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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: VII S 11/04 (PKH)
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 |
Gründe:
Der Antragsteller begehrt in drei Punkten die Berichtigung und Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), durch den abgelehnt worden ist, ihm für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Begehrens weist er darauf hin, dass der vom Senat wiedergegebene Tatbestand jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren Beachtung finden werde.
Der Antrag (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, und vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467) besteht für die Berichtigung eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist überzeugend damit begründet worden, dass die Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO vom Gesetzgeber nur mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestandes zugelassen worden sei, um zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird. Ist die Entscheidung unanfechtbar, so kann eine Berichtigung des Tatbestandes keine Rechtswirkungen haben, so dass ein diesbezügliches Begehren unzulässig ist. Daher kann --und zwar erst recht nicht-- auch die Berichtigung des "Tatbestandes" eines im PKH-Verfahren ergangenen Beschlusses nicht in zulässiger Weise begehrt werden. Das gilt auch unter Berücksichtung der Möglichkeit, einen solchen Beschluss mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen; denn das Bundesverfassungsgericht würde die Sache selbst prüfen, ohne an tatsächliche Feststellungen in einem solchen PKH-Beschluss gebunden zu sein.
Ende der Entscheidung
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