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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.1999
Aktenzeichen: VII S 13/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
1. Die von der Antragstellerin begehrte Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Herrn Dr. X als Prozeßbevollmächtigten für ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 7. Januar 1999 kann nicht gewährt werden, weil die Antragstellerin die für jede Instanz erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) nicht vorgelegt hat. Hierzu wäre es notwendig gewesen, daß die Antragstellerin die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) abgegeben und sämtliche dort gestellten Fragen eingehend und unter Beifügung der entsprechenden Belege beantwortet hätte (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 I S 13/94 u.a., BFH/NV 1995, 724). Die von dem als Vertreter der Antragstellerin aufgetretenen Dr. X eingereichte Erklärung mit Erläuterungen genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es sich hierbei lediglich um eine Fotokopie handelt und die in dem Vordruck gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet sind. So wurden hinsichtlich der Fragen nach sonstigen Vermögenswerten (Lebensversicherung, Wertpapiere, Bargeld etc.) oder nach dem Kraftfahrzeug keine tatsächlichen Angaben gemacht. Im übrigen ist die Erklärung auch deshalb unvollständig, weil sie nicht die Originalunterschrift der Antragstellerin trägt.
2. Dem Antrag der Antragstellerin könnte in der von ihr gewählten Form auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil sie begehrt, ihr PKH unter Beiordnung des Herrn Dr. X als Prozeßvertreter zu gewähren. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Rechtssuchende vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Herr Dr. rer. nat. X gehört nicht zu diesem Personenkreis. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO käme damit für die Antragstellerin, sofern Herr Dr. X nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erheben würde, nicht in Betracht.
3. Im übrigen hätte auch eine erneute, von einer zum Auftreten vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugten Person eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, da Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO offenkundig nicht gegeben und von der Antragstellerin auch nicht benannt worden sind. Daß das FG-Urteil nach Auffassung der Antragstellerin und ihres Vertreters sachlich unrichtig ist, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Der Senat verweist im übrigen auf seinen Beschluß ... vom heutigen Tage, mit dem die von dem Vertreter der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
Ende der Entscheidung
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