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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: VII S 14/05
Rechtsgebiete: FGO, GVG
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 70 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pfändungsverfügung, mit welcher der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen die Ansprüche des in der Vollzugsanstalt einsitzenden Antragstellers auf Auszahlung von Eigengeld gegen die Vollzugsanstalt gepfändet hat.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dieser Vertretungszwang, auf den die Geschäftsstelle des Senats den Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2005 ausdrücklich hingewiesen hat, besteht folglich auch für einen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO. Da der Antragsteller nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, konnte der Antrag auf AdV der Pfändungsverfügung von ihm beim BFH nicht wirksam gestellt werden und war folglich als unzulässig abzulehnen.
2. Der BFH hätte über den Antrag in der Sache auch gar nicht entscheiden können, da er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, denn ein Rechtsstreit über die besagte Pfändungsverfügung ist bei ihm nicht anhängig. Auch darüber ist der Antragsteller von der Senatsgeschäftsstelle unterrichtet worden, hat aber gleichwohl seinen Antrag aufrechterhalten. Zwar käme bei einer solchen Sachlage grundsätzlich eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Finanzgericht wegen instanzieller Unzuständigkeit des BFH nach § 70 FGO analog i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Betracht. Im Streitfall ist der BFH jedoch an einer solchen von Amts wegen auszusprechenden Verweisung gehindert, weil es wegen der Nichtbeachtung des Vertretungszwangs bereits an einem wirksam gestellten AdV-Antrag fehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2000 VII S 25/00, BFH/NV 2001, 56).
Ende der Entscheidung
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