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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: VII S 11/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 142
ZPO § 117 Abs. 1
Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann von dem Antragsteller innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichneten Zwei-Monats-Frist nachgereicht werden.
Gründe:

I.

Der Antragsteller sucht Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten (Finanzamt --FA--) vom 30. November 2000, mit welchem ein vom Antragsteller wegen von ihm geschuldeter Kraftfahrzeugsteuer gestellter Antrag auf Gewährung einer Verrechnungsstundung abgelehnt worden ist; er begehrt ferner die Feststellung, dass die vom FA wegen der rückständigen Kraftfahrzeugsteuern im März 2001 durchgeführten Pfändungsmaßnahmen rechtswidrig sind. Wegen dieser beiden Begehren hatte der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben. Die Klage ist mit Urteil vom 31. März 2004 13 K 51/01 als in beiden Punkten unbegründet abgewiesen worden. Wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG möchte der Antragsteller Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erheben. Wegen des dafür bestehenden Vertretungszwanges (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Dem Urteil des FG liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

Der Antragsteller war Halter zweier PKW. Für einen von diesen ... hat das FA 1997 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt, die nicht entrichtet worden ist. Der Antragsteller beantragte statt dessen, auf die Steuererhebung für die Monate Januar bis Mai 2000 zu verzichten, weil das Fahrzeug in dieser Zeit nicht benutzt worden sei, hilfsweise die Zahlung der Steuer auf die Mitte des Veranlagungszeitraums zu legen, da er zur Zeit keine Einkünfte habe. Außerdem beantragte er die Stundung der Kraftfahrzeugsteuer, weil ihm ein Einkommensteuererstattungsanspruch 1998 zustehe. Das FA hat diesen Stundungsantrag abgelehnt. Mit der deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, in dem wegen der Einkommensteuer 1998 anhängigen Klageverfahren rechne er mit einer Einkommensteuererstattung; außerdem habe er inzwischen die Einkommensteuererklärung 1999 fertig gestellt, wobei die verspätete Abgabe auf einer von ihm nicht zu vertretenden Entscheidung des Sozialgerichts beruhe.

Zur Durchsetzung seiner Steuerforderung hat das FA nach erfolglosen anderen Vollstreckungsversuchen den zweiten PKW des Antragstellers ... gepfändet und nach Bruch der Pfandsiegel abholen lassen. Das FA hat den PKW jedoch später zur Wohnung des Antragstellers zurückgeführt und die Kraftfahrzeugsteuer mit Säumniszuschlägen, Pfändungsgebühr, Abschleppkosten und Standgebühr sowie Kosten der Rückführung gegen die inzwischen festgesetzte Einkommensteuer 1999 aufgerechnet.

Das FG urteilte über die Begehren des Antragstellers, die Ablehnung des Stundungsantrages habe sich infolge der inzwischen erklärten Aufrechnung erledigt. Der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Stundung festzustellen, sei unbegründet. Der Antragsteller habe nicht in der für die Gewährung einer Verrechnungsstundung erforderlichen Weise einen Steuererstattungsanspruch nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt. Bei Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer habe er die Steuererklärung 1999 noch nicht einmal abgegeben. Dies sei erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wegen der Stundung geschehen. Dass der Antragsteller durch ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren an der Abgabe der Einkommensteuererklärung gehindert gewesen sein wolle, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Er habe dem FA zumindest eine ergänzungsbedürftige Steuererklärung zur vorläufigen Prüfung und Berechnung seines Erstattungsanspruches vorlegen können.

Auch der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändungsmaßnahmen festzustellen, sei unbegründet. Die Pfändungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Pfändung verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die Pfändung des PKW sei die einzige dem FA damals bekannte Möglichkeit gewesen, den Kraftfahrzeugsteueranspruch zu realisieren. § 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) greife zugunsten des Antragstellers nicht ein, weil dieser nicht ausreichend belegt habe, dass er den PKW zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt habe.

