Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: VII S 13/01
Rechtsgebiete: TabStG, FGO, StGB, UStG, AO 1977


Vorschriften:

TabStG § 21
FGO § 62a
StGB § 27
UStG § 21 Abs. 2 Halbsatz 1
AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Landgericht (LG) hat den Kläger und Antragsteller (Antragsteller) mit rechtskräftigem Strafurteil u.a. wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel verurteilt. Aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des LG ergibt sich, dass von dem Mitangeklagten S am ... September 1996, am ... September 1996, am ... Oktober 1996 und am ... Oktober 1996 jeweils Holzlieferungen beim Zollamt zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet wurden, in denen Zigaretten versteckt waren. Das Holz diente zur Tarnung. Die ersten drei Sendungen wurden anschließend auf den vom Antragsteller gemieteten Bauernhof in M gebracht, um dort entladen und auseinander genommen zu werden. Mit der vierten Sendung sollte ebenso verfahren werden. Dazu kam es allerdings nicht mehr, weil die Zollfahndung den Schmuggel aufgrund eines allgemeinen Hinweises nach der Abfertigung durch das Zollamt feststellte und die Waren beschlagnahmte.

Der Antragsteller hatte S auf dem Hof Räume zur Unterstellung von Kfz gegen Zahlung von 200 DM monatlich --soweit eine Nutzung erfolgte-- zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage des S, der einen Ort zur Entladung der genannten Sendungen suchte, hatte sich der Antragsteller damit einverstanden erklärt, dass auf dem Hof auch Holz gelagert werden konnte. Als der Antragsteller vor dem 19. September 1996 auf dem Hof Holzreste vorfand, vermutete er, dass die Holzlieferung lediglich zur Tarnung diene. Er sprach S deswegen an. Dieser teilte ihm mit, dass sich in den Holzlieferungen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befänden. Der Antragsteller war damit einverstanden, dass S den Hof weiterhin für diese Zwecke nutzt. Er wollte sich durch die monatliche Miete, die S ihm zu zahlen hatte, einen zusätzlichen Verdienst verschaffen. Ihm war bekannt, dass die Paletten auf dem Hof entladen und auseinander genommen wurden.

Das LG urteilte, der Antragsteller habe sich dadurch u.a. wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel strafbar gemacht. Indem er den Hof für das Abladen der Paletten und die Lagerung des Holzes und der Zigaretten zur Verfügung gestellt habe, habe er die Haupttaten des Angeklagten S, der vier Fälle des gewerbsmäßigen Schmuggels verwirklichte, gefördert. Der Antragsteller habe auch vorsätzlich gehandelt. Nachdem ihn S darüber informiert hatte, dass sich in der Lieferung vom ... (eine den hier in Rede stehenden Lieferungen vorangegangene Sendung) unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden, sei er damit einverstanden gewesen, dass der Hof weiterhin dem Abladen der Paletten diene. Bei dem Antragsteller liege in Bezug auf die Haupttaten nur eine Beihilfehandlung vor. Sein Tatbeitrag habe nur in dem Zurverfügungstellen des Lagerraums bestanden.

Mit Steuerbescheid vom ... setzte der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Antragsteller Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) von insgesamt ... DM fest. Dabei ging es davon aus, dass der Antragsteller gemeinsam mit drei anderen Personen, u.a. dem S, am ... September 1996, am ... September 1996, am ... Oktober 1996 sowie am ... Oktober 1996 insgesamt ... Zigaretten aus Polen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Er sei Abgabenschuldner geworden, weil er an dem Einfuhrschmuggel beteiligt gewesen sei und gewusst habe, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Für die am ... Oktober 1996 beschlagnahmten ... Stück Zigaretten setzte das HZA keinen Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer fest, weil insoweit mit einer gerichtlichen Einziehung der Zigaretten mit der Folge zu rechnen sei, dass die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld erlösche. Die drei anderen Personen nahm das HZA als Gesamtschuldner neben dem Antragsteller in Anspruch.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Steuerbescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Zusammengefasst führte es aus, dass die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 --VO Nr. 2913/92-- (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) entstanden sei. Entsprechendes gelte nach § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) und nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Zigaretten seien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden, weil sie der Zollstelle nicht gestellt worden seien. Das HZA habe zutreffend berücksichtigt, dass die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld für die am ... Oktober 1996 beschlagnahmten Zigaretten erloschen sei, weil sie offenbar eingezogen wurden.

