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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: VII S 11/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Auf den Namen des Antragstellers ist seit 1992 ein PKW verkehrsbehördlich zugelassen gewesen. Wegen der Zulassung dieses 2002 von Amts wegen abgemeldeten Fahrzeuges wird der Antragsteller auf Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen. Er bestreitet jedoch, das Fahrzeug zu kennen und bei der Verkehrsbehörde einen Zulassungsantrag gestellt zu haben. Er hat deshalb gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide Klage erhoben. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der --nicht nichtige-- Zulassungsbescheid sei ein Grundlagenbescheid, an den das FA gebunden gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die vom FG zugelassene Revision fristgerecht durch eine Rechtsanwältin einlegen lassen. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden. Der beschließende Senat hat sie deshalb heute als unzulässig verworfen.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren zu gewähren und die vorgenannte Rechtsanwältin beizuordnen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist nicht nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) PKH zu gewähren.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 114 ZPO u.a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Da die PKH allerdings nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern die Rechtsverfolgung nur ermöglichen soll (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3190), ergibt sich im Streitfall die mangelnde Erfolgsaussicht nicht bereits daraus, dass die Revision als unzulässig verworfen worden ist. Denn maßgeblich für die Entscheidung über einen PKH-Antrag ist nicht die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem über den Antrag tatsächlich entschieden wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können, weil der Antrag spruchreif war (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rdnr. 14a), was regelmäßig bereits bei Eingang des Antrages der Fall sein wird. An der abweichenden Auffassung seines Beschlusses vom 8. August 1995 VII B 42/95 (BFH/NV 1996, 66) hält der beschließende Senat nicht länger fest.

In dem danach maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrages, mit dem der Antragsteller die für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, war eine Erfolgsaussicht der Revision jedoch nicht (mehr) gegeben. Denn die Revision war in diesem Zeitpunkt bereits infolge Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) unzulässig geworden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können (§ 56 FGO) sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.

Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob ungeachtet der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Antragsteller hätte PKH gewährt werden können, obwohl er in seinem PKH-Antrag die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels nicht dargelegt hat (dieses Erfordernis offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; bejahend Beschluss vom 7. April 2005 VII S 3/05 (PKH), nicht veröffentlicht), und ob in der Sache selbst der Revision hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen gewesen wären. Letzteres ergibt sich nämlich nicht ohne weiteres daraus, dass das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen hat. Es ist nämlich nicht ohne weiteres ersichtlich und der Entscheidung des FG auch nicht zu entnehmen, dass dessen Rechtsauffassung, die verkehrsbehördliche Zulassung eines Kfz sei für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bindend, ernstlich zweifelhaft oder sogar in Rechtsprechung oder Schrifttum bestritten wäre, so dass sie der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

Ende der Entscheidung

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