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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: VII S 13/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 104 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwälte X und Y als Prozessbevollmächtigte sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

1. An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung seitens der Antragsteller fehlt es für die als Antragstellerin mitaufgetretene A (Ehefrau des Antragstellers B) bereits deshalb, weil diese im Klageverfahren vor dem FG ... nicht beteiligt war (vgl. § 57 FGO) und mithin auch ein Urteil in diesem Verfahren wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen sie nicht ergangen ist. Eine Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das allein gegen ihren Ehemann ergangene Urteil des FG in dieser Sache besteht somit für die Antragstellerin nicht.

2. Für den Antragsteller B bestehen schon deshalb keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigten und im Entwurf vorgelegten Rechtsmittel gegen das anzufechtende Urteil, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei Gericht vorgelegt hat. Das anzufechtende Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Februar 2000 zugestellt worden; die Monatsfrist zur Einlegung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist folglich am 16. März 2000 abgelaufen. Zwar ist der Antrag auf Bewilligung von PKH (Eingang beim FG am 16. März 2000) rechtzeitig gestellt worden. Dies genügt jedoch nicht, denn innerhalb der Rechtsmittelfrist muss auch die vorbezeichnete formgebundene Erklärung bei Gericht eingehen. Dies ist erst am 13. April 2000, mithin verspätet, geschehen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33). Gründe, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die vorgeschriebene Erklärung fristgerecht abzugeben, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Da die für die Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gleiche Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller für die beabsichtigte Einlegung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Aber auch in der Sache bestehen ersichtlich keine Erfolgsaussichten. Im Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde, die offensichtlich allein auf grundsätzliche Bedeutung gestützt werden soll, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Ferner sieht der Senat in den Ausführungen des Antragstellers keinen Zusammenhang mit dem anzufechtenden Urteil betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die vorgetragenen Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Verfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung sind hier unbeachtlich (§ 256 der Abgabenordnung --AO 1977--). Die im Entwurf der Revisionsschrift vorgebrachten möglichen Revisionsgründe beruhen auf unrichtig angegebenen Tatsachen. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass das Urteil des FG entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1999 verkündeten Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Form einer Ausfertigung vom 14. Februar 2000 zusammen mit einer Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2000 ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 und § 8 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Die Urteilsformel ist ausweislich des Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der sich in den Akten befindlichen Urschrift bereits am 29. Oktober 1999, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO, der Geschäftsstelle übergeben worden. Die Gründe des Urteils sind zwar erst am 26. Januar 2000 bei der Geschäftsstelle eingegangen; dieser Zeitpunkt liegt aber noch innerhalb der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für tolerabel gehaltenen Fünf-Monats-Grenze (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 104 Rz. 10). Das Urteil ist von dem Einzelrichter, der es erlassen hat, auch handschriftlich unterzeichnet (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO).



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