Der Antragsteller sei nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK i.V.m. § 21 TabStG, § 21 Abs. 2 Halbsatz 1 UStG auch Abgabenschuldner geworden, weil er an dem Verbringen der insgesamt ... Stück unverzollten und unversteuerten Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt gewesen sei, obwohl er wusste, dass er damit vorschriftswidrig handele. Zu Unrecht habe der Antragsteller geltend gemacht, dass er an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten am ... Oktober 1996 nicht mehr i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK beteiligt gewesen sei. Nach Überzeugung des FG sei der Antragsteller vielmehr an dem vorschriftswidrigen Verbringen sämtlicher vier Zigarettenlieferungen in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt gewesen. Auch für die vierte Lieferung am ... Oktober 1996 habe er absprachegemäß die Räumlichkeiten auf dem Hof in M zur Verfügung gestellt und den Verbringern damit Hilfe geleistet, wie das LG in seinem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt habe. Der Antragsteller habe auch gewusst, dass er mit seiner Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen der unverzollten und unversteuerten Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorschriftswidrig handele. Das LG habe im Strafurteil festgestellt, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt habe. Er habe danach jedenfalls vor dem ... September 1996 von S erfahren, dass sich in den Holzlieferungen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden und sei damit einverstanden gewesen, dass die von ihm angemieteten Räumlichkeiten weiterhin zum Entladen der Tarnladungen genutzt wurden. Dies stelle der Antragsteller hinsichtlich der Lieferung vom ... Oktober 1996 lediglich völlig unsubstantiiert in Abrede. Die Entscheidung des HZA, den Antragsteller in Anspruch zu nehmen, sei auch im Hinblick auf die Ermessensausübung nicht zu beanstanden.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil es hinsichtlich der Frage, wie der Begriff der Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK auszulegen sei, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und die Frage wegen der Vielzahl gleichartiger Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. eine Beantwortung dieser Frage zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

Der Antragsteller hat für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt H als Prozessvertreter beantragt.

Rechtsanwalt H hat den Antrag damit begründet, dass das FG die Revision hinsichtlich der Frage, wie der Begriff des vorschriftswidrigen Verbringens i.S. des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK auszulegen sei, zugelassen habe. Die vermeintliche Handlung des Antragstellers reiche nicht aus, um die Voraussetzung der genannten Vorschrift zu erfüllen. Die Auslegung des FG gehe zu weit. Der Antragsteller sei bei der relevanten Handlung nicht anwesend gewesen. Er habe lediglich der Lagerung des Holzes zugestimmt. Darin könne allenfalls eine psychische Beihilfe liegen, die aber nicht ausreiche. Die Rechtsprechung des FG führe zu einer Ausuferung bei der Auslegung der Beteiligung, so dass letztendlich jede Beteiligung, die "sine qua non" sei, zur Haftung des Handelnden führe. Die Grenzen zwischen einer haftungsrelevanten und einer unbedeutenden Handlung oder einem Unterlassen würden damit verwischt. Die Handlung des Antragstellers sei nicht ursächlich gewesen. Die Haupttäter hätten, wie das LG in seinem Strafurteil festgestellt habe, bereits vor Nutzung der vom Antragsteller angemieteten Räume vorschriftswidrig Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Das Verbringen sei auch ohne Nutzung der Lagerhallen möglich gewesen. Für das Verbringen sei lediglich die Tarnung der Zigaretten durch die Kanthölzer sowie ein Frachtführer erforderlich gewesen. Die Haupttäter hätten daher auch ohne Nutzung der vom Antragsteller angemieteten Räume das gleiche Ergebnis erzielt. Hätte der Antragsteller die Halle nicht weiter zur Verfügung gestellt, nachdem er von den Vorgängen erfahren hatte, wäre der gleiche Erfolg eingetreten. Die Auffassung des FG, dass auch derjenige Zollschuldner werden könne, der im Hintergrund den Verbringern der Ware lediglich Hilfe leiste und persönlich nicht anwesend sei, finde sich in der Literatur nicht wieder. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach den im Strafurteil getroffenen Feststellungen erst später zufällig auf das Tun des S, mit dem er eine andere Nutzungsart der Räume auf dem Hof (Reparieren von Autos) vereinbart habe, aufmerksam geworden sei. Nach Ansicht des FG habe er zu diesem Zeitpunkt aktiv die Nutzung des Hofes für die Lagerung des Holzes untersagen müssen. Dass er dies nicht getan habe, könne nicht dazu führen, dass er Zollschuldner werde, weil Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK das Entstehen der Zollschuld durch Unterlassen nicht vorsehe. Zu Unrecht habe das FG auch angenommen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Lieferung vom 18. Oktober 1996 Abgabenschuldner geworden sei. Erst recht in diesem Fall könne die Handlung des Antragstellers hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Das Anmieten der Räumlichkeiten habe keinen Einfluss auf diesen Transport gehabt, so dass denknotwendig keine Unterstützung i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK vorliegen könne. Sofern die PKH gewährt werde, werde der Revisionsantrag umfassend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass teilweise in der Literatur die vom FG vertretene Auffassung abgelehnt werde, begründet werden.

