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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: VII S 10/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 | |
StBerG § 3 Nr. 4 |
VII S 8/07 VII S 9/07 VII S 10/07
Gründe:
Der nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, weil nicht gemäß § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO schlüssig dargelegt ist, dass der beschließende Senat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör verletzt und das Vorbringen der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.
Die Klägerin hält die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006, wonach die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision zum Teil als nicht schlüssig dargelegt angesehen wurden, für unzutreffend und meint, dies sei ein nur vorgeschobener Grund gewesen, um sich mit ihren Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen. Der insoweit seitens der Klägerin erhobene Vorwurf ist allerdings offensichtlich unzutreffend. Die in der Beschwerdebegründung gestellte Frage nach dem "Sinn und Inhalt der Bestimmung des § 3 Nr. 4 StBerG und der Dienstleistungsfreiheit" war in einem Absatz hervorgehoben ausdrücklich gestellt und entstammt nicht nur "einem erläuternden Nebensatz". Es war davon auszugehen, dass hiermit eine seitens der Beschwerde geltend gemachte grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage beschrieben werden sollte.
Darüber hinaus bezeichnet die Klägerin auch keine schlüssigen Darlegungen aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die der Senat mit seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006 nicht berücksichtigt hat, sondern beanstandet, dass der Senat ihren Ausführungen zur erforderlichen Revisionszulassung nicht gefolgt ist. So wiederholt sie lediglich ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren, dass die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sowie dem Bundesverfassungsgericht hätte vorgelegt werden müssen, und sie hält die Ausführungen des Senats, wonach für derartige Vorlagen kein Anlass bestehe, für falsch und meint des Weiteren, dass der Senat Entscheidungen des EuGH entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt und falsch wiedergegeben habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den beschließenden Senat wird damit indes nicht dargelegt. Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin ein Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sie sich im Beschwerdeverfahren bezogen hat, als vom Senat falsch interpretiert ansieht.
Auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass der Senat nicht vor dem Inkrafttreten der Dienstleistungsrichtlinie hätte entscheiden dürfen, wird keine Gehörsverletzung dargelegt, weshalb die Richtigkeit der klägerischen Ansicht unerörtert bleiben kann, wonach der Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2006 unter der Geltung der Dienstleistungsrichtlinie inhaltlich so nicht mehr hätte ergehen können.
Offen bleiben kann auch, ob --wie die Klägerin meint-- die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO analog auf die Rüge schwerwiegender formeller und materieller Mängel anzuwenden ist, denn allein mit der Behauptung der Klägerin, dass der Senat ihrem Beschwerdevorbringen zu Unrecht nicht gefolgt sei und dass er die von ihr angeführten Entscheidungen anderer Gerichte falsch interpretiert habe, werden solche Mängel nicht dargelegt.
Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 --Kostenverzeichnis-- Nr. 6400 zum Gerichtskostengesetz).
Ende der Entscheidung
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