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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: VII S 12/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer hat beim Finanzgericht (FG) Untätigkeitsbeschwerde erhoben, mit der er sich dagegen wendet, dass das FG bisher noch nicht über seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden hat.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, dass das FG in einer Streitigkeit über Kosten bisher noch nicht entschieden habe.
Im Übrigen sind nach § 128 Abs. 1 FGO allein Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht die FGO kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2004 V B 217/03, BFH/NV 2004, 802; vom 30. Juni 2000 VII K 1/00, BFH/NV 2000, 1490, m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).
Ende der Entscheidung
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