Dieses Urteil ist dem Antragsteller am 8. April 2004 zugestellt worden. Am Montag, dem 10. Mai 2004, ist beim BFH sein Antrag eingegangen, ihm PKH zu gewähren. Der Antragsteller hat dabei eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entsprechenden Formblatt vorgelegt. Auf die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde näher einzugehen, hat er sich binnen der in § 116 Abs. 3 FGO bestimmten Frist nachzuholen vorbehalten. Innerhalb dieser Frist hat er seiner Ankündigung entsprechend eine umfangreiche Begründung seines PKH-Antrages vorgelegt. In dieser kündigt er eine Reihe von Verfahrensrügen an, die er mit der Nichtzulassungsbeschwerde vortragen möchte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller kann keine PKH gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

A. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist allerdings formell ordnungsgemäß gestellt.

Nach § 142 Abs. 1 FGO sind auf die Gewährung von PKH die entsprechenden Vorschriften der ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach deren § 117 ist der Antrag auf Bewilligung von PKH bei dem Prozessgericht zu stellen und in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Nach Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden (§ 117 Abs. 4 ZPO).

a) Die letztgenannten Voraussetzungen --Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck-- hat der Antragsteller erfüllt. Er hat dies auch rechtzeitig getan. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH musste er innerhalb der Rechtsmittelfrist --d.h. hier innerhalb der Frist, in der nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH eingereicht werden muss-- alle Voraussetzungen erfüllen, von denen die Gewährung von PKH abhängt. Tut ein Antragsteller dies nicht, so kann ihm in dem angestrebten Beschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die vorgenannte Beschwerdefrist nicht gewährt werden, worauf er in der Regel angewiesen ist, weil er mangels der Möglichkeit, selbst wirksam Beschwerde einlegen zu können, die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen lassen muss, sofern ihm nicht ausnahmsweise --anders als es bei PKH-Antragstellern regelmäßig der Fall ist-- eine zu seiner Vertretung bereite, vor dem BFH postulationsfähige Person (§ 62a FGO) ungeachtet der Gewährung von PKH bereits zur Seite steht.

b) Nach der Rechtsprechung des BFH gehört zu einem formell ordnungsgemäßen PKH-Antrag ferner, dass der (noch nicht vertretene) Antragsteller in der Beschwerdefrist zumindest in laienhafter Form darlegt, woraus er die für die Gewährung von PKH nach § 142 FGO, § 114 ZPO materiell-rechtlich erforderliche Erfolgsaussicht seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision meint herleiten zu können, welche Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) also seiner Ansicht nach gegeben sind.

Diese Rechtsprechung des BFH ist allerdings im Schrifttum vielfach auf Kritik gestoßen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 142 Rdnr. 23; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rdnr. 97 f.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 8; vgl. Eyermann/Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., § 166 Rn. 30, mit Nachweisen zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Der beschließende Senat ist ihr hingegen bisher in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2004 VII S 12/03 (PKH) --unveröffentlicht--). Er hat das Erfordernis, dass ein Antragsteller, der PKH für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision anstrebt, Revisionszulassungsgründe ("in laienhafter Form") aufzeigen müsse, in erster Linie auf § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestützt, wonach in einem PKH-Antrag "das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen" ist (vgl. u.a. Beschluss vom 13. November 2002 VII S 26/02 (PKH) --unveröffentlicht--; BFH-Beschluss vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355). Das Erfordernis, in einem PKH-Antrag die Revisionszulassungsgründe darzulegen, wird in der Rechtsprechung des BFH ferner daraus hergeleitet, dass anderenfalls der PKH-Antragsteller in eine bessere Verfahrenssituation gelange als der bemittelte Rechtsschutzsuchende (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728), der nicht vorab etwas über die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs erfahre. Allerdings kann zweifelhaft erscheinen, ob mit einem in aller Regel unbegründeten --und deshalb unter dem Gesichtspunkt des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gänzlich unergiebigen-- Beschluss über die Gewährung von PKH, dem künftigen Rechtsbehelfsführer tatsächlich ein unangemessener Vorteil gegenüber einem nicht auf PKH angewiesenen eingeräumt wird und ob mit dem Begriff des "Streitverhältnisses" nicht lediglich der zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Streit, also der streitige Lebenssachverhalt, die aus ihm hergeleiteten Ansprüche sowie die dagegen erhobenen Einwände gemeint sind. All dies ergäbe sich im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bzw. einem diesbezüglichen PKH-Verfahren ohne weiteres aus dem angegriffenen Urteil des FG und bedürfte schon wegen der in einem PKH-Antrag liegenden, zumindest stillschweigenden Bezugnahme auf dieses Urteil keiner weiteren Darlegung.

