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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: VII S 12/09 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--), mit denen dieser auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamts eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Agrardieselvergütung nach § 25b des Mineralölsteuergesetzes mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Beschlag genommen hatte, abgewiesen. Eine vom Antragsteller dem HZA in Kopie vorgelegte, formfrei verfasste Abtretung dieser Forderung an die Mutter sah es nicht als Pfändungshindernis an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die durch Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg. Bei der im PKH-Verfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung sind Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich.
a) Die von dem Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Fragen, ob die Berücksichtigung einer Abtretung allein daran scheitern kann, dass sie nicht auf einem bestimmten Vordruck dem HZA zur Kenntnis gebracht worden ist, wenn der Abtretende von der Notwendigkeit eines solchen Vordrucks keine Kenntnis hatte, bzw. ob ein solcher Vordruck nur dann verlangt werden kann, wenn dem Antragsteller das Erfordernis rechtzeitig mitgeteilt worden ist, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich ihre Beantwortung zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. Nach § 46 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck im Original anzuzeigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1987 VII R 166/84, BFH/NV 1988, 416).
b) Auch die Zweifel des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit wiederholter Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der Antragsteller wendet sich hier gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls; derartige Einwendungen sind revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, das regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt (Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
c) Die Frage, ob Agrarsubventionen in gleicher Weise unpfändbar sind wie etwa Arbeitseinkünfte, erfordert keine Entscheidung des BFH, da sich die Einkünfte, für die Pfändungsschutz besteht, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§§ 850 ff. ZPO). Wie das FG zutreffend erkannt hat, sind Ansprüche auf Agrarsubventionen als sonstige Vermögensrechte gemäß § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 VII ZB 92/07, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 411).
d) Die Benachteiligungen, die der Antragsteller "durch Polizeieinsatz vom 21. Juli 2007" bzw. in der "Milchquotensache" vermeintlich erlitten hat, sind nicht Gegenstand des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils des FG. Zweifel am Bestehen der zu vollstreckenden Forderung sind gemäß § 256 AO im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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