Das HZA führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren ist zwar zulässig aber nicht begründet, weil die Revision bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine der in § 62a FGO genannten Personen oder Gesellschaften hat vertreten lassen. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang nach § 62a FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 1992 VII S 52/91, BFH/NV 1993, 118).

2. Der PKH-Antrag ist auch nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die vom FG zugelassene Revision, auf die er sich bezieht, nicht mehr fristgerecht unter Wahrung des für ihre Einlegung vorgeschriebenen Vertretungszwangs eingelegt werden könnte. Da der Antragsteller innerhalb der Revisionsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) beim BFH den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt hat, müsste ihm, wenn der PKH-Antrag Erfolg hätte, wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zum Zwecke der Einlegung der Revision durch einen der nach § 62a FGO befugten Vertreter gewährt werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1993, 118).

3. Der Senat hat bei summarischer Prüfung der Vorentscheidung keine Zweifel daran, dass diese rechtsfehlerfrei ergangen ist, weil der Antragsteller weiterer Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK geworden und der gegen ihn ergangene Steuerbescheid des HZA rechtmäßig ist.

a) Die Erfolgsaussicht ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Denn dieser Zulassungsgrund enthält keine Aussage darüber, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird, sondern nur darüber, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Januar 1988 IV S 8/86, BFH/NV 1988, 730).

b) Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Revision ist nur gegeben, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers zum Erfolg führt. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der PKH darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten, um damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung zu tragen. Es dürfen deshalb bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dürfen im PKH-Verfahren keine schwierigen bisher nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 13. März 1990 2 BvR 94, 802, 887, 997, 1094, 1158, 1247, 1274, 1439, 1513/88, BVerfGE 81, 347, und vom 7. April 2000 1 BvR 81/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 1936).

Um solche schwierigen Tat- und Rechtsfragen handelt es sich indes bei den vom FG und dem Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen nicht.

Vom Sachverhalt her steht nach den Feststellungen des LG in seinem Strafurteil gegen den Antragsteller, auf die sich das FG zulässigerweise gestützt hat, fest, dass der Antragsteller vor Begehung der hier in Rede stehenden Handlungen der im Zusammenhang mit den Zigarettentransporten beabsichtigten Nutzung des von ihm gemieteten Hofteils zugestimmt hat. Er hat auch gewusst, dass die Zigaretten unverzollt und unversteuert und damit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht würden.

Es geht daher nur noch um die Rechtsfrage, ob sich der Antragsteller dadurch an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten beteiligt hat, dass er der Nutzung des von ihm gemieteten Hofteils in M durch die Entladung der Sendungen mit den Zigaretten und der Lagerung des zur Tarnung der Zigaretten verwendeten Holzes auf dem Hof zugestimmt hat. Im letzten der vier hier in Rede stehenden Fälle geht es weiter um die Frage, ob von einer Beteiligung des Antragstellers an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten ausgegangen werden kann, obwohl die Sendungen wegen der vorangegangenen Beschlagnahme nicht mehr auf den Hof in M gebracht wurden. Beide Fragen sind eindeutig dahin zu beantworten, dass sich der Antragsteller jeweils an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt hat.

Besondere rechtliche Auslegungsschwierigkeiten bestehen nach dem klaren Wortlaut des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK nicht. Danach führt eine Beteiligung an der zollschuldbegründenden Haupttat dazu, dass die betreffende Person Zollschuldner wird, wenn sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelt.

