober 1998, die Tatsachen mit eigenen (laienhaften) Worten zu schildern, ist der Antragsteller bis heute nicht nachgekommen, so daß auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides erkennbar geworden sind. Die mit der ohne Beachtung des Vertretungszwanges nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bereits eingelegten Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluß des FG beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet daher keine Aussicht auf Erfolg.

Ende der Entscheidung

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