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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: VII S 14/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom 22. April 1993 und der Einspruchsentscheidung in Höhe von 55 506 DM wird abgelehnt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Senat ist als Gericht der Hauptsache befugt, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts (FG) war jedenfalls entfallen, nachdem es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21. September 2000 4 K 1689/00 nicht abgeholfen hatte (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125, m.w.N.).

Der Bundesfinanzhof (BFH) kann eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids nicht mehr beschließen, wenn dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr Gegenstand einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren beim BFH sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506). Eine solche Prüfung ist nach der Zurückweisung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom 21. September 2000 4 K 1689/00 durch den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2001 VII B 339/00 nicht mehr möglich.



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