Der beschließende Senat kann jedoch offen lassen, ob der Begriff des Streitverhältnisses umfasst, aus welchen Gründen ein Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gegeben ist oder aus welchen Gründen das Urteil des Instanzgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), oder ob der Gesichtspunkt der prozessualen Gleichbehandlung gebietet, von dem PKH-Antragsteller eine Begründung seines Antrages zu verlangen.

Denn selbst wenn daran festgehalten wird, dass in einem Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision die Revisionszulassungsgründe in laienhafter Form darzulegen sind, erwiese sich der Antrag des Antragstellers als formell ordnungsgemäß. Denn der Antragsteller hat es an Darlegungen in dem vorgenannten Sinne nicht fehlen lassen. Er hat zu den Revisionszulassungsgründen allerdings nicht innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen, sondern hierfür die in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichnete Frist beansprucht. Diese stand ihm jedoch auch zu.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach In-Kraft-Treten des --hier bereits anzuwendenden-- Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zwar --nach wie vor-- innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils einzulegen, jedoch muss sie erst in einer (einmal verlängerbaren) Frist von zwei Monaten nach dem vorgenannten Zeitpunkt begründet werden (§ 116 Abs. 3 FGO). Angesichts dieser neuen Rechtslage kann von einem PKH-Antragsteller nicht verlangt werden, dass er seinen PKH-Antrag innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 FGO in der vorgenannten Weise begründet. Ihm steht dafür vielmehr in entsprechender Anwendung des § 116 Abs. 3 FGO --ebenso wie einem bemittelten Beteiligten für die Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- eine Frist von jedenfalls zwei Monaten offen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerde- und die versäumte Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO ist also auch dann zu gewähren, wenn der PKH-Antragsteller seinen --innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 gestellten-- PKH-Antrag erst innerhalb jener Frist begründet hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. Beschluss vom 13. März 1990 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, und zuletzt Beschluss vom 4. Februar 2004 1 BvR 1172/02, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 1153) gebietet nämlich Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Daraus hat das BVerfG das --verfassungsrechtliche-- Gebot abgeleitet, die einfachrechtlichen Vorschriften, die jene Angleichung bewirken sollen, insbesondere die Vorschriften über die Gewährung von PKH, so auszulegen, dass dem Unbemittelten weitgehend der gleiche Zugang zum Gericht ermöglicht wird wie dem Bemittelten. Hiervon ausgehend hält es der beschließende Senat nicht für hinnehmbar, einem auf PKH angewiesenen Rechtsschutzsuchenden innerhalb Monatsfrist nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eine --wenn auch nur "laienhafte"-- Darstellung der Gründe abzuverlangen, aus denen er meint, dass eine Revision gegen jenes Urteil zugelassen werden könne, während zugleich Rechtsschutzsuchenden, die nicht auf PKH angewiesen sind, hierfür eine --einmal verlängerbare-- Zwei-Monats-Frist zugebilligt wird, um das angegriffene Urteil entsprechend eingehend und sorgfältig prüfen und etwaige Revisionszulassungsgründe ermitteln zu können, wobei diesen Rechtsschutzsuchenden überdies die nicht bemittelten Rechtsschutzsuchenden vor Gewährung von PKH in der Regel nicht gegebene Möglichkeit zugute kommt, jene Prüfung einem mit dem Revisionszulassungsrecht erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt übertragen zu können.

B. Der danach ordnungsgemäß gestellte PKH-Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG gemäß § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigen.

Die Rüge, der Ablehnungsantrag des Antragstellers sei von dem FG zu Unrecht zurückgewiesen worden, so dass das Urteil an einem Verfahrensmangel leide, greift nicht durch. Da die Ablehnung eines Befangenheitsantrages mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann, unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO nicht der Prüfung im Revisionsverfahren. Anderes gilt nur dann, wenn die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrages die Vorenthaltung des "gesetzlichen" Richters zur Folge hat, was nur bei einer greifbar gesetzwidrigen, d.h. willkürlichen Zurückweisung eines Befangenheitsantrages der Fall ist (vgl. statt aller Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375). Dafür ist in dieser Sache nichts erkennbar.

Auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs wäre unbegründet (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller in seinem Gehörsanspruch durch Verweigerung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bzw. der Ablehnung eines Fahrtkostenvorschusses verletzt sein will, obwohl er selbst vorträgt, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen zu haben. Sollte das Vorbringen des Antragstellers in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden können, dass er lediglich rügen will, er habe in der mündlichen Verhandlung --aufgrund mangelnder Vorbereitungszeit-- nicht ausreichend zur Sach- und Rechtslage vortragen können, so könnte er auch mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht erkennbar und auch nicht dargelegt ist, was er über seine schriftlichen Stellungnahmen hinaus noch hätte vortragen wollen und inwiefern er die Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages erst nachträglich --aufgrund einer bei Einreichung der Klage noch nicht möglichen Prüfung des Streitstoffes-- erkennen konnte.

Die Revision könnte auch nicht wegen Abweichung der Entscheidung von Entscheidungen des BFH oder der FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen werden. Denn das FG hat entgegen der Annahme des Antragstellers seiner Entscheidung keinen von den in solchen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat vielmehr einen Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Verrechnungsstundung deshalb verneint, weil dieser das Bestehen eines Steuererstattungsanspruches nicht ausreichend nachgewiesen habe. Wie die Ausführungen des FG auf Blatt 13/14 des Entscheidungsabdrucks eindeutig belegen, hat es dafür nicht die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung als zwingende, durch andere Belege nicht ersetzbare Voraussetzung angesehen, sondern ist lediglich, und zwar mit Recht, davon ausgegangen, dass in der Regel das Bestehen eines Steuererstattungsanspruches nur aufgrund einer entsprechenden Steuererklärung ausreichend geprüft und festgestellt werden kann. Das widerspricht der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung nicht.

Die Entscheidung des FG ist auch nicht im Hinblick auf § 89 der Abgabenordung (AO 1977) greifbar gesetzwidrig und steht ebenso wenig in Widerspruch zu einem in der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift aufgestellten Rechtssatz. Dass der Antragsteller, wenn er eine Verrechnungsstundung erlangen will, seinen angeblichen Steuererstattungsanspruch nachvollziehbar belegen muss, musste ihm auch ohne eine entsprechende Belehrung des FA klar sein. Mehr als dass er dieser Verpflichtung nachkommt, hat das FG von ihm nicht verlangt.

Das FA war durch § 89 AO 1977 auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine rechtliche Beratung zuteil werden zu lassen und ihn auf die Unrichtigkeit von ihm vorgetragener Rechtsansichten hinzuweisen. Selbst wenn es anders wäre, stellte die Nichtbeachtung einer solchen Pflicht in dem Urteil des FG keinen Grund für eine Zulassung der Revision dar; denn selbst wenn das Urteil des FG rechtlich angreifbar oder sogar nach Einschätzung des BFH unrichtig wäre, stellte dies für sich genommen keinen Grund dar, aus dem eine Revision zuzulassen § 115 Abs. 2 FGO gestattete.

Deshalb könnte die Revision auch nicht wegen angeblich ermessensfehlerhafter Ablehnung der Stundung aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen zugelassen werden, ganz abgesehen davon, dass solche Billigkeitsgründe nicht erkennbar sind.

Schließlich sind auch die vom Antragsteller behaupteten Gehörsverstöße nicht erkennbar. Es ist nicht Aufgabe einer Urteilsbegründung, auf jedwedes, insbesondere auch abwegiges oder zumindest offensichtlich unzutreffendes Vorbringen eines Beteiligten einzugehen. Aus dem Schweigen eines Urteils zu einzelnen von einem Beteiligten vorgetragenen Tatsachen oder rechtlichen Argumenten kann daher grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass das FG solches Vorbringen nicht --wie es seine Pflicht ist-- zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gehörig erwogen hat.

Ende der Entscheidung

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