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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: VII S 15/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 46 Abs. 2 Nr. 4 | |
FGO § 74 | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 13. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Vermögensverfall fortbestanden; der Kläger habe im Juli 2006 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 12/07 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Zur Durchführung jenes Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), denn die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Der Kläger bezeichnet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern trägt unter Berufung auf vom FG bisher nicht festgestellte Tatsachen sinngemäß vor, dass der Vermögensverfall weder bestanden habe noch bestehe. Er wendet sich damit gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
Angebliche Verfahrensfehler des FG sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.
Weshalb --wie der Kläger meint-- das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen, wird nicht deutlich. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Welches Rechtsverhältnis dies im Streitfall gewesen sein soll, macht der Kläger nicht deutlich. Offenbar meint er, dass das FG ihm nach dem Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist am 2. Juni 2006 weitere drei Monate Zeit hätte geben müssen, um gegenüber der Steuerberaterkammer geforderte Nachweise bezüglich der Vermögensregulierung zu erbringen. Diese Absicht allein verpflichtete das FG indes nicht zur Verfahrensaussetzung gemäß § 74 FGO.
Wegen der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG der Vermögensverfall zu vermuten. Diese Vermutung kann der betroffene Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte zwar widerlegen; insoweit obliegt ihm aber die entsprechende Darlegungs- und Feststellungslast. Zu Unrecht meint daher der Kläger, dass das FG insoweit seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe. Es oblag vielmehr dem Kläger, durch substantiierte Angaben zu seiner Vermögenslage, die durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begründete Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nach den Feststellungen des FG nicht erbracht. Danach hat er weder im Einzelnen dargelegt, welche Forderungen gegen ihn im Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, noch nachgewiesen, dass er in der Lage ist, die Forderungen zeitnah zu erfüllen. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger auch keine Angaben zu Art und Höhe seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten sowie zu Art und Dauer der Tilgung dieser Verbindlichkeiten gemacht. Damit wird zugleich deutlich, dass das FG keine rechtlichen Konsequenzen aus dem Ablauf der dem Kläger nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Ausschlussfrist gezogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vermögen deshalb einen Verfahrensfehler des FG nicht zu begründen.
Welchen Verfahrensmangel der Kläger aus dem Umstand herleiten will, dass der den Schriftsatz der Steuerberaterkammer vom 28. Juli 2006 unterzeichnende Geschäftsführer keine Vertretungsvollmacht vorgelegt hat, ist nicht erkennbar. Unzutreffend ist insoweit jedenfalls die Behauptung, dass diese Person auch den angefochtenen Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer unterzeichnet habe.
Ende der Entscheidung
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