Der Begriff "Beteiligung" ist in den zollrechtlichen Vorschriften nicht näher definiert. Sein Inhalt ergibt sich aber klar aus seiner systematischen Stellung in Art. 202 Abs. 3 ZK. Bei der ebenfalls zur Zollschuldnerschaft führenden Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen handelt es sich um einen gegenüber dem Verbringen (Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK) selbständigen Tatbestand, der, wie das FG richtig ausgeführt hat, über die Täterschaft hinaus geht und neben dem späteren Erwerber oder Besitzer der Waren (Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK) jeden erfasst, der sich in irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat, ohne selbst Täter zu sein. Der Tatbestand der Beteiligung schließt demnach jedenfalls denjenigen ein, der i.S. des § 27 des Strafgesetzbuchs (StGB) Beihilfe leistet. Rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so ist, sieht der Senat nicht.

Beihilfe i.S. von § 27 StGB ist jede Hilfeleistung bei der Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung dieser Tat erleichtert oder absichert (vgl. Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 27 Rz. 2). Im Falle des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gehört dazu auch das Zuverfügungstellen von Räumen, in denen die Waren nach Vollendung der Haupttat, aber vor deren Beendigung entladen werden können. Es ist nicht erforderlich, dass die Räume tatsächlich benutzt werden, sondern es reicht aus, dass die Zustimmung zu ihrer späteren Nutzung erteilt worden ist. Durch diese Zustimmung wird ein wesentlicher Teil der Logistik für die Ausführung der Tat sichergestellt und wird die Ausführung der Tat in der beabsichtigten Art und Weise ermöglicht. Die Zustimmung zur Nutzung der Räumlichkeiten ist also in jedem Fall kausal für die Ausführung der Tat. Dass die Durchführung der Tat auch anders denkbar gewesen wäre, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil hypothetische Annahmen auf die bestehende Kausalität keinen Einfluss haben können.

Auf den Streitfall bezogen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten in allen vier Fällen beteiligt war. Der Antragsteller hat seine Zustimmung zur Nutzung des von ihm angemieteten Hofes in M zu dem in Rede stehenden Zweck vor Ausführung der jeweiligen Haupttaten gegeben. Darin ist auch ein aktives Handeln und kein bloßes Unterlassen des Antragstellers zu sehen. Denn vor Erteilung der Zustimmung war S nur befugt, den Hof zum Abstellen von Autos zu nutzen. Die Zigaretten sind in allen vier Fällen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden, weil sie der zuständigen Zollstelle nicht gestellt wurden (Art. 40, Art. 4 Nr. 19 ZK i.V.m. § 8 der Zollverordnung). Damit ist die Haupttat jeweils vollendet, wenn auch noch nicht beendet worden, weil die Zigaretten noch nicht ihren Bestimmungsort erreicht hatten (vgl. dazu Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juni 1952 1 StR 316/51, BGHSt 4, 41; BFH, Beschluss vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, BFH/NV 1998, 1393).

Während das vorschriftswidrige Verbringen in den ersten drei Fällen erst durch Erreichen des Hofes als des ersten Bestimmungsortes beendet worden ist, wurde es im vierten Fall schon durch die Beschlagnahme seitens der Zollfahndung beendet, weil die Waren damit ihren endgültigen Bestimmungsort erreicht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 5 StR 314/89, NJW 1990, 654). Daraus ergeben sich aber für die Beurteilung der bereits vorher zugesagten Unterstützung durch Zurverfügungstellung des Hofes keine Unterschiede. Für die Beteiligung an der vollendeten Haupttat reicht die Zustimmung des Antragstellers zu der im Zusammenhang mit der Beendigung der Tat geplanten Nutzung des von ihm gemieteten Hofs in M aus. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Zigaretten auch tatsächlich dorthin gelangt sind. Das vorschriftswidrige Verbringen der Waren ist bereits durch die vorher erteilte Zustimmung zur Nutzung des Hofes so gefördert worden, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob nach Vollendung des vorschriftswidrigen Verbringens von der zugesagten Unterstützung noch Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 5 StR 155/99, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 373, Rechtsspruch 8).

Da der Antragsteller bei Erteilung seiner Zustimmung zur Nutzung des von ihm gemieteten Hofs für die Entladung der Waren und die Lagerung des zu Tarnungszwecken gebrauchten Holzes wusste, dass die Zigaretten unverzollt und unversteuert waren, musste er zumindest wissen, dass sie vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden und damit zumindest der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) verletzt wurde und die Beihilfe zu einer solchen Tat gemäß § 27 StGB unter Strafe steht, er also vorschriftswidrig i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 2 ZK handelte, wenn er sich wie geschehen an einer solchen Tat beteiligte.



Ende der Entscheidung

Zurück